Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 441 / 29.04.2020

Versammlungsgeschehen am 1. Mai in Nürnberg

Für Freitag, 1. Mai 2020, sind in Nürnberg neun Versammlungen von acht Anmeldern mit insgesamt über 1 000 Personen angemeldet worden. Alle Versammlungsorte liegen im Bereich Gostenhof, südliche Innenstadt und Südstadt relativ nahe beieinander. In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und dem Polizeipräsidium wurde ein Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der nach wie vor hohen Infektionsgefahren, der bisher ergangenen Rechtsprechung zum Versammlungsrecht in der derzeitigen Corona-Lage und der besonderen Bedeutung der Versammlungen zum 1. Mai abgestimmt.
 
Nach der derzeit gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind in Bayern Veranstaltungen und Versammlungen noch verboten. Die Kreisverwaltungsbehörden können Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Nach Abstimmung des Gesamtkonzepts sind alle Versammlungen mit jeweils bis zu 50 Personen stationär für eine Stunde zugelassen worden. Umzüge wurden nur in einem Fall einer Versammlung mit vier Teilnehmerinnen mit einem Kraftfahrzeug genehmigt. Bei allen Versammlungen müssen die teilnehmenden Personen einen Mindestabstand von 1,50 Metern einhalten. Der Gebrauch von Megaphonen und Lautsprechern ist erlaubt, Flugblätter dürfen nicht an Passanten verteilt, sondern nur zum Mitnehmen ausgelegt werden. Den teilnehmenden Personen wird empfohlen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, die nicht als Vermummung gilt.
 
Die neun Versammlungen finden in zeitlicher Reihenfolge wie folgt statt:
- Aufseßplatz, 9.30 bis 10.30 Uhr
- Petra-Kelly-Platz, 11 bis 12 Uhr
- Fürther Straße, Eisenbahndenkmal, 11 bis 12.30 Uhr
- Aufseßplatz, 11.30 bis 12.30 Uhr
- Kornmarkt, 11.30 bis 12.30 Uhr 
- Lorenzkirche, 13 bis 14 Uhr
- Demonstrationsfahrt mit einem Kfz im Bereich Plärrer, südliche Innenstadt und Südstadt, 13 bis 14 Uhr 
- Gewerbemuseumsplatz, 15 bis 16 Uhr
- Kornmarkt, Eingang Straße der Menschenrechte, 18 bis 19 Uhr
 
Damit wird jedem Versammlungsanmelder sein Versammlungsrecht in einem verantwortbaren und verhältnismäßigen Umfang mit einer Teilnehmerzahl ermöglicht, die über die bisher erlaubten Versammlungen hinausgeht. Nachdem bei Ansammlungen von Menschen erhöhte Infektionsgefahren bestehen, werden teilnehmende Personen sowie Passantinnen und Passanten gebeten, auf die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen zu achten, insbesondere einen Abstand von mindestens 1,50 Meter zu anderen Personen einzuhalten.
 
Straßenfest zum 1. Mai ist verboten 
Das Straßenfest zum 1. Mai am Nachbarschaftshaus Gostenhof ist nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung untersagt. Dies gilt sowohl auf der Straße und den Grünflächen als auch an anderen Örtlichkeiten. Weder für die Örtlichkeit am Nachbarschaftshaus Gostenhof noch für eine andere Örtlichkeit wurden eine Ausnahmegenehmigung und eine Sondernutzungsgenehmigung beantragt beziehungsweise erteilt. Damit sind das Abhalten eines Straßenfests und die Teilnahme daran verboten und Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz.

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