Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes - Ziele erreicht?
Fachtagung am 25. Juli 2013
Referate zum Herunterladen:
Resümee der Teilnehmenden:
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Das Gewaltschutzgesetz hat ein deutliches Signal gesetzt, dass der Staat für den Schutz der Opfer und die Strafverfolgung der Täter zuständig ist
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Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht der Polizei, die Straftat zu verfolgen und z.B. einen polizeilichen Platzverweis auszusprechen und den Täter aus der Wohnung verweisen
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Die Androhung einer Strafverfolgung „schreckt“ manche Männer ab
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In der Öffentlichkeit hat eine Enttabuisierung von Häuslicher Gewalt und Sensibilisierung stattgefunden
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Das Gesetz ist sinnvoll und wirksam, nach 10 Jahren des Inkrafttretens wäre eine Weiterentwicklung verschiedener Maßnahmen und eine Verschärfung der Strafandrohung erforderlich
Notwendige Veränderungen:
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Erhöhung der zeitlichen und finanziellen Ressourcen für die Beratungsstellen und Schutzhäuser (Nachbetreuung der Frauen), bei der Justiz und für die anwaltlichen Honorare, sowie Dolmetscherdienste
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Einrichtung von Sonderdezernaten Häusliche Gewalt bei allen Staatsanwaltschaften
(dadurch könnte sich die Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften verändern)
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§ 3 Gewaltschutzgesetz (GeWSchG) soll aufgehoben werden um Kinder und Menschen, die unter Pflegschaft stehen, einzubeziehen
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§ 4 Gewaltschutzgesetz – das Strafmaß für den Verstoß gegen Schutzanordnungen sollte erhöht werden
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Fortbildungen über die Spirale der Gewalt und Auswirkungen von Häuslicher Gewalt sollte für Richterinnen und Richter der Familiengerichte und StaatsanwältInnen verpflichtend sein
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Einheitliche Definition Häuslicher Gewalt für Familiengericht, Polizei und Staatsanwaltschaft erforderlich (= physische, psychische, ökonomische, soziale und sexualisierte Gewalt erforderlich)
Zum Weiterlesen:
Zeitschrift des Deutschen Juristinnenbundes
djbZ 1/2013, 16. Jahrgang März 2013