Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 213 / 23.02.2018

Wer wird im Schuljahr 2018/2019 schulpflichtig?

Die Schulanmeldung in der Stadt Nürnberg zur Einschulung für das Schuljahr 2018/2019 findet dieses Jahr am Mittwoch, 21. März 2018, von 14 bis 18 Uhr in den zuständigen Grundschulen statt. Die Eltern aller schulpflichtigen Kinder werden von den Schulen angeschrieben.

Grundsätzlich gilt: Alle Kinder müssen die öffentliche Grundschule besuchen, in deren Schulsprengel sie wohnen. Auskünfte, welche die zuständige Grundschule im Sprengel ist, erteilt das Amt für Allgemeinbildende Schulen unter der Telefonnummer 09 11 / 2 31-1 41 73 und auf www.schulen-in-nuernberg.de unter „Häufig nachgefragt“.

Schulpflichtig sind alle Kinder, die bis zum 30. September 2018 sechs Jahre alt werden oder im Schuljahr 2017/2018 vom Schulbesuch zurückgestellt wurden.

Kinder, die zwischen 1. Oktober und 31. Dezember 2018 sechs Jahre alt werden, sind zwar noch nicht schulpflichtig, können aber auf Antrag der Eltern dennoch zum kommenden Schuljahr eingeschult werden. Die Eltern melden diese Kinder dann auch am 21. März 2018 in der zuständigen Grundschule an.

Kinder, die nach dem 31. Dezember 2018 sechs Jahre alt werden, können auf Antrag eingeschult werden, wenn durch ein schulpsychologisches Gutachten nachgewiesen wird, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Die Eltern dieser Kinder gehen deshalb ebenfalls am 21. März 2018 mit ihrem Kind zur Schulanmeldung und stellen dort einen Antrag auf ein schulpsychologisches Gutachten.

Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Schuleingangsuntersuchung durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamts der Stadt Nürnberg erhalten die Eltern wichtige Hinweise zur Schulfähigkeit ihres Kinds. Die Untersuchungen finden bereits seit Herbst 2017 statt und werden bis Sommer 2018 gehen.

Wollen Eltern für ihr schulpflichtiges Kind eine Zurückstellung beantragen, müssen sie ebenfalls am 21. März 2018 mit ihrem Kind zur Schulanmeldung an ihre Sprengelgrundschule gehen. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule oder eine Zurückstellung trifft nur die zuständige Schulleitung.

Von der gesetzlich vorgeschriebenen Schulsprengelpflicht können Ausnahmen nur bei Vorliegen von zwingend persönlichen Gründen genehmigt werden. Voraussetzung hierfür ist immer, dass die beantragte Schule auch aufnahmefähig ist. Antragsformulare für das Gastschulwesen oder für die Aufnahme in eine Grundschule mit gebundenen Ganztagsklassen sind am Tag der Schulanmeldung an der zuständigen Sprengelschule erhältlich und sollen bis zum Freitag, 13. April 2018, der Schule vorliegen. let

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