Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 912 / 12.08.2022

Vorsicht bei Selbsttests: offiziell keine Gültigkeit

Wer sich auf das Coronavirus Sars-CoV-2 testen möchte und dafür nur einen Selbsttest ohne nachfolgende Bestätigung durch einen von Fachpersonal durchgeführten Test wählt, muss beachten: Positive Antigen-Selbsttests haben gemäß dem Infektionsschutzgesetz keine offizielle Gültigkeit. Das ist wichtig zu wissen, wenn es um die Dauer der Isolationspflicht geht. Konkret bedeutet das: Das Gesundheitsamt darf nur auf Basis eines positiven Selbsttests keine Isolationsanordnung verfügen. Denn sämtliche Angaben sind amtlicherseits weder dokumentiert noch können sie im Nachhinein nachvollzogen werden.

Das führt manchmal zu Konflikten und Unzufriedenheit: Wenn der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer nach Ablauf dessen Selbstisolation ohne PCR-Test oder ohne durch Fachpersonal durchgeführten Antigen-Schnelltest, also ohne Anordnung des Gesundheitsamts, zur Rückkehr in die Arbeit ein negatives Testergebnis (PCR-oder eine Antigen-Schnelltestung durch Fachpersonal) verlangt und dieses positiv ausfällt, muss das Gesundheitsamt eine Isolationsanordnung ab Abstrichdatum des PCR-oder Antigen-Schnelltests verhängen. Deren Nichteinhaltung würde eine Ordnungswidrigkeit darstellen. So sieht es das Infektionsschutzgesetz vor.

Was also tun bei einem positiven Selbsttest?
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben muss das Ergebnis eines positiven Selbsttests immer durch eine weitere Testung (am besten PCR-Testung) überprüft werden. Um einen amtlich bestätigten Test vornehmen zu lassen, kann die freiwillige Selbstisolation unter Einhaltung angemessener Schutzmaßnahmen – unbedingt mit FFP2-Maske – kurz unterbrochen werden.

Die Testung von symptomatischen Personen erfolgt grundsätzlich durch den Hausarzt, während für asymptomatische Personen entsprechende Testzentren, darunter auch das kommunale Testzentrum am Flughafen, zur Verfügung stehen. 

Bei symptomatischen Personen sollte durch den Hausarzt eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit erstellt werden. Diese erfolgt zumeist zunächst für eine Woche und kann entsprechend verlängert werden, wenn weiterhin eine Symptomatik besteht. Für die Ausstellung eines Genesenenzertifikats muss die überstandene Infektion gemäß dem Infektionsschutzgesetz (Paragraf 22a, Absatz 2) immer durch einen PCR-Test oder vergleichbare Nukleinsäureverfahren nachgewiesen worden sein.

Auch wenn ein positiver Antigen-Schnelltest vorliegt, der durch Fachpersonal entnommen wurde, empfiehlt das Gesundheitsamt dringend, das Ergebnis durch eine PCR-Testung überprüfen zu lassen. Falls diese Testung negativ ausfällt, kann die Isolation sofort beendet werden. let

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