Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 690 / 10.07.2020

Zeitlich befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes

Durch die im sogenannten Corona-Konjunkturpaket des Bundes beschlossene Senkung der Umsatzsteuer kommt es zum 1. Juli 2020 auch bei der Stadt Nürnberg und ihren kostenpflichtigen Dienstleistungen zu einigen Anpassungen. Die Senkungen von 19 auf 16 Prozent, beziehungsweise von 7 auf 5 Prozent beim ermäßigten Umsatzsteuersatz, gelten bis Jahresende.

Bei der Stadt als Organ des öffentlichen Rechts sind jedoch im Gegensatz zur Privatwirtschaft viele Dienstleistungen, Produkte oder Eintritte nicht umsatzsteuerbar oder umsatzsteuerfrei. Dies ist immer der Fall, wenn hoheitliche Tätigkeiten oder Umsätze nicht umsatzsteuerpflichtig erbracht werden. Darunter fallen zum Beispiel Verwaltungsleistungen wie die Ausstellung eines Personalausweises, Kindergartengebühren, Museen- und Tiergarteneintritte, Kursgebühren beim Bildungszentrum oder Gebühren bei der Stadtbibliothek. Da in diesen Bereichen bis auf wenige Ausnahmefälle keine Umsatzsteuer erhoben wird, kann auch keine Reduzierung der Gebühren oder Eintrittspreise stattfinden.

In den Bereichen, in denen die Stadt Umsatzsteuer erheben muss, gelten unter anderem folgende Regelungen: Bei NürnbergBad wird der Eintrittspreis um zehn Cent pro Eintrittskarte ermäßigt. Hier gelten aktuell allerdings ohnehin Sondertarife aufgrund der Corona-Pandemie. Den reduzierten Steuersatz weitergeben werden ebenfalls das Marktamt, das Amt für Geoinformation und Bodenordnung (Verkehrswertgutachten) und das Presse- und Informationsamt (Anzeigen), soweit steuerpflichtige Leistungen erbracht werden. Beim Thema Sportanlagen (Nutzung) steht eine Entscheidung aufgrund des komplexen Sachverhalts noch aus.

Bei der VAG ist eine Weitergabe aufgrund der aufwändigen Umstellung der Automaten aus zeitlichen Gründen nicht möglich.

Am 29. Juni 2020 hatten sowohl Bundestag als auch Bundesrat dem sogenannten Corona-Konjunkturpaket zugestimmt. jos

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