Informationen zum Coronavirus

Proben in einem medizinischen Labor.

Corona-Themen Ãœbersicht


Corona-Zahlen

Aktuelle Coronazahlen

Fallzahlen

Sieben-Tage-Inzidenz:

Inzidenzwerte der letzten 14 Tage in Nürnberg:


Fälle gesamt:

(Stand: , ­Quelle: RKI)

Abwassermonitoring

ansteigend

Weitere Infos

Abwassermonitoring der letzten 30 Tage in Nürnberg:

(Stand: 13. März, Quelle: Bay-VOC)


Wie funktioniert das Abwassermonitoring?

Infizierte Personen scheiden Genfragmente von Sars-CoV-2 aus. Diese lassen sich im Abwasser molekularbiologisch nachweisen. Durch die Proben erhält man Hinweise auf das aktuelle Infektionsgeschehen und auch auf bestimmte Virusvarianten. Die Proben aus dem Abwasser werden zweimal wöchentlich im Hauptzulauf hinter den Rechen im Klärwerk der Stadt in Schniegling entnommen und analysiert.



Telefonische Krankschreibung möglich

Arztpraxen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung telefonisch für maximal fünf Tage ausstellen. Diese gilt nicht, wenn die Praxis Videosprechstunden anbietet. Telefonische Krankschreibungen soll die Praxen entlasten und Infektionen in Wartezimmern verhindern.


Atemwegserkrankungen in Nürnberg

Die kalte Jahreszeit ist auch Virenzeit: Der Alltag verlagert sich wieder in geschlossene Räume, das Infektionsrisiko für Atemwegserkrankungen steigt. Daher ist es wichtig, einige Regeln zu beherzigen.

Gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife kann die Anzahl der Keime auf den Händen auf bis zu ein Tausendstel der ursprünglichen Belastung senken. Auch das Abstandsgebot von rund 1,5 Metern, die Einhaltung der Niesetikette und ein Lächeln statt Handschlag helfen.

Meiden Sie bitte soziale Kontakte, falls Sie erkältet sind. Homeoffice, falls möglich, trägt dazu bei, die Entstehung und Verbreitung von Atemwegserkrankungen, zu denen auch Corona gehört, zu minimieren. Wer einen Corona-Schnelltest macht, kann seine Infektion rasch einordnen und aktiv das Risiko einer Ansteckung anderer minimieren, wenn er sich nach Möglichkeit ein paar Tage zuhause zurückzieht.

Darüber hinaus rät das Gesundheitsamt zum Tragen von Masken, insbesondere im ÖPNV und bei Veranstaltungen mit vielen Menschen in Innenräumen.


Impfempfehlung

Am 11. Januar 2024 hat die Ständige Impfkommission (STIKO) ihre Empfehlung zur COVID-19-Impfung aktualisiert: Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf oder erhöhtem Infektionsrisiko und Personen ab 60 Jahren sollen auch künftig eine Auffrischimpfung erhalten und zwar jährlich im Herbst.


Staatliche Corona-Regelungen in Deutschland beendet

Seit 8. April 2023 gibt es keine bundes- oder landesweit verpflichtenden Corona-Schutzmaßnahmen mehr. Bis 7. April 2023 galt in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen eine FFP2-Maskenpfllicht. Diese Regelung ist ausgelaufen. Krankenhäuser und andere Einrichtungen können das Tragen einer Maske aber über das Hausrecht verlangen. Bitte informieren Sie sich vor einem Besuch.

Auch die Corona-Einreiseverordnung gilt seit 8. April nicht mehr. Sie hatte die Quarantäne-, Test- und Nachweispflichten sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten geregelt.


Informationen zu Long COVID

Für Long-COVID-Betroffene und deren Angehörige ist es nicht immer leicht, passende Unterstützung zu finden. Das Bundesgesundheitsministerium hat nun eine Webseite als Anlaufstelle für Menschen geschaffen, die von Long COVID betroffen sind und dazu Antworten, Erkenntnisse und Hilfe suchen.


Häufig gestellte Fragen

Das Wichtigste für:

Erkrankte

Was soll ich tun, wenn ich den Verdacht habe, erkrankt zu sein? Wie wird geklärt, ob ich infiziert bin? Was passiert, wenn ich positiv getestet wurde? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie auf unserer Infoseite für Erkrankte.

Kontaktpersonen

Was bedeutet die Einteilung in enge Kontaktpersonen? Was soll ich tun, wenn ich mit einem bestätigten Fall in einem Haushalt lebe? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie auf unserer Infoseite für Kontaktpersonen.

Schüler und Kita-Kinder

Darf mein Kind mit Schnupfen in die Schule? Was muss ich bei einer Coronainfektion beachten? Welche Regeln aktuell für Schüler und Kita-Kinder gelten erfahren Sie im Bereich Schule und Kita.

Reisende

Welche Corona-Vorgaben muss ich beachten, wenn ich verreise? Was muss ich tun, wenn ich aus einem Risikogebiet zurückkehre? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie weiter unten auf dieser Seite im Bereich „Reisende“.


Allgemeines und Rechtliches

Welche Aufgaben erfüllt das Gesundheitsamt?

Telefonische Informationen rund um Corona erhalten Sie über die Nummer des allgemeinen Service-Centers der Stadt unter der Rufnummer

Das Gesundheitsamt betreut sensible Einrichtungen wie Heime, Kliniken und Gemeinschaftsunterkünfte sowie den Bereich Hilfe für Erntehelfer. Zudem meldet das Gesundheitsamt die Corona-Fälle an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).

Lediglich für Isolationszeiträume bis zum 15. November 2022 erstellt das Gesundheitsamt auf Wunsch und Anfrage über das Online-Formular eine Isolationsbescheinigung für eine Isolation aus, die aus heutiger Sicht in der Vergangenheit liegt und es zum damaligen Zeitpunkt eine Rechtsgrundlage bezüglich einer Isolation gab.

Wozu dient das Abwassermonitoring?

Mithilfe von Abwassermonitoring lässt sich das pandemische Geschehen in einer Stadt schnell und zuverlässig messen. Insbesondere kann der Trend des Infektionsgeschehens mit einer Vorlaufzeit von fünf bis acht Tagen zuverlässig abgebildet werden. In Nürnberg führt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) die Messungen der Abwasserproben auf das Coronavirus durch. Die Werte des Abwasser-Monitorings finden Sie ab sofort im städtischen Corona-Dashboard.

Kann ich Corona-Apps weiter nutzen?

Sowohl die Corona-Warn-App als auch die CovPass-App können Sie auch weiterhin zur elektronischen Dokumentation Ihrer Impfungen und Genesungen verwenden. Darüber hinaus unterstützt die Corona-Warn-App noch bis 30. April 2023 die Kontakt-Nachverfolgung. Seit 1. Juni 2023 wurde die App nicht länger weiterentwickelt und Sie können ab diesem Zeitpunkt keine neuen Zertifikate hinzufügen. Auf Ihre bis dahin gespeicherten Zertifikate können Sie aber weiterhin zugreifen. Auch die CovPass-App vereinfacht weiterhin das elektronische Vorzeigen des persönlichen Impfstatus bei Reisen ins Ausland, so beispielsweise in die USA. Alternativ können Sie grundsätzlich auch den gelben Impfausweis nutzen. Die Luca-App ist bei den Gesundheitsämtern nicht länger im Einsatz. Sie wurde in eine App zum mobilen Bezahlen umfunktioniert.

Wo finde ich Daten zur Pandemie in Nürnberg?

Das Statistikamt veröffentlicht auf seinen Seiten eine Datensammlung zum Thema Corona. Anhand von anschaulichen Grafiken können Sie sich einen Überblick über das Infektionsgeschehen und den Verlauf der Pandemie in Nürnberg verschaffen.


Geimpft, genesen, geboostert und getestet

Wer gilt als grundimmunisiert?

Als geimpft gelten Personen mit Impfnachweis über eine vollständige Schutzimpfung in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in digitaler oder analoger Form. Die dafür verwendeten Impfungen müssen den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts entsprechen bezüglich
a) der verwendeten Impfstoffe
b) der für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen
c) der für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Auffrischimpfungen sowie
d) der Intervallzeiten, die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.

Laut Infektionsschutzgesetz des Bundes sind seit 1. Oktober 2022 für einen vollständigen Impfschutz drei Einzelimpfungen erforderlich. Zwei Einzelimpfungen sind nur dann ausreichend, wenn
- Sie infiziert waren und dies mit einem positiven PCR-Test nachweisen können, der vor der zweiten Einzelimpfung durchgeführt wurde.
- Sie einen positiven Antikörpertest nachweisen können, der vor der ersten Einzelimpfung gemacht wurde.
- Sie sich nach der zweiten Einzelimpfung infiziert haben und dies mit einem positiven PCR-Test belegen können. Der Test muss mindestens 28 Tage zurück liegen.

Wer gilt als genesen?

Sie gelten als genesen, wenn Sie über einen Nachweis einer Infektion in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache als schriftliches oder elektronisches Dokument verfügen, der den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts entspricht und folgende Angaben enthält:
a) Art der Testung zum Nachweis der Infektion
b) Zeit, die nach der Testung vergangen sein muss bis der Genesenenstatus greift oder Nachweis über die Aufhebung der Isolation
c) Zeit, die die Testung höchstens für den Genesenenstatus zurückliegen darf.

Sie gelten als genesen, wenn Sie ein positives PCR-Testergebnis vorweisen können, bei dem das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage alt ist und höchstens 90 Tage zurückliegt. Im EU-Ausland gilt der Genesenenstatus 180 Tage.

Genesene können sich in Arztpraxen, Apotheken oder beim Gesundheitsamt ein digitales Genesenenzertifikat ausstellen lassen. Dazu muss ein positives PCR-Testergebnis sowie ein Identitätsnachweis vorgelegt werden. Auch die Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Absonderungsbescheinigung, aus der jeweils das Testdatum und die Testung mittels PCR hervorgeht, können verwendet werden. Ein positiver Schnelltest ist nicht ausreichend für den Genesenenstatus. Eine Infektion gilt als überstanden, wenn ein Genesenennachweis erteilt werden kann.

Genesene, bei denen die Infektion länger als drei Monate zurückliegt und die sich nicht impfen lassen, gelten als ungeimpft. Genesene, bei denen die Infektion länger als drei Monate zurückliegt und die eine Impfdosis erhalten, gelten ab dem Tag der Impfung als vollständig geimpft. Genesene, die anschließend zweifach geimpft wurden oder die zuvor vollständig geimpft wurden, sind geboosterten Personen gleichgestellt.

Wer gilt als geboostert?

Geboostert durch Impfung:

Personen, die nach der Grundimmunisierung eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, gelten als geboostert. Dieser Status gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung und ist aktuell nicht befristet.

Geboostert durch Genesung und Impfung:

Genesene, die anschließend dreifach geimpft wurden, sind Personen mit einer Auffrischungsimpfung gleichgestellt.

Genesene, die grundimmunisiert sind und deren positiver PCR-Test 29 Tage zurück liegt, sind ebenfalls Personen mit Auffrischungsimpfung gleichgestellt. Dieser Status ist aktuell nicht befristet.

Personen, die den Impfstoff von Johnson & Johnson erhalten haben, müssen zwei weitere Impfungen oder zusätzlich eine Infektion und eine Impfung oder zusätzlich zwei Infektionen nachweisen, um als geboostert zu gelten.

Der Booster-Status wird durch alle erhaltenen Nachweise in Kombination ausgewiesen. Also beispielsweise durch das digitale Impfzertifikat 1/3, 2/3 und 3/3 in Kombination mit einem digitalen Genesenenzertifikat. Diese Nachweise können in der Corona Warn App oder in die CoVPass-App hinterlegt werden.

Genesene können sich ein digitales Genesenenzertifikat ausstellen lassen. Dazu muss in der Apotheke ein positives PCR-Testergebnis, ein negativer Test, der die Isolation beendet oder eine Absonderungsbescheinigung, die das Ende der Isolation ausweist sowie ein Identitätsnachweis vorgelegt werden. Eine Infektion gilt als überstanden, wenn ein Genesenennachweis erteilt werden kann.

Reiserückkehrer sind ebenfalls von der Quarantänepflicht befreit, sofern sie nicht aus einem Virusvariantengebiet einreisen.

Wo kann ich mich impfen lassen?

Eine Corona-Impfung erhalten Sie seit Beginn des Jahres 2023 bei den niedergelassenen Hausärzten. Ausführliche Informationen rund um die Corona-Impfung haben wir für Sie auf der Seite "Corona-Impfen" zusammengestellt.


Maskenpflicht

Wo muss ich eine Masken tragen?

Derzeit gibt es keine Maskenpflicht. Auch für Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie Patienten in Arztpraxen gibt es seit 8. April keine Maskenpflicht mehr. Medizinische Einrichtungen können das Tragen einer Maske allerdings per Hausrecht weiterhin einfordern.


Behördengänge

Was gilt in den städtischen Dienststellen?

In städtischen Einrichtungen und Ämtern besteht keine Maskenpflicht. Die Stadt appelliert an alle Besucher, eigenverantwortlich zu handeln und weiterhin sich selbst und andere zu schützen.


Öffentliche Verkehrsmittel

Muss ich in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maske tragen?

In öffentlichen Verkehrsmitteln in Bayern und auch in Fernzügen besteht keine Maskenpflicht.


Gesundheit

Was gilt bei medizinisch notwendigen Behandlungen?

Alle Corona-Regelungen sind derzeit aufgehoben. Seit 8. April 2023 dürfen auch Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie Patienten in allen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden, so zum Beispiel in Arztpraxen, bei der Logopädie oder der Physiotherapie, die Einrichtungen ohne FFP2-Maske aufsuchen. Es ist möglich, dass Einrichtungen im Gesundheitswesen das Tragen von Masken per Hausrecht weiterhin einfordern.

Was gilt aktuell für Infizierte?

Im Frühjahr 2023 wurden alle verpflichtenden Corona-Regeln nach bayerischem Landesrecht aufgehoben. Allgemein gilt: Wer sich krank fühlt, sollte zuhause bleiben.

Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite für Erkrankte.

Wo kann ich mich testen lassen?

Sie können sich mit Symptomen im Rahmen Ihrer Behandlung beim Hausarzt testen lassen, sofern dies im Rahmen der Diagnose geschieht. Auch einige Apotheken führen kostenpflichtige Tests durch. Seit 1. März 2023 sind Corona-Tests kostenpflichtig. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf unserer Infoseite zu Corona-Tests.

Wo kann ich mich impfen lassen?

Eine Corona-Impfung erhalten Sie bei den niedergelassenen Hausärzten, Fachärzten und Kinderärzten. Alle Fragen zum Thema Impfung beantworten wir auf unserer Infoseite.


Schulbetrieb

Raumluftreiniger und Lüften

An Schulen in Nürnberg wurden 1.200 Raumluftreiniger installiert. Der Freistaat förderte diese Maßnahme. Gemäß Stadtratsbeschluss wurden ausschließlich Unterrichts- und Fachunterrichtsräume der Jahrgangsstufen eins bis sechs ausgestattet. Zunächst wurden die Geräte in den Klassenzimmern der Jahrgangsstufen eins bis sechs an den Grund- und Förderschulen eingerichtet, danach folgten die Jahrgangstufen fünf und sechs der weiterführenden Schulen. Förderfähig waren grundsätzlich nur Unterrichts- und Fachunterrichtsräume. Studien haben ergeben, dass diese Geräte nur eine unterstützende, flankierende Maßnahme sein können. Regelmäßiges Lüften ist daher ebenfalls notwendig. Hierbei unterstützen CO2-Ampeln, die die Stadt für alle Unterrichtsräume angeschafft hat.

Erkältet oder krank? Und jetzt?

Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, bleibt zuhause – unabhängig davon, ob COVID-19-Verdacht besteht oder nicht.

Bei COVID-19-typischen Symptomen (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) sollte ein Arzt aufgesucht werden.

Bei leichten Symptomen, wie Schnupfen oder Halskratzen, empfehlen wir, vor dem Schulbesuch zu Hause einen Selbsttest durchzuführen.

Zusätzlich kann bei leichten Erkältungssymptomen das Tragen einer Maske davor schützen, dass das Coronavirus weitergegeben wird.


Kitabetrieb

Testungen

Der Besuch von Bayerischen Kindertageseinrichtungen ist ohne Einschränkungen möglich. Beim Auftreten von Symptomen gibt es zudem keine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, sich auf eine COVID-19-Infektion zu testen. Grundsätzlich kann der Träger aufgrund seines Hausrechts Regelungen zum Infektionsschutz treffen und das Betreten der Einrichtung an bestimmte Vorgaben knüpfen. Die Stadt Nürnberg hat für die eigenen städtischen Kitas keine Vorgaben für den Besuch der Kinder festgelegt.

Erkältet oder krank? Und jetzt?

Bei Schnupfen oder Husten allergischer Ursache (zum Beispiel Heuschnupfen), bei verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), bei gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern ist ein Besuch der Kita möglich.

Für Kinder, die ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle trotz leichter, neu aufgetretener Symptomen, wie zum Beispiel Schnupfen, leichter Husten, aber kein Fieber, besuchen möchten, wird angeraten, dass Eltern vor dem Kita-Besuch zu Hause einen Selbsttest durchführen und das Kind nur dann in die Einrichtung schicken, wenn dieser Test negativ ausgefallen ist.

Kranke Kinder mit Fieber, starkem Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle. War ein Kind schwerer erkrankt, so darf es wieder in die Einrichtung, wenn sich der Allgemeinzustand verbessert hat, es mindestens 48 Stunden symptomfrei war bzw. wenn nur noch leichte Symptome vorhanden sind (ohne Fieber).

Vorgehen bei Infektionsfällen

Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, sollte zuhause bleiben, egal ob es sich um eine Corona-Infektion oder eine andere Erkrankung handelt. Bei leichten Krankheitssymptomen, wie Schnupfen oder Halskratzen wird empfohlen, vor dem Kitabesuch einen Coronatest durchzuführen. Bei leichten Infektionen (kein Corona) kann das Tragen einer Maske andere vor einer Infektion schützen.

Für Infizierte gibt es keine Isolationspflicht mehr. Jedoch besteht für Infizierte eine Maskenpflicht. Sie gilt mindestens fünf Tage, nachdem der Erreger erstmals nachgewiesen wurde. Nach Ablauf von fünf Tagen und einer Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden muss die Maske nicht mehr getragen werden.

Für Erkrankte gibt es darüber hinaus Betretungs- und Tätigkeitsverbote in bestimmten Einrichtungen und Massenunterkünften. Dazu zählen unter anderem Krankenhäuser und pflegerische Einrichtungen. Sie dienen dazu, vulnerable Gruppen vor einer Infektion zu schützen und gelten ebenfalls für mindestens fünf Tage, nachdem der Erreger erstmals nachgewiesen wurde. Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite für Erkrankte.

Die zusätzlichen Kinderkrankentage können auch 2023 in Anspruch genommen werden.


Alten- und Pflegeheime und Krankenhäuser

Was gilt für Besuche in Alten- und Pflegeheimen?

Jeder Bewohner in vollstationären Einrichtungen wie Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Altenheimen oder Seniorenresidenzen darf Besucher empfangen. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei den Einrichtungen nach den Maßnahmen vor Ort.

Beschäftigte sowie Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind von der Test- und Maskenpflicht befreit. Auch Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie Patienten in Arztpraxen dürfen die Einrichtungen wieder ohne FFP2-Maske aufsuchen. Es ist möglich, dass Einrichtungen im Gesundheitswesen das Tragen von Masken per Hausrecht weiterhin einfordern.

Bei Corona-Ausbrüchen kann es auf einzelnen Stationen möglicherweise zu vorübergehenden Schließungen dieser Bereiche kommen. Sie werden aber baldmöglich wieder geöffnet werden, sobald die Bewohner genesen sind.

Was gilt für Besuche im Krankenhaus?

In Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sind Besuche erlaubt. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei den Krankenhäusern nach den Maßnahmen vor Ort.

Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie Patienten in Arztpraxen dürfen die Einrichtungen wieder ohne FFP2-Maske aufsuchen. Es ist möglich, dass Einrichtungen im Gesundheitswesen das Tragen von Masken per Hausrecht weiterhin einfordern.

Was gilt für die ambulante und teilstationäre Pflege?

In Bayern gilt keine Maskenpflicht mehr für Beschäftigte in Arztpraxen, in weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen und für Personen in Gemeinschaftsunterkünften. Auch Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie Patienten in Arztpraxen dürfen die Einrichtungen wieder ohne FFP2-Maske aufsuchen. Es ist möglich, dass Einrichtungen im Gesundheitswesen das Tragen von Masken per Hausrecht weiterhin einfordern.


Reisende

Beherbergung in Nürnberg

Für bayerische Beherbergungsbetriebe und in der Gastronomie gibt es keine Corona-Auflagen.

Reiserückkehrer und Einreisende nach Deutschland

Es gibt es keine Vorgaben für Reisende mehr. Die Coronavirus-Einreiseverordnung ist 2023 ausgelaufen. Test- und Quarantänepflichten und andere Nachweispflichten für Reisende aus Virusvariantengebieten gibt es nicht mehr.

Reise-App „Sicher Reisen“

Das Auswärtige Amt hat Informationen für eine sichere Auslandsreise in einer App zusammengefasst. Alle Reise- und Sicherheitshinweise sind jeweils auf das betreffende Reiseland zugeschnitten.


Bürgertelefone, Hotlines und Websites

Long-COVID-Initiative des Bundesministeriums für Gesundheit

Die Initiative „Long COVID“ des Bundesgesundheitsministeriums bietet verlässliche Informationen, wissenschaftliche Erkenntnisse und Hilfsangebote.

Service-Stelle der Bayerischen Staatsregierung

0 89 / 12 22 20
Von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 16 Uhr können Sie sich mit Fragen zum Thema Corona an Bayern Direkt, die Servicestelle der bayerischen Staatsregierung wenden.

Post-Vac-Syndrom-Hotline des Bayerischen Gesundheitsministeriums

0 91 31 / 68 08 78 78
Von Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr sowie am Donnerstag von 14 bis 18 Uhr erhalten Sie bei der Post-Vac-Syndrom-Hotline des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) allgemeine Informationen und Hinweise zur Versorgung bei anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden nach einer Corona-Impfung.

Für Pflege-Fragen

09 11 / 2 31-8 78 78
Der Pflegestützpunkt Nürnberg berät in allen Pflege-Fragen und ist am Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr, am Mittwoch von 8.30 bis 18 Uhr und am Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr erreichbar.


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Aktualisiert am 09.02.2024, 08:56 Uhr

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