Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 34 / 15.01.2021

Notbetreuung in den Kitas und Schulen

Seit Montag, 11. Januar 2021, sind Kindertageseinrichtungen und Schulen coronabedingt geschlossen. Für Eltern, die dringend eine Betreuungsmöglichkeit benötigen und diese nicht anders sicherstellen können, bieten die Einrichtungen eine Notbetreuung an. Anders als im Frühjahr, können Eltern ihren Bedarf für eine Notbetreuung in der Kindertageseinrichtung selbst festlegen. Die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen kann tage- und wochenweise in Anspruch genommen werden, auch kurzfristige Bedarfe werden zu berücksichtigen versucht. Für eine Notbetreuung an den Schulen konnten die Eltern bereits eine verbindliche Vorbuchung für die nächsten drei Wochen vornehmen.

Im Schnitt besuchten in der Woche von Montag bis Freitag, 11. bis 15. Januar, rund 4 600 Kinder eine Krippe, einen Kindergarten oder einen Hort. Das sind rund 16 Prozent der 28 800 Kinder. Insgesamt hat die Anzahl der betreuten Kinder sich im Verlauf der Woche leicht zu- und am Freitag wieder abgenommen. Die Belegung in den Einrichtungen streut breit, in sehr vielen Einrichtungen sind nicht einmal 10 Prozent der Plätze belegt, nur rund 5 Prozent der 480 Einrichtungen verzeichneten eine Belegung von 50 bis 70 Prozent. 

„Die Eltern gehen sehr gewissenhaft mit dem Angebot der Notbetreuung um, wir hatten im Vorfeld durchaus Sorge, dass die Einrichtungen sehr voll werden könnten“, bewertet Elisabeth Ries, Referentin für Jugend, Familie und Soziales der Stadt Nürnberg die aktuelle Inanspruchnahme. Wie bereits im Frühjahr 2020 halten viele Einrichtungen auch weiterhin Kontakt zu den Familien, die nicht an der Notbetreuung teilnehmen.

An den Grund- und Mittelschulen besuchten in der Woche von Montag bis Freitag, 11. bis 15. Januar, rund 1 500 Schülerinnen und Schüler die Notbetreuung. Die Notbetreuung an allen Wirtschaftsschulen, Realschulen und Gymnasien bewegt sich zahlenmäßig recht niedrig im einstelligen Bereich. Cornelia Trinkl, Referentin für Schule und Sport, dankt den Eltern für deren verantwortungsvollen Umgang mit der Situation: „Durch die Betreuung zuhause kam es an den weiterführenden Schulen bislang zum Glück weder räumlich, noch personell zu Engpässen.“ Da die Schülerinnen und Schüler für die nächsten drei Wochen immer in der gleichen Gruppenkonstellation betreut werden, gibt es hier keine Durchmischungen.

In der Notbetreuung werden Schülerinnen und Schüler während des Distanzunterrichts beaufsichtigt und betreut. Die Schülerinnen und Schüler erledigen Aufgaben im Rahmen des Distanzunterrichts beziehungsweise folgen dem digitalen Unterricht, erledigen Hausaufgaben und haben Zeit für Wiederholungsphasen und Vertiefung. Darüber hinaus werden auch altersspezifische pädagogische Aktivitäten, die im Rahmen des Infektionsschutzes möglich sind, angeboten.

Alternativ zur Notbetreuung sollen Familien das erweiterte Kinderkrankengeld nutzen können. Die gesetzlichen Grundlagen sollten am Montag, 18. Januar, auf Bundesebene beschlossen werden. Es ist geplant, dass rückwirkend ab dem 5. Januar 2021 Eltern, die wegen der behördlich angeordneten Schul- und Einrichtungsschließungen oder behördlich angeordneter Quarantäne (für ihre Kinder) diese Kinder selbst zu Hause betreuen müssen, von den gesetzlichen Krankenkassen Entschädigungen für ihren Verdienstausfall erhalten sollen. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für ein Kind sichergestellt werden kann. Dazu soll nach Aussage des Freistaats Bayern auch zählen, wenn Eltern die angebotene Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen.

Anspruchsberechtigt sind berufstätige Eltern von Kindern, die gesetzlich versichert sind, das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Pro Elternteil soll es 20 Tage Anspruch auf Entschädigungszahlungen geben, bei Alleinerziehenden 40 Tage. Die Eltern müssen die Betreuungsnotwendigkeit gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse auf geeignete Weise nachweisen. Die Krankenkasse kann eine Bescheinigung der Schule oder Einrichtung verlangen, die die Schließung bestätigt. Dafür plant der Bund ein bundesweites Bestätigungsformular. Privat Versicherte sollen einen entsprechenden Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten.

Das Kinderkrankengeld beträgt bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Es ist nach oben gedeckelt und darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten – pro Tag sind es maximal 112,88 Euro. Der Anspruch auf das zusätzliche Kinderkrankengeld, das über die bisherigen Ansprüche für den Fall der Betreuung erkrankter Kinder hinausgeht, wird für den Fall der Pandemie auf das Jahr 2021 befristet. Die konkreten Regelungen zum Kinderkrankengeld sollen erst am Montag, 18. Januar, beschlossen werden.    let

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