Genehmigungsfiktion

Aufgrund der Änderung der Bayerischen Bauordnung und der damit geltenden Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 BayBO für ab dem 01.05.2021 eingereichte Bauanträge möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

Die Genehmigungsfiktion findet nur Anwendung im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO, wenn der Bauantrag überwiegend Wohnbau oder Nutzungsänderung zu Wohnraum beinhaltet.

Der Antrag muss hinreichend bestimmt und vollständig sein. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Bestimmtheit des Antrags liegt beim Bauherrn bzw. seinem beauftragten Entwurfsverfasser.


Da für die Bauordnungsbehörde eine Frist für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag gilt, ist es künftig leider nicht mehr möglich, eine einmal gesetzte Frist zur Nachreichung geforderter fehlender bzw. mangelhafter Unterlagen zu verlängern. Werden die entsprechenden Unterlagen nicht im vorgegebenen Zeitraum nachgereicht, so muss der Antrag nach Art. 65 Abs. 2 BayBO als zurückgenommen behandelt werden.


Analog muss leider auch mit nicht genehmigungsfähigen Bauanträgen verfahren werden. Da der im Gesetz vorgegebene Prüfungszeitraum nicht ausreichend ist, um mehrere Überarbeitungen bzw. Korrekturen einer Planung mit der jeweiligen Fachstellenbeteiligung zu prüfen, ist eine zeitaufwendige Umplanung während des Verfahrens grundsätzlich nicht möglich. In diesem Fall muss der Antrag dann innerhalb der gesetzlichen Frist abgelehnt werden, wenn er nicht zurückgezogen wird. Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, in der Folge einen neuen und genehmigungsfähigen Bauantrag einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO die Möglichkeit besteht, in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verzichten.

Wir danken für Ihr Verständnis und freuen uns auf vollständige und genehmigungsfähige Bauvorlagen!

Ihre Bauordnungsbehörde

URL dieser Seite
<http://www.nuernberg.de/internet/bauen/genehmigungsfiktion.html>