Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 483 / 07.05.2020

Besuche in Pflegeheimen gelockert

Besuche in Pflegeheimen werden gelockert. Sozialreferentin Elisabeth Ries bittet Angehörige um Kontaktaufnahme mit Heimen. Angesichts der Lockerungen des Besuchsverbots in Pflegeeinrichtungen ab Samstag, 9. Mai 2020, ist am Muttertagswochenende, ein erhöhtes Besuchsaufkommen von Angehörigen in den Heimen zu erwarten.  
 
Elisabeth Ries, Sozialreferentin der Stadt Nürnberg, appelliert an alle Angehörigen, mit der vorsichtigen Öffnung behutsam umzugehen und vor einem geplanten Besuch unbedingt mit den Heimen und Senioreneinrichtungen Kontakt aufzunehmen.
 
„Ich freue mich, dass viele Verwandte ihre Angehörigen endlich wieder besuchen können. Ich bitte alle jedoch sehr nachdrücklich darum, vorab unbedingt anzurufen und einen Termin zu vereinbaren. Denn die Besuchsmöglichkeiten können je nach örtlichen Gegebenheiten, dem erwarteten Andrang und dem jeweiligen Schutzkonzept ganz unterschiedlich sein“, sagt Elisabeth Ries, die sich mit diesem Appell ausdrücklich auch im Namen der Nürnberger Wohlfahrtsverbände zu Wort meldet: „Uns liegt sehr daran, dass das Wiedersehen für Besuchte und Angehörige gut gestaltet werden kann und dass die Verantwortlichen in den Heimen die Begegnungen so organisieren können, dass Ansteckungsgefahren vermieden werden.“
 
Durch die aktuell verfügten Lockerungen dürfen die Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht an Covid-19 erkrankt sind, einmal täglich von einer Person aus dem Kreis der Angehörigen oder einer anderen Person während einer festen Besuchszeit besucht werden. Die derzeit gültige Infektionsschutzverordnung des Freistaats Bayern sieht außerdem vor, dass Besucherinnen und Besucher namentlich registriert werden müssen.
 
Die Begleitung Sterbender durch den engsten Familienkreis ist jederzeit zulässig.  
 
Für die Besucherinnen und Besucher gilt eine Maskenpflicht (MundNasen-Bedeckung, sogenannte Community-Maske) und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
 
Die Besuchszeiten werden durch die Einrichtung festgelegt. Weitere Ausnahmen sind zu medizinischen, rechtsberatenden oder seelsorgerischen Zwecken oder zur Erbringung sonstiger Dienstleistungen zulässig; diese sind von der Einrichtungsleitung jedoch vorab zu genehmigen.  
 
Bewohnerinnen und Bewohner, die Covid-19-positiv sind und sich in Quarantäne befinden, dürfen auch weiterhin nicht besucht werden.    let

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