Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes - Ziele erreicht?

Fachtagung am 25. Juli 2013


Referate zum Herunterladen:

Resümee der Teilnehmenden:

  • Das Gewaltschutzgesetz hat ein deutliches Signal gesetzt, dass der Staat für den Schutz der Opfer und die Strafverfolgung der Täter zuständig ist
  • Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht der Polizei, die Straftat zu verfolgen und z.B. einen polizeilichen Platzverweis auszusprechen und den Täter aus der Wohnung verweisen
  • Die Androhung einer Strafverfolgung „schreckt“ manche Männer ab
  • In der Öffentlichkeit hat eine Enttabuisierung von Häuslicher Gewalt und Sensibilisierung stattgefunden
  • Das Gesetz ist sinnvoll und wirksam, nach 10 Jahren des Inkrafttretens wäre eine Weiterentwicklung verschiedener Maßnahmen und eine Verschärfung der Strafandrohung erforderlich

Notwendige Veränderungen:

  • Erhöhung der zeitlichen und finanziellen Ressourcen für die Beratungsstellen und Schutzhäuser (Nachbetreuung der Frauen), bei der Justiz und für die anwaltlichen Honorare, sowie Dolmetscherdienste
  • Einrichtung von Sonderdezernaten Häusliche Gewalt bei allen Staatsanwaltschaften (dadurch könnte sich die Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften verändern)
  • § 3 Gewaltschutzgesetz (GeWSchG) soll aufgehoben werden um Kinder und Menschen, die unter Pflegschaft stehen, einzubeziehen
  • § 4 Gewaltschutzgesetz – das Strafmaß für den Verstoß gegen Schutzanordnungen sollte erhöht werden
  • Fortbildungen über die Spirale der Gewalt und Auswirkungen von Häuslicher Gewalt sollte für Richterinnen und Richter der Familiengerichte und StaatsanwältInnen verpflichtend sein
  • Einheitliche Definition Häuslicher Gewalt für Familiengericht, Polizei und Staatsanwaltschaft erforderlich (= physische, psychische, ökonomische, soziale und sexualisierte Gewalt erforderlich)

Zum Weiterlesen:

Zeitschrift des Deutschen Juristinnenbundes
djbZ 1/2013, 16. Jahrgang März 2013

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