Nr. 780 / 02.08.2016
Die Brücke des ehemaligen Nordbahnhofs über den Nordring wird am kommenden Wochenende abgerissen. Wie bereits in den „Nachrichten aus dem Rathaus“ Nr. 762 vom 29. Juli 2016 gemeldet, muss deshalb der Nordring zwischen der Rollnerstraße und dem Röthensteig von Freitag, 5. August 2016, ab 17 Uhr, bis Montag, 8. August 2016, um circa 5 Uhr komplett für den Verkehr gesperrt werden.
Aufgrund der starken Armierung und um die Sperrung des Nordrings und die damit verbundenen Behinderungen für den Straßenverkehr so gering wie möglich zu halten, wird die Brücke gesprengt. Der beauftragte Sprengmeister hat dafür den Freitag, 5. August 2016, gegen 19.15 Uhr vorgesehen. Die Sprengung musste lediglich dem Gewerbeaufsichtsamt angezeigt werden und bedurfte keiner Erlaubnis. Die Stadt Nürnberg hat am 27. Juli 2016 mit einer so genannten Allgemeinverfügung ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für die vom Sprengmeister festgelegte Sperrzone erlassen, um bestehende Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen zu verhindern. Die Allgemeinverfügung wurde mit dem Sicherungskonzept des Sprengmeisters abgestimmt. Sie wurde allen Anwohnern und Gewerbebetrieben in der Sperrzone auch im Briefkasten eingeworfen.
Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:
„1. Zur Sprengung der ehemaligen Nordbahnhofbrücke über den Nordring am Freitag, 05.08.2016, um voraussichtlich 19.15 Uhr, wird die im beiliegenden Lageplan rot umfasste Sperrzone eingerichtet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
2. Von 18.30 Uhr bis zur Aufhebung der Sperrzone sind in der Sperrzone der Aufenthalt, das Betreten und Befahren auf allen Freiflächen untersagt.
3. In folgenden Gebäuden müssen alle Personen diese von 17 Uhr (oder der angegebenen Uhrzeit) bis zur Aufhebung der Sperrzone verlassen und sich außerhalb der Sperrzone begeben. Beim Verlassen der Gebäude und Räume sind Türen, Fenster und vorhandene Rollläden zu schließen, vorhandene Gasanschlüsse, soweit technisch möglich, abzustellen.
Kleingartenanlage am Horneckerweg (bis 16 Uhr),
Horneckerweg 11, 13, 15, 17, 20, 23, 25,
Nordring 52 bis 58, 66 (bis 18 Uhr),
Atlantastr. 30 bis 40, 42 bis 52,
Grünewaldstr. 24a (bis 16 Uhr),
Röthensteig 21 (bis 18.30 Uhr), 25 (bis 18.00 Uhr).
4. In allen übrigen Gebäuden innerhalb der Sperrzone können Personen mit folgender Maßgabe verbleiben. Von 18.30 Uhr bis zur Aufhebung der Sperrzone sind Fenster, Türen und vorhandene Rollläden geschlossen zu halten sowie der Aufenthalt vor Fenstern, die der Sprengstelle zugewandt sind, verboten. Ab 18.30 Uhr bis zur Aufhebung der Sperrzone dürfen die Gebäude nicht verlassen werden.
5. Ausgenommen von den vorgenannten Anordnungen sind beteiligte oder beauftragte Mitarbeiter des Sprengunternehmens, Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste und deren Fahrzeuge. Diese Personen müssen jedoch für den Zündzeitpunkt eine sichere Deckung aufsuchen.
6. Der Abschluss der Sprengung und die Aufhebung der Sperrzone wird durch drei kurze Warntöne des Sprengunternehmens und durch die Polizei per Lautsprecher bekannt gegeben.
7. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 6 wird angeordnet.
8. Für den Fall, dass die unter Ziffern 2 bis 4 getroffenen Anordnungen nicht bis zu Beginn des dort festgesetzten Zeitraumes befolgt werden, wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.
9. Kosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben.
10. Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung durch Einwurf in die Briefkästen innerhalb der Sperrzone und Veröffentlichung durch diese Pressemitteilung in Kraft.
Hinweise zur Begründung: Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die komplette Allgemeinverfügung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt bei der Stadt Nürnberg, Ordnungsamt, Innerer Laufer Platz 3, Zimmer 304/3.OG, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs seitens der Polizei gelten die Vorschriften des PAG (Art. 58, 60).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
gez. Pollack
stv. Dienststellenleiter“
Lageplan
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Leitung:
Andreas Franke
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