Schutz

Biberburg

Der Biber ist nach europäischem Recht durch die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL Anhang II und IV) und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützt. Gemäß § 44 BNatSchG ist es verboten Exemplaren der geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Ebenfalls verboten ist die erhebliche Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Der gesetzliche Schutz erstreckt sich dabei nicht nur auf das Individuum selbst, sondern auch auf dessen Ruhe- und Fortpflanzungsstätten. Neben Biberburgen und –bauten, umfasst das Verbot ausdrücklich auch die Beschädigung oder Zerstörung von Biberdämmen. Verstöße gegen diese Vorschriften sind strafrechtlich relevant.

Unter bestimmten Voraussetzungen können im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG auf Antrag oder auch Befreiungen erteilt werden. Rechtmäßig aus der Natur entnommene Tiere sind vom Besitzverbot ausgenommen, dürfen aber nicht vermarktet werden.

Da der Biber auch in Anhang II der FFH-Richtlinie geführt wird, besteht für die Mitgliedsstaaten der EU die Verpflichtung, die Biberpopulation in FFH-Gebieten in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren bzw. diesen wieder herzustellen.

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