Zweckentfremdung

Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

Die Stadt Nürnberg hat in den letzten Jahren zahlreiche Maßnahmen für mehr bezahlbaren Wohnraum umgesetzt. Aufgrund weiter steigender Einwohnerzahlen ist absehbar, dass die Wohnungssituation in Nürnberg trotz erheblicher Anstrengungen beim Wohnungsneubau angespannt bleibt. Daher ist es erforderlich, neben der bisherigen Schwerpunktsetzung auf den Wohnungsneubau auch den Wohnungsbestand zu erhalten, der durch Zweckentfremdung verlorenzugehen droht.

Der Stadtrat hat daher eine Zweckentfremdungsverbotssatzung beschlossen, die Vorgänge unter Genehmigungsvorbehalt stellt, bei denen Wohnraum dem Wohnungsmarkt dauerhaft entzogen wird. Im Vordergrund steht dabei, zweckfremd genutzten Wohnraum wieder dem freien Wohnungsmarkt zuzuführen.

Zweckfremde Nutzung kann sein:

  • die gewerbliche oder berufliche Nutzung von Wohnraum
  • eine ungenehmigte Vermietung als Ferienwohnung
  • Leerstand
  • Abriss

Eine Zweckentfremdung von Wohnraum bedarf daher grundsätzlich der Genehmigung der Stadt.
Weitere Informationen hinsichtlich der Genehmigungspflicht und eine Aufstellung möglicher Genehmigungsfreier Maßnahmen Sie hier:

Sie haben die Möglichkeit über den Online-Assistenten der Stadt Nürnberg folgende Anträge zu stellen:

Antrag auf Negativattest für genehmigungsfreie Maßnahmen

Für Maßnahmen, die keiner Genehmigung bedürfen, weil kein Wohnraum im Sinn der Satzung gegeben ist, keine Zweckentfremdung vorliegt oder in sonstiger Weise Genehmigungsfreiheit besteht, wird auf Antrag ein Negativattest ausgestellt (§ 9 ZwEVS).

Einen Antrag auf Negativattest können Sie in folgenden Fällen stellen:

- bei den Räumlichkeiten handelt es sich nicht um Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungs-satzung (§ 2 Abs. 3 ZwEVS)
Beispiel: Die Räumlichkeiten waren bereits vor Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbotssatzung am 30.05.2019 baurechtlich nicht zu Wohnzwecken genehmigt

- das von Ihnen geplante Nutzungskonzept stellt keine Zweckentfremdung im Sinne der Zweckentfremdungssatzung dar (§ 3 Abs. 2 ZwEVS)
Beispiel: Sie möchten eine von Ihnen selbst bewohnte Wohnung zu weniger als 50% auch gewerblich nutzen.

Die Ausstellung des Negativattestes ist freiwillig und dient letztendlich Ihnen als Eigentümer/in oder Nutzer/in zur Rechtssicherheit.

Bitte halten Sie zur Antragsstellung folgende Unterlagen bereit:

- Grundrissplan
- Eigentumsnachweis
- Wohnflächenberechnung in m²
- Unterlagen die den Antrag auf Negativattest begründen

Zur Antragstellung auf Negativattest gelangen Sie hier:

Antrag auf Nutzungsänderung/Abriss/Leerstand

Liegen die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit nicht vor, darf Wohnraum nur mit Genehmigung der Stadt anderen als Wohnzwecken zugeführt werden (§ 4 ZwEVS).

Einen Zweckentfremdungsantrag müssen Sie in folgenden Fällen stellen:

- es handelt sich um Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungssatzung (§ 2 Abs. 1 ZwEVs)
und
- es liegt eine Zweckentfremdung im Sinne der Zweckentfremdungssatzung vor (§ 3 Abs. 1 ZwEVS)

Um eine Zweckentfremdung handelt es sich in den folgenden Fällen:

- die gewerbliche/berufliche Nutzung von Wohnraum
Beispiel: Sie wollen eine Wohnung zu mehr als 50% gewerblich oder beruflich nutzen.

- eine ungenehmigte Vermietung als Ferienwohnung oder sonstige Zwecke der Fremdenbeherbergung
Beispiel: Sie wollen die von Ihnen selbst bewohnte Wohnung für insgesamt mehr als 8 Wochen im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung vermieten.

- Leerstand
Beispiel: Wohnraum, der sich in Ihrem Eigentum befindet steht für mehr als 3 Monate leer.

- Abriss
Beispiel: Bereits bestehender Wohnraum soll abgerissen werden.

Die Stadt Nürnberg entscheidet im Antragsverfahren auf Grundlage der §§ 4,5 und 6 ZwEVS über die Genehmigungsfähigkeit Ihres Vorhabens.

Bitte halten Sie zur Antragsstellung folgende Unterlagen bereit:

- Grundrissplan
- Eigentumsnachweis
- Wohnflächenberechnung in m²
- ggf. Grundrissplan des Ersatzwohnraumes
- Eigentumsnachweis des Ersatzwohnraumes
- Wohnflächenberechnung des Ersatzwohnraumes in m²
- Unterlagen, aus denen das geplante Nutzungskonzept hervorgeht

Zur Antragsstellung auf Genehmigung einer Zweckentfremdung gelangen Sie hier:

Bitte beachten Sie:

Sowohl der Antrag auf Erteilung eines Negativattests als auch der Antrag auf Nutzungsänderung/Leerstand und Abriss sind mit Verwaltungsgebühren verbunden.

Den Satzungstext der Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVS) der Stadt Nürnberg finden Sie hier:

Bayerisches Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG)

Stab Wohnen

Marienstraße 6

90402 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31-26 04; -30 54

Telefax 09 11 / 2 31-75 41

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