Informieren Sie sich vor Antragstellung zu den Voraussetzungen.
Der Leistungsumfang ist im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt.
Der Leistungsumfang ist im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beschränkt sich der leistungsberechtigte Personenkreis nicht nur auf Asylbewerber. Leistungsberechtigt sind auch Ausländerinnen und Ausländer (außerhalb eines laufenden Asylverfahrens), die lediglich eine ausländerrechtlich erteilte Duldung besitzen. Oder die einen Aufenthaltstitel besitzen, der im § 1 AsylbLG näher bezeichnet ist. Dazu zählen auch bestimmte Formen einer Aufenthaltserlaubnis.
Für eine zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung werden bei entsprechendem Bedarf Krankenscheine und Zahnscheine ausgestellt.
Bevor Sie einen Antrag stellen, vereinbaren Sie telefonisch oder per E-Mail einen Termin. Persönlich bei uns vorbeikommen können Sie nur, wenn Sie einen Termin vereinbart haben.
Sie können diese am einfachsten digital über eine gesicherte Verbindung an uns senden.
Nutzen Sie gerne unseren Upload-Assistenten:
- direkter Scan gedruckter Unterlagen über Ihr Mobilgerät
- gesicherte Übermittlung Ihrer Unterlagen direkt an Ihre zuständige Stelle beim Sozialamt
Scannen Sie bitte den QR-Code mit dem Smartphone oder klicken Sie auf den folgenden Link:
Das Asylbewerberleistungsgesetz berechtigt Sie auch dazu, Leistungen für Bildung und Teilhabe und den Nürnberg-Pass zu bekommen. Informieren Sie sich zu den Unterstützungsangeboten.