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Namenserklärung für Kinder   

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Familienname des Kindes

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Vorname des Kindes

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Namenserteilung

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Neubestimmung des Familiennamens des Kindes nach Begründung einer gemeinsamen Sorge durch die Eltern

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„Namensänderung“ der Kinder nach Eheschließung der Eltern

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Einbenennung des Kindes in eine Stieffamilie

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Mitwirkung des Kindes

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Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Familienname des Kindes

Die folgenden Hinweise beziehen sich nur auf Kinder, die ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Bei Fragen zur Namensführung im ausländischen Recht nehmen Sie bitte persönlichen Kontakt mit uns auf.

Wenn Sie verheiratet sind und einen gemeinsamem Familiennamen (Ehenamen) führen, erhält Ihr in dieser Ehe geborenes Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Falls ein Elternteil durch Hinzufügung einen Doppelnamen führt, geht dieser nicht auf das gemeinsame eheliche Kind über.

Wenn Sie verheiratet sind und keinen gemeinsamen Namen führen oder unverheiratet sind, aber eine Sorgeerklärung abgegeben haben, müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Geburt Ihres Kindes bestimmen, welcher Elternteil seinen aktuell geführten Familiennamen an das Kind weitergibt. Die Bestimmung ist für alle weiteren Kinder bindend. Können Sie sich nicht einigen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil (§ 1617 BGB).
Durch Ihre gemeinsame Unterschrift auf der Geburtsanzeige bestätigen Sie den dort ausgewählten Familiennamen Ihres Kindes.

Wenn die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter (§ 1617a Abs. 1 BGB).
Durch Namenserteilung kann das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten (Erklärung der Mutter mit Einwilligung des Vaters beim Standesamt; § 1617a Abs. 2 BGB).

Diese Namenserklärung kann, ebenso wie die Anerkennung der Vaterschaft, auch schon während der Schwangerschaft bei uns beurkundet werden. Legen Sie bitte diese Erklärung, die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter bei der Anzeige der Geburt vor.

Die Namenserteilung und die Vaterschaftsanerkennung können aber auch nach der Geburt beurkundet werden. Sprechen Sie dazu bitte beide bei uns vor und bringen Sie die in der Rubrik "Namenserteilung" bzw. "Vaterschaftsanerkennung" genannten erforderlichen Urkunden mit.

Die Beurkundung der Namenserklärung kostet derzeit 25,00 EUR.

Vorname des Kindes

Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erteilen die Eltern gemeinsam den Vornamen, bei allein sorgeberechtigten Müttern die Mutter.

Der Vorname muss das Geschlecht Ihres Kindes eindeutig erkennen lassen. Bei Vornamen, die für Jungen und Mädchen geeignet sind (sogenannte Zwitternamen), muss deshalb ein weiterer eindeutig dem Geschlecht zuordenbarer Vorname bestimmt werden. „Maria“ ist als weiterer Vorname für einen Jungen in Ergänzung zu einem eindeutig männlichen Vornamen zulässig.

Die Vornamensgebung ist mit der Beurkundung der Geburt abgeschlossen. Bedenken Sie bitte, dass ein beurkundeter Vorname nicht mehr geändert oder ergänzt werden kann.

Wenn Sie einen Bindestrich zwischen zwei Vornamen setzen, gelten diese als ein Vorname.

Nach derzeitiger obergerichtlicher Rechtsprechung dürfen Sie Ihrem Kind maximal sieben Vornamen beilegen.

Namenserteilung

Sie haben sicher Verständnis, dass nur einfache Fälle dargestellt werden können. Erkundigen Sie sich bitte auch telefonisch bei uns. Sollte Ihr Kind nicht oder nicht ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, empfehlen wir, die gewünschte Namensführung vorab auch mit Ihrer Heimatbehörden (Konsulat) abzuklären.

Beachten Sie bitte: Namenserklärungen sind unwiderruflich. Sie können nicht mehr rückgängig gemacht werden. Auch das Kind hat später keine Möglichkeit, zum ursprünglichen Namen zurückzukehren.

Folgendes ist bei einer Namenserteilung für Kinder, die nicht in einer Ehe geboren wurden, zu beachten:

Nach § 1617a Abs. 2 BGB kann der alleinsorgeberechtigte Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinem unverheirateten minderjährigen Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Dieser Elternteil muss aber dazu seine Zustimmung geben.

Folgende Dokumente werden für eine Namenserteilung benötigt:

  • Die Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils sowie
  • eine Negativbescheinigung des Jugendamtes (neuesten Datums), dass dort bislang keine Sorgeerklärung abgegeben wurde,
  • weiterhin die Geburtsurkunde des Kindes mit Eintrag des Vaters,
  • die Personalausweise oder Reisepässe der Eltern,
  • evtl. eine als Heiratseintrag fortgeführte beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Ehe des anderen Elternteils (als Nachweis des aktuellen Familiennamens).

Sofern das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist zusätzlich dessen eigene Erklärung erforderlich, so dass die persönliche Vorsprache auch des Kindes erfolgen muss. Die Erklärung des Kindes bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Sämtliche Erklärungen und Einwilligungen bedürfen der öffentlichen Beglaubigung.

Neubestimmung des Familiennamens des Kindes nach Begründung einer gemeinsamen Sorge durch die Eltern

Nach § 1617b Abs. 1 BGB kann nach Begründung der gemeinsamen Sorge der Geburtsname des Kindes innerhalb von drei Monaten neu bestimmt werden. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist!

Die gemeinsame Sorge kann entweder durch gemeinsame Erklärung beim Jugendamt oder durch Heirat der leiblichen Eltern begründet werden.

Für das Verfahren bei gemeinsamer Sorgeerklärung benötigen wir die Sorgeerklärung des Jugendamtes, die Geburtsurkunde des Kindes und die Personalausweise oder Reisepässe der Eltern.

Nach erstmaliger Begründung der gemeinsamen Sorge durch Eheschließung der Eltern mit anschließender getrennter Namensführung benötigen wir für die Namenserklärung nach § 1617b Abs. 1 BGB statt der Sorgeerklärung eine als Heiratseintrag fortgeführte beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern bzw. die ausländische Heiratsurkunde gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers und Überbeglaubigung (siehe Merkblatt).

Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, erstreckt sich dieser Kraft Gesetzes auf das Kind, wenn es unter fünf Jahre alt ist. Ansonsten ist eine separate Anschlusserklärung des Kindes erforderlich. Kinder ab 14 Jahre müssen die Erklärung selbst abgeben, bedürfen dazu aber der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, sofern sie noch nicht volljährig sind. In der Regel werden diese Erklärungen im Rahmen der Eheschließung der Eltern abgegeben und von uns an das Standesamt des Geburtsortes des Kindes zur weiteren Veranlassung übersandt.

Beachten Sie bitte, dass diese Erklärung zur Namensführung Ihres Kindes nur einmal möglich ist, unabhängig davon, auf welche Weise die gemeinsame Sorge begründet wurde.

Die Gebühr für die Beurkundung der Namenserklärung beträgt derzeit 25,00 EUR, ebenso für die Beurkundung der Zustimmungserklärung. Dazu kommen noch Gebühren für die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde für das Kind in Höhe von derzeit 10,00 EUR. Sollte für die Beurkundung der Namenserteilung bzw. der Zustimmungserklärung die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich sein, sind für dessen Beeidigung derzeit weitere 25 EUR zu entrichten.

„Namensänderung“ der Kinder nach Eheschließung der Eltern

Bei Eheschließung im Inland wird das Standesamt des Geburtsortes des Kindes automatisch von der Eheschließung der Eltern informiert. Sofern sich mit der Eheschließung der Name der Eltern ändert und diese Änderung Auswirkung auf den Geburtsnamen des Kindes hat, weil es unter fünf Jahre alt ist, wird dies im Geburtenbuch des Kindes vermerkt.

Nähere Informationen über die Anforderung einer Geburtsurkunde mit geänderten Namen erhalten Sie im Kapitel "Urkundenausstellung", klicken Sie bitte hier:

Die Eheschließung im Ausland müssen die Eltern durch Vorlage der Original-Heiratsurkunde (international oder mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Übersetzers), evtl. mit Legalisation oder Apostille (näheres siehe oben "Merkblatt Eheschließung im Ausland") versehen, selbst dem Standesamt mitteilen. Oft muss für die Eltern und das Kind eine Erklärung zur Namensführung abgegeben werden. Legen Sie uns bitte immer die Reisepässe bzw. Personalausweise für beide Elternteile vor.

Einbenennung des Kindes in eine Stieffamilie

Nach § 1618 Abs. 1 BGB können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung ihren Ehenamen erteilen (Einbenennung).

Dazu ist es bei Kindern, die während Bestehen einer Ehe geboren wurden, erforderlich, dass der andere Elternteil der Einbenennung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt, wenn das Kind seinen Familiennamen trägt oder beiden Elternteilen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Kann die Zustimmung des anderen Elternteils nicht beigebracht werden, kann diese unter Umständen durch das Familiengericht (Amtsgericht) ersetzt werden. Weiteres erfragen Sie bitte bei dem jeweiligen Familiengericht.

Eine weitere Voraussetzung für eine Einbenennung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt der namenserteilenden Ehegatten aufgenommen ist (gleiche Adresse!). Bitte legen Sie deshalb eine von der Meldebehörde ausgestellte Meldebescheinigung vor.

Ferner benötigen wir die Geburtsurkunde Ihres Kindes und die Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Ihrer aktuellen Ehe. Die namenserteilenden Ehegatten und der namensgebende bzw. der gemeinsam sorgeberechtigte Elternteil müssen ihre jeweiligen Erklärungen persönlich beim zuständigen Standesamt abgeben und sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Haben Sie das alleinige Sorgerecht, brauchen wir als Nachweis entweder eine Negativbescheinigung vom Jugendamt oder einen gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des über 14 Jahre alten Kindes.

Mitwirkung des Kindes

Kinder ab 14 Jahre müssen die Namenserklärung selbst abgeben, bedürfen dazu aber der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Sofern durch Namenserklärungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bzw. dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die von Ihnen gewünschte Namensänderung nicht ermöglicht werden kann, könnte sich als Alternative die öffentlich-rechtliche Namensänderung anbieten.

Diese Namensänderung ist bei der zuständigen Namensänderungsbehörde Ihres Wohnsitzes zu beantragen. In Nürnberg ist die Namensänderungsbehörde beim Einwohneramt angesiedelt.
Ob und unter welchen Voraussetzungen in Ihrem Fall eine behördliche Namensänderung durchgeführt werden kann und welche Unterlagen Sie dazu benötigten, erfragen Sie bitte direkt bei der Namensänderungsbehörde. In Nürnberg erhalten Sie telefonisch Auskunft unter 0911/ 231 -2847, -2153, -3134, -3392.

Einwohneramt, Abteilung Namensänderung

Hirschelgasse 32

Ebene 4, 3. Stock, Zi. 403 und 404

90403 Nürnberg

Telefon: 0911 / 231 - 2847

Telefax: 0911 / 231 - 3283

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:

Sofern eine Namensänderung erfolgt, wird diese im Geburtseintrag Ihres Kindes eingetragen. Nähere Informationen zu der Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde nach Namensänderung erhalten Sie im Kapitel "Urkundenausstellung", klicken Sie bitte hier:

Standesamt Nürnberg

Hauptmarkt 18

2. Stock, Zi. 202

90403 Nürnberg

Telefon: 0911 / 231 - 2347

Telefax: 0911 / 231 - 7468

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