Nr. 544 / 12.05.2025
Seit geraumer Zeit finden insbesondere jeden Montag Versammlungen statt, die sich zunächst gegen die Corona-Maßnahmen, dann unter anderem gegen die Unterstützung der Ukraine gerichtet hatten und die sich zuletzt mit einer Vielzahl von Themen beschäftigten.
Die Versammlungsbehörde Stadt Nürnberg ist strikt zur Neutralität verpflichtet, (politische) Bewertungen sind hierbei zu Recht verwehrt. Versammlungen/Demonstrationen als unmittelbare Grundrechtsausübung genießen eine gewisse Privilegierung, dies gilt ganz unabhängig von der „politischen Richtung“ oder den Inhalten. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme müssen Versammlungen „nur“ angezeigt und nicht genehmigt werden.
Letztlich muss auch immer ein Ausgleich mit den – ebenso grundrechtlich geschützten – Positionen Dritter gefunden werden. Hierbei spielt es auch eine Rolle, dass die Altstadt und ihre Bevölkerung sowie alle Menschen, die sich dort aufhalten, besonders betroffen sind.
Aufgrund der starken Belastung der Innenstadt als nahezu ununterbrochener Versammlungsort mit Auswirkungen auf die Bevölkerung, auf Besucherinnen und Besucher sowie Gastronomie und Einzelhandel und auch der starken Belastung von Einsatzkräften hatte die Stadt Nürnberg für die am heutigen Montag, 12. Mai 2025, angemeldete Versammlung den Ort des Beginns und einen Teil der Route abweichend von der Versammlungsanmeldung festgesetzt.
Gegen diese Auflagen hat die Versammlungsanmelderin einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht Ansbach gestellt, dem heute stattgegeben wurde. Maßgebliche Gründe hierfür waren, dass nach Ansicht des Gerichts eine unzumutbar starke Beeinträchtigung Dritter (wie Bevölkerung, Einzelhandel, Gastronomie) durch diese Versammlung nicht detailliert genug belegbar sei, dass die Versammlung der Antragstellerin für sich allein nicht über das dem Versammlungsrecht innewohnende Maß hinaus erkennbar bedrohlich oder provokant sei und dass vorrangig die von Gegendemonstrationen ausgehende Störungen anzugehen wären.