Wohnungsvermittlung

Voraussetzung für die Vermittlung einer geförderten Wohnung

Die Vermittlung in eine geförderte Wohnung ist möglich, wenn die Einkünfte folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten:

Ein-Personen-Haushalt bis 28.300 Euro/Jahr
Zwei-Personen-Haushalt bis 43.200 Euro/Jahr
Für jede weitere Person erhöhen sich diese Grenzen bis zu 10.700 Euro/Jahr.

Gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes, erhöhen sich diese Grenzen für jedes weitere Kind bis zu 3.200 Euro/Jahr.

Haushaltsangehörige sind:

  • der Antragsteller
  • der Ehegatte
  • der Lebenspartner und
  • der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
  • Pflegekinder
  • weitere Familienangehörige bis zum 2. Grad der Seitenlinie
  • wenn sie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen

Für Haushalte, die die vorgenannten Einkommensgrenzen überschreiten, steht zusätzlich eine begrenzte Zahl von Wohnungen zur Verfügung.

Zu berücksichtigendes Einkommen

Grundsätzlich sind alle Bruttoeinkünfte, die der Antragsteller und die anderen Haushaltsmitglieder im Laufe eines Jahres beziehen, zu berücksichtigen.

Diese sind insbesondere:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wie etwa Lohn, Gehalt, Pension, Ausbildungsvergütung oder Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung
  • Renten und Unterhaltsleistungen
  • Lohnersatzleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld
  • Sozialhilfe, Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, unabhängig vom Sparerfreibetrag
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit.

Vom Einkommen absetzbare Beträge

Von dem für jeden Wohnungssuchenden ermittelten Jahreseinkommen kann ein Pauschalabzug von jeweils 10 % vorgenommen werden, wenn folgendes entrichtet wird:

  • Steuern vom Einkommen
  • Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
  • Beiträge zur Rentenversicherung oder Lebensversicherung

Daneben gibt es unter bestimmten Voraussetzungen weitere Freibeträge für

  • Schwerbehinderte in Höhe von 4.000 Euro/Jahr
  • junge Ehepaare (nicht länger als 7 Jahre verheiratet) in Höhe von 5.000 Euro/Jahr
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen

Zum Antrag Wohnungsvermittlung oder Wohnberechtigungsschein

інформація українською мовою - Infos zur Wohnungsvermittlung Ukrainisch

Informationen zur Vermittlung einer Sozialwohnung finden Sie hier:

Aktualisiert am 19.04.2024, 15:08 Uhr

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