Sie können Ihren Namen an die deutsche Form angleichen, wenn Sie:
eingebürgert wurden
als Aussiedlerin/ Aussiedler anerkannt sind
als Flüchtling oder asylberechtigte Person anerkannt sind
Ablauf
Eine persönliche Beantragung vor Ort ist erforderlich. Für die Antragstellung ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.
Bitte beachten Sie: Bei Verheirateten kann der Ehename nur vom Paar gemeinsam geändert werden. Bei minderjährigen Kindern müssen die Sorgeberechtigten je nach Alter des Kindes die Erklärung abgeben oder zustimmen. Kinder, sofern sie mindestens 14 Jahre alt sind, müssen die Namensänderung auch selbst unterschreiben. Bitte kommen Sie gemeinsam zum Termin.
Erforderliche Unterlagen
amtliche/s Ausweisdokument/e im Original und/oder Kopie der Bildseite des vorherigen Nationalpasses
Geburtsurkunde
Einbürgerungsurkunde oder Registrierschein und Vertriebenenausweis/Spätaussiedlerbescheinigung im Original
Ausländische Urkunden sind mit deutscher Übersetzung und der erforderlichen Überbeglaubigung vorzulegen.
Zusätzliche Unterlagen ergeben sich aus Ihrem Familienstand und Ihrer individuellen Lebenssituation. Diese können Sie hier einsehen.
Voraussetzungen
bisheriger Namen nach einem ausländischen Recht
Namensführung richtet sich fortan nach deutschem Recht
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt unmittelbar vor Ort.
Gebühren
Namenserklärung
30 bis 60 Euro
Namenserklärung für Spätaussiedler
gebührenfrei
Bescheinigung über Namensänderung
12 Euro
Dolmetscher/Dolmetscherin
Bitte bringen Sie eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können. Diese Person muss Ihre Sprache sowie Deutsch sicher beherrschen, sich durch ein amtliches Ausweisdokument ausweisen und darf nicht selbst beteiligt oder mit Ihnen verwandt sein. Nähere Informationen finden Sie hier.