Nr. 504 / 04.05.2026
Das „Team Menschenrechte Nürnberg“ (TMN) hatte am Mittwoch, 29. April 2026, für den heutigen Montag, 4. Mai, eine Versammlung durch die „Straße der Menschenrechte“ mit einer dortigen Zwischenkundgebung angemeldet. Das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg als Versammlungsbehörde hatte am Donnerstag, 30. April, eine Verlegung dieser Teilstrecke und der Zwischenkundgebung angeordnet. Eine solche Anordnung für die „Straße der Menschenrechte“ hatte das Ordnungsamt bereits im November 2025 für eine Versammlung vom TMN getroffen. Gegen diese Anordnung war keine Klage erhoben worden.
Die Stadt Nürnberg stützte die Verlegung auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Versammlungsgesetz. Demnach kann die Versammlungsbehörde eine Versammlung insbesondere dann beschränken oder verbieten, wenn die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, und durch die Versammlung dort die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen besteht.
Der „Straße der Menschenrechte“ kommt nach Auffassung der Stadt Nürnberg eine solche gewichtige und weltweit bekannte Symbolkraft zu. Sie erinnert an das Unrecht der NS-Herrschaft, die Menschenrechte zu missachten und abzuschaffen. Auszüge aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte klagen die Verbrechen der Nationalsozialisten an und mahnen zur Verantwortung für eine demokratische Zukunft. Mit Nürnberg verbindet man weltweit sowohl die Missachtung der Menschenrechte in der NS-Zeit als auch deren völkerrechtliche Durchsetzung nach dem 2. Weltkrieg.
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist von einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen auszugehen, wenn der Versammlung an diesem Tag oder Ort eine Provokationswirkung zukommt, die dazu führt, dass die Mehrheit der Bevölkerung diese Versammlung nicht nur als belästigend oder empörend, sondern als schlechthin unerträglich und selbst in einem demokratischen, pluralistischen Gemeinwesen als inakzeptabel empfindet.
Das TMN wird vom Landesamt für Verfassungsschutz im Verfassungsschutzbericht 2025 als Beobachtungsobjekt im Phänomenbereich Rechtsextremismus eingeordnet. Abgesehen von der Distanzierung gegenüber einigen Ordnern ist nach Ansicht der Versammlungsbehörde nicht erkennbar, dass sich das TMN effektiv von der rechtsextremistischen Ideologie abgrenzt. Gerade in der „Straße der Menschenrechte“ würde eine solche Gruppierung eine gesteigerte Wirkung entfalten, da sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einem Ort auftritt, der die universelle Geltung dieser Rechte symbolisiert. Der daraus resultierende Widerspruch zwischen Ort und den von TMN vertretenen Meinungen begründet nach Ansicht der Versammlungsbehörde eine besondere Provokationswirkung.
Diese Ansicht zur Versammlung von TMN in der „Straße der Menschenrechte“ teilt das Verwaltungsgericht Ansbach im Rahmen einer Eilentscheidung nicht und hat die entsprechenden Auflagen der Stadt Nürnberg aufgehoben. Die Stadt Nürnberg hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in München eingelegt; eine Entscheidung liegt hierzu aktuell noch nicht vor. fra