Verfahren bei Abbruch und Beseitigung (Art.57 Abs. 5 BayBO)

Abbruch eines Hauses

Für den vollständigen Abbruch oder die Beseitigung baulicher Anlagen sind die beiden folgenden Fälle zu unterscheiden:


Verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO)

Weder ein Baugenehmigungs- noch ein Genehmigungsfreistellungsverfahren sind durchzuführen bei der Beseitigung von:

  • baulichen Anlagen, die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen (Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO)
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 (Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BayBO)
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 Meter

Anzeigepflichtige Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)

Für alle übrigen Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung einen Monat vorher bei der Bauordnungsbehörde anzuzeigen; hierzu sind vorzulegen:

  • ein Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung des abzubrechenden Objekts
  • bei nicht freistehenden Gebäuden der Nachweis der Standsicherheit der Gebäude, an welche das abzubrechende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner (Art. 62a Abs. 1 BayBO)

Ein Nachweis der Standsicherheit ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

Eine Woche vor Beginn des Abbruchs ist der Bauordnungsbehörde eine Baubeginnsanzeige vorzulegen.


Was sonst zu beachten ist

Benötigt der Bauherr noch eine andere öffentlich-rechtliche Gestattung, z. B. für den Abbruch eines Baudenkmals eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, darf ohne diese Erlaubnis mit dem Abbruch nicht begonnen werden.

Der teilweise Abbruch ist als Änderung eines Gebäudes genehmigungspflichtig, d. h. hierfür ist ein Genehmigungs- bzw. ein Freistellungsverfahren durchzuführen.


Verbindliche Formulare und Anträge des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Datenschutzhinweis

Bitte beachten Sie insbesondere bei den verbindlichen Formularen und Anträgen des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auch die Datenschutzhinweise der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg.

Bauordnungsbehörde

Bauhof 5

90402 Nürnberg


Postanschrift:
Stadt Nürnberg, Bauordnungsbehörde, Johannesgasse 3, 90402 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31-30 00

Telefax 09 11 / 2 31-30 10

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