Informationen zu geförderten Wohnungen (EOF)


Einkommensorientierte Förderung: Was ist das?

Nahezu alle Wohnungen, die seit ca. 1999/2000 in Nürnberg mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, sind im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördert. In der EOF gibt es drei Einkommensstufen: I, II, III.

Die Mieten der EOF-Wohnungen orientieren sich am Mietenspiegel, die Mietparteien erhalten, abhängig von ihrem Haushaltseinkommen, einen monatlichen Zuschuss zur Senkung der Mietbelastung. Dieser Zuschuss, die sogenannte Zusatzförderung, muss von Ihnen beim Sozialamt beantragt werden. Die Zusatzförderung ist zweckgebunden und darf nur zur Mietzahlung verwendet werden. Wird kein Antrag gestellt, müssen Sie die komplette Miete selbst bezahlen.


Wie bekomme ich eine EOF Wohnung?

Kleines Spielzeughaus aus Holz steht auf dem Rasen

Für alle in der EOF geförderten Wohnungen, egal welcher Einkommensstufe, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Bei der Antragstellung für den WBS (Antrag auf Vermittlung einer geförderten Wohnung in Nürnberg) wird Ihr Haushaltseinkommen anhand der vorgelegten Unterlagen berechnet und anschließend ein WBS der entsprechenden Einkommensstufe ausgestellt. Ist Ihr Einkommen zu hoch (über der Einkommensstufe III), wird der Antrag abgelehnt.

Checkliste! Diese Unterlagen benötige ich, um einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen:

  • Verdienstbescheinigung
  • Rentenbescheid oder letzte Rentenmitteilung
  • Bewilligungs- oder Leistungsbescheid über Arbeitslosengeld
  • Nachweis über Art und Höhe der Ausbildungsförderung (z. B. BAföG)
  • Nachweis über Art und Höhe der Leistungen der Sozialhilfe, Bürgergeld oder Grundsicherung
  • Nachweis über sonstige Einkünfte
  • Nachweis über erhöhte Werbungskosten
  • Schwerbehindertenausweis
  • Mutterpass
  • Gilt für Ausländer, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben: Pass mit Aufenthaltserlaubnis
  • Gilt für Ehepaare, die weniger als 7 Jahre verheiratet sind: Heiratsurkunde

Hier kann der Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragt werden:

Wohnungsvermittlung

Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt

Marienstr. 6

90402 Nürnberg

Telefax 09 11 / 2 31-57 57

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:

Kartenausschnitt Marienstraße


Habe ich überhaupt eine Chance auf einen Wohnberechtigungsschein (EOF I-III)? Die Einkommenstabelle gibt eine erste Einschätzung dazu

Auflistung, bis zu welchem maximalen Brutto-Einkommen die Berechtigung für einen Wohnberechtigungsschein der höchsten Einkommensstufe (also Stufe III) besteht:

HaushaltstypEinkommensgrenze*Dies entspricht einem jährlichen Bruttoeinkommen von ca.:
Alleinstehend28.300 €41.600 €
Ehepaar43.200 €62.900 €
Ehepaar mit 1 Kind57.100 €82.800 €
Ehepaar mit 2 Kindern71.000 €102.600 €
Ehepaar mit 3 Kindern84.900 €122.500 €

*Annahmen:

Arbeitnehmerhaushalt mit einem Einkommen, bei einem Pauschalabzug von 1.230 Euro für Werbungskosten sowie von 30 % für die Entrichtung von Steuern und laufenden Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersversorgung.

Zusätzlich gibt es unter bestimmten Voraussetzungen weitere Freibeträge für Schwerbehinderte; junge Ehepaare (nicht länger als 7 Jahre verheiratet) und für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen.


Das Fallbeispiel verdeutlicht den Kreis der Anspruchsberechtigten

Eine Familie mit Kleinkind geht spazieren.

Familie Storz ist zu dritt. Herr und Frau Storz sind noch nicht 7 Jahre verheiratet. Seit einem Autounfall hat Herr Storz einen Grad der Behinderung von 50%. Familie Storz dürfte in dieser Zusammensetzung ca. 95.000 Euro Jahres-Brutto-Einkommen haben und wäre berechtigt für einen Wohnberechtigungsschein der Stufe III. Familie Storz könnte sich bei einem Umzugswunsch bewusst auf eine EOF-III-Wohnung bewerben, sofern sie vorab einen Wohnberechtigungsschein beantragt haben.


Was bedeutet „Vorschlagsrecht der Stadt“?

Ein Schlüssel steckt im Schloss.

Für die EOF-Wohnungen der Einkommensstufe I hat die Stadt Nürnberg (Sozialamt) das Vorschlagsrecht. Es werden mindestens fünf wohnungssuchende Haushalte je Wohnung vorgeschlagen. Das Auswahlrecht aus den vorgeschlagenen Haushalten hat dann der Vermieter. Für EOF-Wohnungen der Einkommensstufen II und III kann sich der Vermieter die künftigen Mietparteien selbst aussuchen; Voraussetzung ist aber, dass die Mietinteressenten einen gültigen Wohnberechtigungsschein der entsprechenden Einkommensstufe besitzen.

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