Voraussetzungen, um Kinderzuschlag zu beanspruchen
Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (umgangssprachlich: Kindergeldzuschlag) erhalten. Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf den Kinderzuschlag für ihre unverheirateten und unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
die Kinder unter 25 Jahren sind und im Haushalt der Eltern leben
für diese Kinder Kindergeld bezogen wird
die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro bzw. 600 Euro erreichen
der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht
Nur wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (zum Beispiel Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen, können Sie den Kinderzuschlag beantragen. Denn ansonsten besteht ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Gesetzliche Regelungen
Der Kinderzuschlag ist in § 6 a Bundeskindergeldgesetz geregelt und wird von der Familienkasse ausbezahlt. Der Kinderzuschlag ist gegenüber der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II die vorrangige Leistung. Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich.