Belehrungen nach § 43 IfSG
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Telefon: 0911 / 231 - 31 42, -29 82, -21 60
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Zulassungen/ Lebensmittel
Im 3. Abschnitt (§ 6 ff) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist geregelt, welche Erkrankungen von wem und in welcher Form an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen.
Zur Meldung verpflichtet sind in erster Linie Ärzte und Labore.
Für Ihre Meldungen haben wir Ihnen als Download die folgenden Formulare zur Verfügung gestellt.