Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 1349 / 28.12.2021

Feiern an Silvester – was ist zu beachten

Das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg informiert über die Regelungen für Silvesterfeiern. Folgende Regelungen sind zu beachten:

Aufenthaltsbeschränkungen im Privatbereich und im öffentlichen Raum
Nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen sich nur zehn Personen in privaten Räumen, auf privaten Grundstücken und im öffentlichen Raum gemeinsam aufhalten. Wenn bei einer Feier mindestens eine Person nicht geimpft ist, dürfen nur Angehörige eines Haushalts mit zwei Personen aus einem weiteren Hausstand zusammenkommen. Kinder unter 14 Jahren sind von der Beschränkung ausgenommen. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro geahndet werden.

In der Innenstadt sind von Freitag, 31. Dezember 2021, 15 Uhr, bis Samstag, 1. Januar 2022, 9 Uhr, im Bereich der Fußgängerzonen und angrenzender Straßen Ansammlungen von mehr als zehn Personen verboten. In diesem Bereich ist außerdem der Konsum von alkoholischen Getränke verboten. Ausgenommen hiervon sind festgesetzte und ausgewiesene gastronomische Außenflächen. Diese Verbote wurden mit Allgemeinverfügung vom 15. Dezember 2021 festgesetzt, die auf der Internetseite der Stadt Nürnberg eingesehen werden kann.

Gaststätten
Für Gaststätten gilt keine zahlenmäßige Beschränkung der Gästezahl. Die Betreiber sind aber angehalten, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen eingehalten werden kann. Gaststätten dürfen in der Silvesternacht innen bis 5 Uhr früh geöffnet bleiben, im Außenbereich gilt nach der städtischen Sperrzeitverordnung eine Sperrzeit um 23 Uhr. Im Außenbereich von Gaststätten dürfen sich Gäste nur aufhalten, wenn für die Fläche eine gültige Sondernutzungserlaubnis besteht und die Fläche erkennbar ausgewiesen ist. Innen und außen gilt eine 2 G-Zutrittsbeschränkung. Musik darf in Gaststätten nur gedämpft als Hintergrundmusik abgespielt werden, Tanzen ist untersagt. Geschlossen bleiben müssen reine Schankwirtschaften, Clubs und Diskotheken.

Feuerwerkskörper
Feuerwerkskörper dürfen auch dieses Jahr nicht verkauft werden. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, die nicht das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM-Kennzeichnung) haben, ist nicht gestattet. Dies ist insbesondere bei Feuerwerkskörpern zu beachten, die im Ausland oder im Internet gekauft worden sind. Mit Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (PTB-Waffen) dürfen in der Öffentlichkeit keine pyrotechnischen Gegenstände abgeschossen werden, auch nicht mit einem „Kleinen Waffenschein“.

Trotz des Verkaufsverbots vorhandene zugelassene Feuerwerkskörper dürfen nur unter Einhaltung des Ansammlungsverbots abgebrannt werden. Nicht abgebrannt werden dürfen Feuerwerkskörper in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, Fachwerkhäusern und Kirchen, rund um die Burg und im Bereich zwischen Lorenzkirche und Sebalder Platz. Für diesen Bereich hat die Stadt Nürnberg eine Feuerwerksverbotszone mit Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2021 erlassen, die ebenfalls auf der städtischen Internetseite eingestellt ist. Verstöße gegen die Feuerwerksverbote können mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Bei Verwendung einer PTB-Waffe drohen der Widerruf des „Kleinen Waffenscheins“ und eine Wegnahme der Waffe. let

Amtsblatt der Stadt Nürnberg – Ausgabe 25b/2021 (15.12.2021)
Amtsblatt der Stadt Nürnberg – Ausgabe 26a/2021 (27.12.2021)

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