Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 953 / 30.08.2022

Befristete Wiederinbetriebnahme von älteren
Holzfeuerungsanlagen

Das Umweltamt der Stadt Nürnberg erlässt aufgrund der Gasmangellage eine Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Ältere Holzfeuerungsanlagen dürfen zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. Mai 2023 wieder in Betrieb genommen werden, wenn dadurch der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird.

Alle Verbraucherinnen und Verbraucher – sowohl in der Industrie, in öffentlichen Einrichtungen als auch in den Privathaushalten – sollen den Gasverbrauch so weit wie möglich reduzieren, damit die Versorgung auch über den Winter 2022/23 sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist der Einsatz von Holzfeuerungsanlagen während der Heizperiode geeignet, den Gasverbrauch zu reduzieren, wenn dadurch der Betrieb einer Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird. Das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die jüngsten Aktivitäten des Bundesgesetzgebers rechtfertigen es, bestimmte Holzfeuerungsanlagen, die die Vorgaben der 1. BImSchV über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nicht (mehr) einhalten können, zeitlich befristet wieder in Betrieb zu nehmen.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hält es für zwingend erforderlich, die dafür nötigen Ausnahmezulassungen mithilfe von Allgemeinverfügungen durch die örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden oder in Nürnberg die Immissionsschutzbehörde im Umweltamt zu erteilen. Die Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt der Stadt Nürnberg am Mittwoch, 31. August 2022, veröffentlicht. Der Text der Allgemeinverfügung ist dann auch auf der Internetseite des Umweltamts unter „Bekanntmachungen“ einzusehen.

Die nach der Fristenregelung für Altanlagen nach 1. BImSchV außer Betrieb zu nehmenden Einzelraumfeuerungsanlagen und zentralen Heizungsanlagen für feste Brennstoffe konnten und können durch eine gegenüber dem bevollmächtigten Schornsteinfeger abgegebene Erklärung für den Notbetrieb betriebsbereit vorgehalten werden. Die Fristenregelungen zur Außerbetriebnahme betrifft derzeit alte Einzelraumfeuerungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2020 beziehungsweise zentrale Heizungsanlagen für feste Brennstoffe, die bis zum 1. Januar 2019 nachzurüsten oder stillzulegen waren. Die Betreiber wurden seinerzeit durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger zu den jeweiligen Fristenregelungen informiert.

Die Gruppe von Holzfeuerungsanlagen, deren betriebsbereite Vorhaltung für den Notbetrieb erklärt wurde, darf befristet auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2022 und 31. Mai 2023 wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Wiederinbetriebnahme dem Umweltamt unter Vorlage des oben genannten Merkblatts durch die Betreiber angezeigt wird und diese damit bestätigen, dass die Feuerungsanlage lediglich stillgelegt, jedoch noch nicht abgebaut und weiter ordnungsgemäß gekehrt wurde. Außerdem muss bestätigt werden, dass damit der Betrieb einer Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird.    let

Bekanntmachungen des Umweltamts:

www.nuernberg.de/internet/umweltamt/bekanntmachung.html

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