Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 1158 / 10.11.2021

Krankenhausampel auf Rot: Das ändert sich für Kinder und Jugendliche

Mit dem Erreichen der roten Krankenhausampel gelten für ganz Bayern strengere Regelungen. Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 3G-Regel zugänglich waren, sind demnach nur noch unter 2GBedingungen zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Die Bayerische Staatsregierung hat in der Kabinettsitzung am Dienstag, 9. November 2021, eine Übergangsregelung für außerschulische Angebote für minderjährige Schülerinnen und Schüler bis Ende des Jahres beschlossen.

Nürnbergs Referentin für Jugend, Familie und Soziales Elisabeth Ries macht deutlich, wie wichtig außerschulische Aktivitäten besonders in der jetzigen Zeit sind: „Kinder und Jugendliche mussten seit Beginn der Pandemie auf vieles verzichten, wichtige Begegnungen, Bildungs-, Bewegungs- und Kreativräume waren ganz oder teilweise geschlossen. Sie haben darunter gelitten und die Folgen sind vielfach zu spüren. Deshalb müssen wir sehr darauf achten, dass Kinder und Jugendliche aktiv bleiben können und dass nicht nur formale Bildungseinrichtungen wie Schulen, sondern auch beispielsweise Kinder- und Jugendarbeit, Betätigungen in Sportvereinen oder musikalische Aktivitäten unbedingt möglich bleiben.“

Wie die Bayerische Staatsregierung verkündete, können nicht-geimpfte minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die in der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, an sportlichen und musikalischen Eigenaktivitäten und Theatergruppen übergangsweise bis 31. Dezember 2021 zu 2G zugelassen werden. Mit dieser Maßnahme soll die Möglichkeit gegeben werden, sich in dieser Zeit impfen zu lassen. Dies gilt nicht für Besuche in Stadien, Clubs oder Konzerten.

Elisabeth Ries bittet darum, das Impfangebot wahrzunehmen: „Die Impfungen sind unsere beste Chance, die Pandemie zu überwinden. Ich werbe deshalb sehr dafür, dass sich jeder und jede ab der empfohlenen Altersgrenze impfen lässt.“ Bei Angeboten und Veranstaltungen die laut Sozialgesetzbuch unter die außerschulische Bildung fallen (beispielsweise die Offene Kinder- und Jugendarbeit) bleibt es bei der 3G-Regelung sowohl bei Ampelstufe Gelb als auch Rot. Die Angebote der außerschulischen Bildung sind von den Verschärfungen ausgenommen. Lediglich ab Stufe Gelb gilt wieder die FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeitende. Abweichende Regeln können bei den jeweiligen Veranstaltungsorten (beispielsweise Sport- und Turnhallen) in Kraft sein – dies wird von den Betreibern kommuniziert. Damit sind nahezu alle Angebote der Kinder- und Jugendhäuser und anderen städtischen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche unter Beachtung der 3G-Regel zugänglich.

Sportangebote, die dem Schulsport zuzuordnen sind, unterliegen den Regelungen des schulischen Bereichs. Trainings und Angebote, die im Freien stattfinden, können auch bei Ampelstufe Rot ohne zusätzliche Einschränkungen angeboten werden.

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