Kaiserburg Nürnberg - © Uwe Niklas

Bürgeramt Mitte


Geburt in Nürnberg anzeigen

Beschreibung

Die Geburt eines Kindes im Stadtgebiet Nürnberg muss vom Standesamt Nürnberg beurkundet werden. Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz der Eltern.

Als Eltern sind Sie verpflichtet uns die erforderlichen Angaben zur Geburt mitzuteilen. Das erledigen Sie mit dem „Kombiantrag Geburt und Kindergeld“. 

Damit geben Sie auch eine verbindliche Namenserklärung für Ihr Kind ab.

Den Kombiantrag „Geburt und Kindergeld“ können Sie bereits vor der Entbindung ausdrucken und einige Angaben eintragen.

Bitte bringen Sie Ihren vorbereiteten Antrag mit zur Entbindung.

Die Hebamme ergänzt die Angaben zur Geburt und bestätigt diese. Anschließend leiten die Kliniken und Geburtshäuser den Antrag für Sie an das Standesamt der Stadt Nürnberg weiter.

Im Regelfall benötigt das Standesamt weitere Unterlagen von Ihnen, die Sie postalisch beim Standesamt einreichen können. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise auf Seite 2 des folgenden Informationsblatts.

Die Geburt wird beurkundet und Sie erhalten neben den gebührenfreien Geburtsurkunden für Elterngeld und Mutterschaftshilfe eine gebührenfreie Geburtsurkunde für soziale Zwecke zugesandt.

Parallel wird Ihr Antrag an die Familienkasse Bayern Nord weitergeleitet. Dort wird der Kindergeldantrag bearbeitet. Hierüber werden Sie im Anschluss durch die Familienkasse informiert.

Sollte im Einzelfall ein persönlicher Termin erforderlich sein, wird sich das Standesamt mit Ihnen in Verbindung setzen.

  • amtliche Ausweisdokumente beider Eltern (in Kopie)

Zusätzliche Unterlagen ergeben sich aus Ihrem Familienstand und Ihrer individuellen Lebenssituation. Diese können Sie im Merkblatt zur Anmeldung Geburt einsehen.

Fragen zur Geburt

Benutzen Sie bitte dafür ebenfalls den Kombiantrag. Hierzu füllen Sie ebenfalls den Kombiantrag „Geburt und Kindergeld“ aus und senden ihn unterschieben per Post an das Standesamt.
Wenn Ihr Kind bei einer Hausgeburt zur Welt kommt, müssen Sie uns die Geburt innerhalb einer Woche melden.

Die Vornamen eines Kindes werden von den Sorgeberechtigten bestimmt. Dazu tragen diese die Vornamen im „Kombiantrag - Geburt und Kindergeld“ ein. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie die Vornamen ihres Kindes nur gemeinsam bestimmen. Beide Elternteile müssen dann den Kombiantrag mit den Vornamen unterschreiben.

Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser die Vornamen allein bestimmen. Es kann ein oder mehrere Vornamen bestimmt werden. Alle Vornamen eines Kindes sind gleichwertig.

Sind Vornamen mit einem Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Vorname. In der Geburtsurkunde wird nicht zwischen Rufname und weiteren Vornamen unterschieden.

Bei der Wahl der Vornamen lässt das deutsche Recht den sorgeberechtigten Eltern einen weiten Spielraum. Sind die Vornamen in der Geburtsurkunde festgehalten, können sie nicht mehr geändert werden.

Wenn die Eltern einen gemeinsamen Namen führen, erhält das Kind automatisch diesen Namen.

Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Namen führen, aber beide das Sorgerecht haben, bestimmen sie zusammen auf dem „Kombiantrag - Geburt und Kindergeld“ den gewünschten Familiennamen des Kindes. Möglich ist der Name eines Elternteils oder ein Doppelname. 

Wenn ein Elternteil bei der Geburt das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind automatisch den Namen dieses Elternteils. Durch die Namenserklärung kann das Kind aber auch den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erhalten. Auch ein Doppelname ist möglich.

Wenn Sie verheiratet sind und nicht innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes einen Namen bestimmt haben, erhält Ihr Kind einen Doppelnamen in alphabetischer Reihenfolge Ihrer Nachnamen. 

Wenn Sie die Namenserklärung vor der Geburt abgeben möchten, nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular, wir vereinbaren daraufhin mit Ihnen einen Termin:

Fragen und Hinweise zum Bezug von Kindergeld

Bitte legen Sie im Vorfeld fest, ob die Mutter oder der Vater das Kindergeld beantragt.
Zudem ist die Angabe Ihrer Bankverbindung erforderlich, um die Auszahlung des Kindergelds vorzunehmen.

Ihr öffentlicher Arbeitgeber ist für Sie zuständig, wenn Sie Beamter, Tarifbeschäftigter oder Beamtenversorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes sind.
Sofern die Familienkasse Ihres öffentlichen Arbeitgebers zuständig ist, leitet die Familienkasse den Antrag an diesen weiter.

In diesem Fall übermitteln Sie bitte Ihrer Familienkasse des öffentlichen Dienstes die vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilte Steuer-Identifikationsnummer Ihres Kindes und Ihre eigene Steuer-Identifikationsnummer.

Wenn Sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Ihre Ansprechpartnerin. Sie finden alle Informationen zum Kindergeld und das Merkblatt zum Kindergeld auf der Webseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Hier sind auch die Vordrucke für weitere Anträge (z.B. Kinderzuschlag) verfügbar. Wenn Sie außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer, Selbständiger, Entwicklungshelfer tätig sind oder in Deutschland bei einer Dienstelle oder Einrichtung eines anderen Staates als Angehöriger der NATO-Streitkräfte tätig sind oder in Deutschland auf Veranlassung eines Arbeitgebers mit Sitz außerhalb Deutschlands tätig sind, teilen Sie dies bitte der Familienkasse mit.

Sie versichern, dass alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ihnen ist bekannt, dass Sie alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen haben. Den Inhalt des Merkblattes Kindergeld (zu finden auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern oder der Familienkasse) haben Sie zur Kenntnis genommen.

Die Daten werden aufgrund und zum Zweck der §§ 31, 62 bis 78 Einkommensteuergesetz und der Regelungen der Abgabenordnung bzw. aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes und des Sozialgesetzbuches verarbeitet.
Nähere Informationen zu Ihren Rechten im Rahmen der Erhebung von personenbezogenen Daten nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung erhalten Sie im Internet auf der Seite Ihrer Familienkasse, auf der auch die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten bereitgestellt sind.

  • Geburtsort in Nürnberg

Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, versenden wir die Geburtsurkunden innerhalb von drei Wochen.

Es fallen keine Gebühren an.

Wenn bei der Beurkundung der Geburt eine weitere Dienstleistung notwendig ist, können Gebühren entstehen (zum Beispiel bei einer Erklärung zur Familiennamensführung oder einer Dolmetschervereidigung).

Falls Gebühren entstanden sind, können Sie diese bei Ihrem Termin vor Ort bezahlen.

Bitte bringen Sie eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können. Diese Person muss Ihre Sprache sowie Deutsch sicher beherrschen, sich durch ein amtliches Ausweisdokument ausweisen und darf nicht selbst beteiligt oder mit Ihnen verwandt sein. 

Ausländische Urkunden sind mit deutscher Übersetzung und der erforderlichen Überbeglaubigung vorzulegen.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Geburtseinrichtungen:

  • Klinikum Nürnberg Süd
  • Klinikum Hallerwiese / Cnopfsche Kinderklinik
  • St. Theresien-Krankenhaus
  • Hebammenpraxis Nürnberger Nest
  • Hebammenpraxis freiRaum
  • HebammenZentrum Nürnberg
  • Hebammenpraxis Gugelrund

Familienkasse Bayern Nord