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Infektionsschutz   

Belehrungen nach § 43 IfSG

Suchen Sie Informationen über Belehrungen nach dem § 43 Infektionsschutzgesetz?

Telefon: 0911 / 231 - 31 42, -29 82, -21 60
Für weitere Details klicken Sie bitte hier

 

Meldungen

Im 3. Abschnitt (§ 6 ff) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist geregelt, welche Erkrankungen von wem und in welcher Form an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen.

Infektionsschutz (Foto: Microsoft)

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • der namentlichen Meldung von Krankheitsverdacht, Erkrankung oder Tod an einer Erkrankung, die unter § 6 aufgeführt ist und
  • der namentlichen Meldung von Patienten, sobald der Nachweis einer Infektion mit einem Erreger der unter § 7 aufgeführten Infektionen erfolgt ist.
  • und der nicht-namentlichen Meldung der unter § 7, Abs. 3 aufgeführten Infektionen
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Abschnitte im Infektionsschutzgesetz
PDF-Datei (106 KB)

Zur Meldung verpflichtet sind in erster Linie Ärzte und Labore.

Für Ihre Meldungen haben wir Ihnen als Download die folgenden Formulare zur Verfügung gestellt.

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Arztmeldung
PDF-Datei (53 KB)

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Labormeldung
PDF-Datei (519 KB)

Stadt Nürnberg
Gesundheitsamt

Burgstr. 4

II. Stock, Zimmer 211

90403 Nürnberg

Telefon: 0911 / 231 - 23 66 oder - 73 22

Telefax: 0911 / 231 - 46 60

 

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr

Mittwoch und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr

 



Ihre Beraterinnen:
Frau Lankes, Frau Freiberger, Frau Gittelbauer

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  •  Titelbild: © DAK - Gesundheit