Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 195 / 19.02.2018

Änderung des Jugendschutzgesetzes

Zum 1. Januar 2018 ist das Branntweinmonopolgesetz weggefallen und durch das Alkoholsteuergesetz ersetzt worden. Dies hat auch Auswirkungen auf Paragraf 10 des Jugendschutzgesetzes. Geändert haben sich lediglich die Bezeichnungen, da der Begriff „Branntwein“ weggefallen ist. An den grundsätzlichen Altersbeschränkungen ändert sich jedoch nichts: Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Andere alkoholische Getränke, als Schnaps oder harter Alkohol geläufig, oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, sind für Jugendliche unter 18 Jahren verboten.

Alle Verkaufsstellen für alkoholische Getränke wie Lebensmittelgeschäfte, Kioske, Gaststätten oder Diskotheken müssen nun auch die geänderten Vorschriften aushängen beziehungsweise austauschen. Die neuen farbigen Jugendschutztafeln der Stadt Nürnberg sind für Nürnberger Geschäftsleute grundsätzlich kostenlos und sind ab sofort beim Jugendamt, Dietzstraße 4, und beim Ordnungsamt, Innerer Laufer Platz 3, erhältlich.

In diesem Zusammenhang warnt das Jugendamt ausdrücklich vor unseriösen Geschäftspraktiken einiger Firmen, die unter dem Deckmantel des Jugendschutzes unlauterere Angebote unterbreiten. So werden etwa Geschäftsleute angeschrieben oder angerufen und auf die letzte Änderung des Jugendschutzgesetzes hingewiesen. Verbunden ist ein Kaufangebot für Jugendschutzaushänge zu einem überhöhten Preis und einem langfristigen und unnötigen Abo. boe

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