Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 502 / 12.05.2020

Gesundheitsamt: Auch Verdachtspersonen für eine SARS-CoV-2-Infektion müssen in Isolation

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am Donnerstag, 7. Mai 2020, mit einer Bekanntmachung bestimmt, dass sich neben den vom Gesundheitsamt ermittelten Kontaktpersonen I eines COVID-19-Falls nun auch vorbeugend diejenigen Verdachtspersonen in häusliche Isolation begeben müssen, bei denen Erkrankungszeichen auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten und die sich deswegen einer Testung unterziehen. Um die Zeit der häuslichen Isolierung so kurz wie möglich zu halten, ist eine rasche Testung und Übermittlung des Laborergebnisses zu gewährleisten. Die maximale Zeit der Isolation beträgt fünf Tage ab dem Zeitpunkt der Testung, steht das negative Testergebnis früher fest, endet die Isolation zu diesem Zeitpunkt. Ist fünf Tage nach dem Test noch kein Ergebnis mitgeteilt worden, endet die Isolation trotzdem.
 
Dieses neue Vorgehen ist Bestandteil der strikten Containment- und Tracing-Strategie der Staatsregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Wegen der am 5. Mai beschlossenen weiteren Erleichterungen kommt der frühen Identifikation und Isolation von Personen, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind, höchste Bedeutung zu.
 
Die Testung auf SARS-CoV-2 erfolgt entweder über das Gesundheitsamt oder – im Fall der Veranlassung der Testung durch die KVB – über den Arzt, der die Beratung vor der Testung vornimmt beziehungsweise einen Test direkt in der Praxis oder anlässlich eines Hausbesuchs durchführt. Die Kontaktpersonen werden darüber hinaus schriftlich über die Anordnung der Isolation informiert und erhalten ein Informationsblatt mit allen wichtigen Hinweisen. In jedem Fall aber müssen Testung und Isolation durch das Gesundheitsamt oder einen Arzt ausgesprochen werden.
 
In der gesamten Zeit der häuslichen Isolation muss eine räumliche beziehungsweise zeitliche Trennung von anderen im Hausstand der oder des Betroffenen lebenden Personen sichergestellt sein. Eine zeitliche Trennung kann etwa dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann dadurch erfolgen, dass sich die Kontaktperson in einem anderen Raum als die anderen Mitglieder des jeweiligen Hausstands aufhält.
 
Der Arzt oder das Gesundheitsamt beraten die Betroffenen gerne ausführlich zu den Regeln, die während der Isolation einzuhalten sind. Das Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg ist erreichbar unter Telefon 09 11 / 2 31-1 06 44 sowie per E-Mail an gh-extern@stadt.nuernberg.de.    alf
 
Weitere Informationen:
 
https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/05/infoblatt-isolation-verdachtsfaelle_a4_bf.pdf
 
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-249/

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