Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 1235 / 09.12.2020

Corona: Strengere Maßnahmen in Nürnberg

Die bayerische Staatsregierung hat weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehens verabschiedet. Die Vorgaben stehen in der 10. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), die am Mittwoch, 9. Dezember 2020, in Kraft getreten ist und bis zum 5. Januar gilt. Die Stadt Nürnberg ergänzt die Verordnung noch durch eine Allgemeinverfügung und strengere Regeln in mehreren Punkten.

Ausgangssperre
In Nürnberg gilt wegen des sehr hohen 7-Tage-Inzidenzwertes (aktueller Wert: 327,8) seit Mittwoch eine nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist — auch an Weihnachten und Silvester – nur noch aus wenigen Gründen erlaubt. Dazu gehören medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle, die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, die Begleitung von Sterbenden oder die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, die Wahrnehmung des Umgangs- und Sorgerechts, Handlungen zur Versorgung von Tieren oder ähnlich wichtige und unabweisbare Gründe. An Weihnachten gilt das auch für Gottesdienste. Auch tagsüber ist das Verlassen der Wohnung nur aus triftigen Gründen erlaubt. Dazu zählen auch Versorgungsgänge, Einkaufen sowie Behördengänge. Die städtischen Dienststellen sind weiterhin geöffnet.

„Die Lage ist unverändert sehr ernst. Die Belastung der Krankenhäuser und auch des städtischen Klinikums, das zeigen die Zahlen der letzten Wochen über den Anstieg der Covid-19-Patienten, ist sehr stark. Daher ist es wichtig, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger an die strengen Vorgaben halten und möglichst zu Hause bleiben. Die Ausgangssperre und auch die anderen Vorgaben werden streng kontrolliert“, sagt Oberbürgermeister Marcus König. „Das Motto lautet ganz klar: daheim bleiben!“

Kontaktbeschränkungen
Es dürfen sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Nicht mitgerechnet werden Kinder bis 14 Jahren. In der Zeit vom 23. bis 26. Dezember 2020 dürfen sich im engsten Familien- und Freundeskreis maximal zehn Personen — ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte — treffen. Dies gilt nicht an Silvester.

Neue Allgemeinverfügung
Um die Kontaktmöglichkeiten unter den Menschen noch weiter einzuschränken, verschärft die Stadt Nürnberg über eine Allgemeinverfügung (gültig ab 10. Dezember 2020 bis 5. Januar 2021) noch die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Maskenpflicht und Alkoholverbot
So wird die Zone für die Maskenpflicht und das Alkoholkonsumverbot noch einmal erweitert (siehe Karten). Hinzu kommen zu Hauptbahnhof, Busbahnhof, Plärrer und Aufseßplatz sowie dem ergänzten Innenstadtbereich (neu: Abschnitt zwischen Theresienstraße und Rathenauplatz) die Bereiche um drei Einkaufszentren: Mercado/ Leipziger Platz, Frankenzentrum/Gemeinschaftshaus Langwasser sowie das Röthenbach-Center.

Die Maskenpflicht erstreckt sich auf die gesamten öffentlich zugänglichen Räume in diesen Bereichen. Sie gilt in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Das Verbot des Konsums von Alkohol auf den festgelegten Flächen gilt ganztätig. Innerhalb der Bereiche wird zudem die Abgabe von offenen alkoholischen Getränken zur Mitnahme ganztägig untersagt. Die neue Beschilderung vor Ort wird zeitnah ergänzt.

Gottesdienste
Für Gottesdienste gilt nun: Maskenpflicht auch an den Plätzen. Gesang ist nicht erlaubt.

Sport- und Freizeiteinrichtungen, Spielplätze
Bolzplätze, Skateranlagen, Bewegungsparks und vergleichbare Sportstätten und Freizeiteinrichtungen dürfen nicht genutzt und betreten werden. Das gilt nicht für Spielplätze sowie für die Spielhöfe an Schulen. An diesen Orten dürfen sich Kinder in Begleitung von Erwachsenen aufhalten.

Schulen
Eine gesonderte Pressemeldung informiert über die Veränderungen für die Schulen.

Versammlungen
Versammlungen finden ausschließlich ortsfest statt. Die Dauer ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt. Neu ist durch die Allgemeinverfügung, dass seitens desselben Veranstalters oder derselben Versammlungsteilnehmer höchstens eine Versammlung je Kalendertag durchgeführt werden darf. Es besteht durchgehend die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe
Hier ergänzt die Stadt Nürnberg die Vorgaben in der 10. Infektionsschutzverordnung zu der Zahl der maximal zulässigen Kunden durch zwei Vorgaben: Die Betreiber sind zu einer überwachten Zugangskontrolle verpflichtet und sie müssen die erlaubte Höchstkundenzahl an allen Eingängen durch deutlich sichtbare Aushänge bekannt machen. Die Betreiber müssen sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kundinnen und Kunden nicht höher ist als eine Person je zehn Quadratmeter bei bis zu 800 Quadratmetern der Verkaufsfläche sowie ein Kunde je 20 Quadratmeter bei mehr als 800 Quadratmetern.

Besuchs- und Schutzregelungen
Beim Besuch von Patienten oder Bewohnern von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen, stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Altenheimen und Seniorenresidenzen gilt nach der neuen Verordnung für die Besucher Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Jeder Bewohner darf von täglich höchstens einer Person besucht werden, die über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt und dieses auf Verlangen nachweisen muss. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests darf höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein. Der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.

Das Personal unterliegt der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und hat sich regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen. Das Personal hat das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle vorzulegen. Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren. Bei Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust hat der Beschäftigte die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.

Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

Zahlreiche Fragen und Antworten zu dem Thema Corona und den Maßnahmen finden Sie unter: www.coronavirus.nuernberg.de   fra

Weitere Informationen:

Weitere Informationen:

Weitere Informationen:

Weitere Informationen:

Weitere Informationen:

Stadt Nürnberg

Amt für Kommunikation und Stadtmarketing

Leitung:
Andreas Franke

Fünferplatz 2
90403 Nürnberg
www.presse.nuernberg.de