Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 905 / 13.09.2017

Zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplans

Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Nürnberg-Fürth-Erlangen für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg ist in Kraft gesetzt. Im Dezember 2004 wurde der Luftreinhalteplan für die Stadt Nürnberg – ausgelöst durch eine Grenzwertüberschreitung bei Feinstaub PM10 im Jahr 2003 – vom damaligen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz gültig. Aufgrund der Überschreitung des geltenden Stickstoffdioxid-NO2-Jahresgrenzwerts (inklusive Toleranzmarge) wurde im Dezember 2010 eine Erste Fortschreibung des Luftreinhalte-/Aktionsplans für die Stadt Nürnberg in Kraft gesetzt.

Aufgrund der Überschreitung des geltenden Stickstoffdioxid-NO2-Jahresgrenzwerts von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (μg/m³) hat die Regierung von Mittelfranken zusammen mit der Stadt Nürnberg und dem Landesamt für Umwelt gemäß Paragraf 47 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Nürnberg mit dem Ziel der weiteren Verbesserung der Luftqualität im Plangebiet erstellt.

Der Planentwurf wurde der Öffentlichkeit nach Paragraf 47 Absatz 5a BImSchG vom 15. Dezember 2016 bis 23. Januar 2017 durch Auslegung bei der Regierung von Mittelfranken und bei der Stadt Nürnberg sowie durch Veröffentlichung im Internet bekanntgemacht. Bis zum 6. Februar 2017 konnten interessierte Bürgerinnen und Bürger Stellungnahmen und Anregungen zum Planentwurf sowohl bei der Regierung von Mittelfranken als auch beim Umweltamt der Stadt Nürnberg schriftlich oder per E-Mail einreichen. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen wurden von der Stadt Nürnberg und der Regierung von Mittelfranken fachlich bewertet.

Nach Abstimmung mit den Ressorts hat die Regierung von Mittelfranken am 15. September 2017 die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Nürnberg-Fürth-Erlangen für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg in Kraft gesetzt.

Rechtsgrundlagen:
• 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. Bundes-Immissionsschutzverordnung)
• Paragraf 47 des BImSchG

Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Nürnberg mit der Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Entscheidungsgründe/-erwägungen kann bis einschließlich Freitag, 29. September 2017, beim Umweltamt oder im Umweltreferat der Stadt Nürnberg sowie bei der Regierung von Mittelfranken während der folgenden Zeiten persönlich eingesehen werden (eine Mitnahme ist nicht möglich):

• Rathaus Nürnberg, Referat für Umwelt und Gesundheit, Hauptmarkt 18, 90403 Nürnberg, Zimmer 120, Telefon 09 11 / 2 31-49 77 zu den üblichen Geschäftszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung.
Umweltamt – Abteilung Technischer Umweltschutz, Lina-Ammon-Straße 28, 90471 Nürnberg, Telefon 09 11 / 2 31-36 47, Zimmer 219, jeweils Montag, Dienstag, Donnerstag zwischen 8.30 und 15.30 Uhr oder Mittwoch und Freitag zwischen 8.30 und 12.30 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung.
• Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 50, Bischof-Meiser-Straße 2/4, 91522 Ansbach, Telefon 09 81 / 53 16 05, Zimmer 2.04, 2.Stock, jeweils von Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 11.30 Uhr und zwischen 14 und 16 Uhr sowie Freitag zwischen 8 und 12 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung.

Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Nürnberg-Fürth-Erlangen für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg, die Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken sowie der bisherige Verfahrensablauf können auch unter den folgenden Links online eingesehen und als PDF-Datei heruntergeladen werden.
www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt8/abt84008luftrein.htm
www.nuernberg.de/internet/umweltamt/luftreinhalteplanung.html. let

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