Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 798 / 21.07.2023

Aktivierung von Bauflächen: Baugebote im Rahmen der Umlegung „Tiefes Feld“

Um die Gebietsentwicklung und die Besiedelung der zukünftigen Baufläche „Tiefes Feld“ zeitnah realisieren zu können, hat der Stadtplanungsausschuss in seiner Sitzung am Donnerstag, 20. Juli 2023, die Anordnung von Baugeboten für möglichst alle Baugrundstücke im Plangebiet beschlossen. „Gerade vor dem Hintergrund der städtebaulichen Vorleistungen, unter anderem die U-Bahn, der Straßenbau und die neuen Schulen im Entwicklungsgebiet ‚Tiefes Feld‘, werden die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nürnberg von diesem Vorgehen städtebaulich, wohnungspolitisch, kommunalfiskalisch und bodenpolitisch profitieren“, so Planungs- und Baureferent Daniel F. Ulrich, „erstmals wollen wir damit sicherstellen, dass da wo gebaut werden darf, auch gebaut werden wird!“.

Zur Aktivierung von Bauflächen stehen Kommunen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) mehrere Optionen offen. Bei Vorliegen geeigneter rechtlicher Voraussetzungen können Kommunen gegenüber Grundstückseigentümern, kooperativ oder – falls notwendig – „per Bescheid“, auf die Bebauung von Flächen hinwirken. Das im „Tiefen Feld“ angewandte Instrument ist das Baugebot. Die Verwaltung hat dies Verfahren schon für einzelne Grundstücke mit Erfolg angewandt, nun soll erstmals ein komplettes Baugebiet mit Baugeboten geregelt werden. Nötig wird dies, weil im „Tiefen Feld“ eine Vielzahl von Eigentümern mit völlig unterschiedlichen Bauabsichten bestehen. „Angesichts des enormen Aufwands bei der Neuschaffung von Baurecht soll sichergestellt werden, dass neu bebaubare Grundstücke nicht der Spekulation zum Opfer fallen, sie sollen möglichst schnell auch bebaut werden“, so Planungs- und Baureferent Daniel F. Ulrich.

Bei der Anordnung von Baugeboten wird von Eigentümern verlangt, bau- und planungsrechtlich nutzbare Baugrundstücke innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zu bebauen oder gegebenenfalls die Grundstücke an „Bauwillige“ zu verkaufen. Auch die Stadt selbst kann als Zwischenerwerberin in Erscheinung treten, sofern Eigentümer das möchten.

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