Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 1257 / 15.12.2020

Corona: Weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie

Ab Mittwoch, 16. Dezember 2020, wird auch in Nürnberg zum Schutz vor Corona-Infektionen das öffentliche Leben zunächst bis zum Sonntag, 10. Januar 2021, drastisch heruntergefahren. Die Vorgaben der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) sind eindeutig: Die Schulen schließen, es gibt nur noch eine Notbetreuung. Das gilt auch für die Kindertagesstätten. Es herrscht weiterhin eine nächtliche Ausgangssperre. Zahlreiche Geschäfte machen zu.

„Die Zahl der Neuinfektionen ist nach wie vor viel zu hoch. Die Belastung für die Krankenhäuser und das Personal ist besorgniserregend. Das Infektionsgeschehen in den Alten- und Pflegeheimen macht uns große Sorgen. Ein harter Lockdown ist der einzig richtige Weg. Wir müssen noch einmal die Kontakte der Bürgerinnen und Bürger untereinander massiv einschränken. Anders ist die Dynamik der Corona-Pandemie nicht in den Griff zu bekommen“, mahnt Oberbürgermeister Marcus König. Die städtischen Dienststellen, so betont er, sind aber auch weiterhin für die Bürgerinnen und Bürger da.

Ausgangssperre
Es gilt laut der neuen Verordnung nun landesweit eine Ausgangssperre im Zeitraum von 21 bis 5 Uhr. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist untersagt. Ausnahmen sind ein medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall oder eine andere medizinisch unaufschiebbare Behandlung, die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbare Ausbildungszwecke, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, Handlungen zur Versorgung von Tieren und ähnliche gewichtige und unabweisbare Gründe. Verstöße sollen mit einem Bußgeld von mindestens 500 Euro geahndet werden.

Kontaktbeschränkungen
Erlaubt ist nach der 11. BayIfSMV der Besuch eines weiteren Haushalts, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird — zuzüglich zu diesen Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren.

An den drei Weihnachtstagen vom 24. bis 26. Dezember 2020 gilt darüber hinaus, dass sich bei Treffen im engsten Familienkreis alle Angehörigen eines Hausstands mit höchstens vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (zuzüglich deren Kinder im Alter unter 14 Jahren) treffen dürfen. Gleichgültig ist hierbei, aus wie vielen Hausständen diese vier Personen kommen. Zum engsten Familienkreis gehören außer den Angehörigen des eigenen Hausstands Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige.

„Bitte halten Sie sich an die Vorgaben. Es bleibt dabei: Bitte bleiben Sie zu Hause“, mahnt Oberbürgermeister Marcus König. „Die Ausgangssperre werden von der Polizei und dem Kommunalen Außendienst der Stadt Nürnberg entsprechend kontrolliert.“ Auch an Weihnachten gilt die Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr.

Schulen
Die Schulen in Nürnberg werden, wie in ganz Bayern, ab Mittwoch, 16. Dezember 2020, geschlossen. Bis zum Freitag, 18. Dezember, wird Distanzunterricht oder zumindest Distanzlernen angeboten. „An den allgemeinbildenden Schulen erhalten die Schülerinnen und Schüler Materialien zum selbstständigen Lernen, Vertiefen und Wiederholen“, erläutert Cornelia Trinkl, Referentin für Schule und Sport. Die Lehrkräfte bieten im Zeitraum bis Dienstag, 22. Dezember, Möglichkeiten zu Kontakten und Rückmeldung an. Alle Abschlussklassen, so Trinkl, lernen bis 18. Dezember im Distanzunterricht. Das gilt auch für die beruflichen Schulen.

An den Schulen wird für Eltern, die ihre Kinder auf keinen Fall selbst betreuen können, bis zum 22. Dezember eine Notbetreuung angeboten. An dieser können Kinder teilnehmen, wenn die Eltern ihren Jahresurlaub aufgebraucht haben, der Arbeitgeber sie nicht freistellen kann, wenn beide Elternteile oder der allein erziehende Elternteil in einem sogenannten systemrelevanten Beruf arbeitet selbstständig oder freiberuflich tätig ist oder wenn Alleinerziehende keine andere Betreuungsmöglichkeiten haben. Die Notbetreuung gilt für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Förderschulen und für Kinder mit Behinderungen. „Falls es irgendwie möglich ist, sollten Kinder aufgrund des hohen Infektionsgeschehens jedoch auch in diesen Jahrgangsstufen zu Hause betreut werden. So können die Kontakte weiter minimiert werden“, empfiehlt die Schulreferentin.

Kindertageseinrichtungen
Geschlossen werden auch Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierte Spielgruppen für Kinder und Ferientagesbetreuung. Für Eltern, die die Betreuung ihre Kinder nicht auf andere Weise sicherstellen können, wird eine Notbetreuung angeboten. Das gilt ausdrücklich auch für Kinder, die zur Sicherstellung des Kindeswohls, wegen besonderen erzieherischen Bedarfs oder wegen einer drohenden Behinderung auf den Besuch der Kindertageseinrichtungen angewiesen sind.

Anders als bei den Schulen gibt das für die Kitas zuständige Sozialministerium derzeit keine Festlegung auf bestimmte Berufsgruppen vor, die zur Notbetreuung berechtigt sind. Eltern sind aufgefordert, der Einrichtung gegenüber zu bestätigen, dass sie keine Betreuungsmöglichkeit haben. Elisabeth Ries, Referentin für Familie, Jugend und Soziales sagt: „Wir wissen, dass die kurzfristige Organisation eine erhebliche zusätzliche Belastung für die Familien darstellt, aber wir müssen auf die zugespitzte Infektionslage reagieren. Wir appellieren daher an die Eltern, bis zu den Ferien die Kinder nur dann in die Einrichtungen oder die Tagespflege zu bringen, wenn eine Betreuung im häuslichen Umfeld nicht möglich gemacht werden kann.“

Silvester
Oberbürgermeister Marcus König hatte bereits vergangene Woche beim Besuch von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und Ministerpräsident Dr. Markus Söder im Nürnberger Impfzentrum ein Böller-Verbot gefordert. „Jede zusätzliche Verletzung durch Böller oder Raketen bedeutet eine zusätzliche Belastung für die Kliniken. Da ist jede Verletzung eine zu viel. Wir brauchen die Kapazitäten für die Corona-Patienten und die übrigen Notfälle“, betont er.

Die 11. BayIfSMV verbietet den Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester. Kommunen können zudem belebte Flächen ausweisen, in denen Silvester ein Böllerverbot herrscht.

Versammlungen und Ansammlungen
An Silvester und Neujahr besteht auch ein vollständiges Verbot von Versammlungen und Ansammlungen.

Alkohol
Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist verboten.

Gastronomie
Weiterhin gilt: In der Gastronomie sind nur die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken to go zulässig. Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort auch bei mitnahmefähigen Produkten untersagt. Kantinen bleiben offen.

Gottesdienste
Bei Gottesdiensten, für die eine Besucherzahl erwartet wird, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen kann, gibt es eine Anmeldepflicht. Es besteht eine Maskenpflicht auch am Platz und ein Gesangsverbot. Mindestabstände müssen eingehalten werden.

Dienstleistungsbetriebe
Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, dürfen nicht öffnen. Damit müssen nun auch wieder Frisöre schließen. Betroffen sind weiterhin auch Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien oder Podologie, bleiben weiterhin möglich.

Einzelhandel
Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Verkauf von Weihnachtsbäumen. Wochenmärkte wie der Grüne Markt auf dem Hauptmarkt sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Der Großhandel bleibt geöffnet. Die geöffneten Geschäfte dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen. fra

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