Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 1225 / 01.12.2016

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Klage gegen Straßenausbaubeiträge ab

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München lehnte am 3. November 2016 die Berufung der Prozessgemeinschaft in der Börnestraße im Ortsteil Fischbach gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Oktober 2015 ab. Es ging um die Rechtmäßigkeit der von der Stadt Nürnberg im November 2014 erhobenen Straßenausbaubeiträge. Mit dem letztinstanzlichen Urteil wurde die Stadt Nürnberg in jedem Punkt ihrer Entscheidung erneut voll und ganz bestätigt.

Der Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (Sör) muss auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die für die Herstellung, den Ausbau oder die Erneuerung des städtischen Straßen- und Wegenetzes vorgenommenen Investitionen teilweise über Beiträge refinanzieren. Das bedeutet, dass die Anliegerinnen und Anlieger der Baumaßnahmen in einem gesetzlich gesteckten Rahmen zu Beiträgen verpflichtet sind. Sör ist verantwortlich für Fragen zur Beitragsfähigkeit und Kostenermittlung der einzelnen Baumaßnahme sowie zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

Am 1. April 2016 hatte der Bayerische Landtag eine Reform des KAG beschlossen, die jedoch ohne Auswirkung auf den konkreten Fall ist.

Hintergrund der Klage
Im Januar 2015 hatten 28 Anwohner der Börnestraße im Ortsteil Fischbach als Prozessgemeinschaft eine Klage gegen die Stadt Nürnberg eingereicht, nachdem die Stadt Nürnberg insgesamt 31 Anliegern der Börnestraße im November 2014 einen schriftlichen Bescheid über die Zahlung von Straßenausbaubeiträgen im Rahmen der KAG zugestellt hatte.

Kern der Klage war die Auslegung der Straßenausbaubeitragssatzung durch die Stadt Nürnberg. Von der Prozessgemeinschaft wurde die Notwendigkeit eines Vollausbaus ebenso angezweifelt wie die Staffelung der Beiträge innerhalb des Straßenzugs. Am 29. Oktober 2015 hatte das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage erstinstanzlich abgelehnt.

Daraufhin zogen die Anwohnerinnen und Anwohner der Börnestraße vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der am 3. November 2016 ohne mündliche Verhandlung die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 29. Oktober 2015 ablehnte. Punkt für Punkt wurde dabei die Ablehnung der Argumente der Prozessgemeinschaft vor dem Verwaltungsgerichtshof Ansbach im vollen Umfang bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass keinerlei schlüssige Argumente von den Klägern vorgebracht worden seien, die ein Berufungsverfahren rechtfertigen. Damit ist der Klageweg vor weiteren Instanzen ausgeschlossen. jos
 

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