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Informationen zum Coronavirus

Corona-Themen Übersicht


Aktuelle Coronazahlen

Hospitalisierungsindex

Weitere Infos

Neu aufgenommene Covid-19-Patienten ­in den letzten sieben Tagen:

Belegung Intensivbetten:

(Stand: , Quelle: LGL)

Abwassermonitoring

Fallend

Weitere Infos

Abwassermonitoring der letzten 30 Tage in Nürnberg:

(Stand: 13. März, Quelle: Bay-VOC)

Fallzahlen

Sieben-Tage-Inzidenz:

Inzidenzwerte der letzten 14 Tage in Nürnberg:


Fälle gesamt:

Verstorben gesamt:

(Stand: , ­Quelle: RKI)

Covid-19-Patienten
in Nürnberg

Auf Intensivstationen:

Auf Normalstationen:

(Stand: , ­Quelle: Stadt Nürnberg)

Impfungen
bis zum

Verabreichte Impfdosen:

Vollständig geimpft:

Auffrischungsimpfungen:


Mobile Teams:

Krankenhäuser:

Impfzentrum:

Arztpraxen:

(Stand: , ­Quelle: Stadt Nürnberg)


Die Zahlen zu Corona-Patienten in Krankenhäusern veröffentlichen wir von Montag bis Freitag. Nachdem das städtische Impfzentrum und die Impfstellen ihre Dienste zum 31. Dezember 2022 eingestellt haben, werden die Impfzahlen der mobilen Teams und des Impfzentrums nicht länger aktualisiert. Auch die Zahlen der in den Arztpraxen verabreichten Impfdosen aktualisieren wir nicht mehr.

Wie funktioniert das Abwassermonitoring?

Infizierte Personen scheiden Genfragmente von Sars-CoV-2 aus. Diese lassen sich im Abwasser molekularbiologisch nachweisen. Durch die Proben erhält man Hinweise auf das aktuelle Infektionsgeschehen und auch auf bestimmte Virusvarianten. Die Proben aus dem Abwasser werden zweimal wöchentlich im Hauptzulauf hinter den Rechen im Klärwerk der Stadt in Schniegling entnommen und analysiert.


Aktuelle Nachrichten


Was ist neu?

Abwassermonitoring ab sofort aktuell einsehbar

Mithilfe von Abwassermonitoring lässt sich das pandemische Geschehen in einer Stadt schnell und zuverlässig messen. Insbesondere kann der Trend des Infektionsgeschehens mit einer Vorlaufzeit von fünf bis acht Tagen zuverlässig abgebildet werden. In Nürnberg führt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) die Messungen der Abwasserproben auf das Coronavirus durch. Die Werte des Abwasser-Monitorings finden Sie ab sofort im städtischen Corona-Dashboard.

Bayerische Corona-Beschränkungen laufen aus

Seit 1. März gelten in Bayern keine Einschränkungen durch Corona-Verordnungen und Allgemeinverfügungen mehr. Damit enden auch die bayerischen Regeln zur Maskenpflicht. Nach Bundesrecht müssen Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen allerdings weiterhin eine FFP2-Maske tragen. Patienten und Besucher in Arztpraxen, Tageskliniken und weiteren Einrichtungen sind ebenfalls verpflichtet, FFP2-Masken tragen. Diese Regelungen gelten nach Infektionsschutzgesetz bis einschließlich 7. April 2023. Bundesweit endeten alle Testnachweispflichten bereits zum 28. Februar 2023. Wer medizinische oder pflegerische Einrichtungen besucht, benötigt keinen Test mehr. Seit 1. März bestehen keine Ansprüche mehr auf kostenlose Corona-Tests.

Städtisches Corona-Testzentrum geschlossen

Das städtische Corona-Testzentrum am Flughafen hat zum 1. März den Testbetrieb eingestellt. Ende Februar endete die Testverordnung. Das Testzentrum am Flughafen wurde im Auftrag der Stadt von Vitolus betrieben. Zuvor war das Unternehmen Ecolog mit den Testungen beauftragt. Der Startschuss für die kommunalen Tests fiel am 31. August 2020. Insgesamt wurden im städtischen Testzentrum am Flughafen über 652.550 Testungen durchgeführt. Die Nachfrage nach Tests hatte zuletzt deutlich abgenommen.


Corona-Apps weiterhin im Einsatz für die Gesundheit

Sowohl die Corona-Warn-App als auch die CovPass-App können Sie auch weiterhin zur elektronischen Dokumentation Ihrer Impfungen und Genesungen verwenden. Darüber hinaus unterstützt die Corona-Warn-App noch immer die Kontakt-Nachverfolgung und ist somit ein Indikator für Infektions-Wellen. Erst im Oktober 2022 wurde mit dem „Pandemieradar“ eine neue Kachel hinzugefügt. Die CovPass-App hingegen vereinfacht das elektronische Vorzeigen des persönlichen Impfstatus bei Reisen ins Ausland, so beispielsweise in die USA. Alternativ können Sie aber auch den gelben Impfausweis nutzen. Die Luca-App ist bei den Gesundheitsämtern nicht länger im Einsatz. Sie wurde in eine App zum mobilen Bezahlen umfunktioniert.


Häufig gestellte Fragen

Eine Frau in einer Winterjacke desinfiziert ihre Hände.

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Das Wichtigste für:

Erkrankte

Was soll ich tun, wenn ich den Verdacht habe, erkrankt zu sein? Wie wird geklärt, ob ich infiziert bin? Was passiert, wenn ich positiv getestet wurde? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie auf unserer Infoseite für Erkrankte.

Kontaktpersonen

Was bedeutet die Einteilung in enge Kontaktpersonen? Was soll ich tun, wenn ich mit einem bestätigten Fall in einem Haushalt lebe? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie auf unserer Infoseite für Kontaktpersonen.

Schüler und Kita-Kinder

Darf mein Kind mit Schnupfen in die Schule? Was muss ich bei einer Coronainfektion beachten? Welche Regeln aktuell für Schüler und Kita-Kinder gelten erfahren Sie im Bereich Schule und Kita.

Reisende

Welche Corona-Vorgaben muss ich beachten, wenn ich verreise? Was muss ich tun, wenn ich aus einem Risikogebiet zurückkehre? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie weiter unten auf dieser Seite im Bereich „Reisende“.


Allgemeines und Rechtliches

Welche zusätzlichen Maßnahmen stehen den Ländern offen?

Nach der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung können die Länder bis 7. April 2023 weitergehende Corona-Schutzvorkehrungen anordnen, wenn das Gesundheitssystem und die kritische Infrastruktur konkret gefährdet sind. Dazu gehört die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen, auch in den Bereichen Kultur, Sport, Freizeit sowie Gastronomie. Auch in Schulen und anderen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und Schüler ab dem 5. Schuljahr könnte dann die Maskenpflicht eingeführt werden. Zudem könnte die Testpflicht in Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen wie Obdachlosenunterkünften oder Asylbewerberunterkünften eingeführt werden. In der zweiten Stufe könnten weitere Maßnahmen angeordnet werden.

Welche Aufgaben erfüllt das Gesundheitsamt?

Seit Januar 2023 konzentriert sich das Corona-Management des Gesundheitsamts mit reduziertem Personalaufwand und verstärktem IT-Einsatz auf die gesetzlichen Kernaufgaben. Die Impf-Hotline, die telefonische Kontaktaufnahme mit Corona-Infizierten und die Auswertung des Climedo-Symptomtagebuchs wurden eingestellt. Telefonische Informationen rund um Corona erhalten Sie über die Nummer des allgemeinen Service-Centers der Stadt. Erkrankte erhalten eine Isolationsbescheinigung nur noch auf Anfrage. Sensible Einrichtungen wie Heime, Kliniken und Gemeinschaftsunterkünfte werden weiterhin betreut. Zudem meldet das Gesundheitsamt weiterhin die Corona-Fälle an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Auch die Hilfe für Erntehelfer bleibt erhalten.

Wo finde ich die Daten zur Pandemie in Nürnberg?

Das Statistikamt veröffentlicht auf seinen Seiten eine Datensammlung zum Thema Corona. Anhand von anschaulichen Grafiken können Sie sich einen Überblick über das Infektionsgeschehen und den Verlauf der Pandemie in Nürnberg verschaffen.


Geimpft, genesen, geboostert und getestet

Wer gilt als grundimmunisiert?

Als geimpft gelten Personen mit Impfnachweis über eine vollständige Schutzimpfung in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in digitaler oder analoger Form. Die dafür verwendeten Impfungen müssen den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts entsprechen bezüglich
a) der verwendeten Impfstoffe
b) der für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen
c) der für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Auffrischimpfungen sowie
d) der Intervallzeiten, die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.

Laut Infektionsschutzgesetz des Bundes sind seit 1. Oktober 2022 für einen vollständigen Impfschutz drei Einzelimpfungen erforderlich. Zwei Einzelimpfungen sind nur dann ausreichend, wenn
- Sie infiziert waren und dies mit einem positiven PCR-Test nachweisen können, der vor der zweiten Einzelimpfung durchgeführt wurde.
- Sie einen positiven Antikörpertest nachweisen können, der vor der ersten Einzelimpfung gemacht wurde.
- Sie sich nach der zweiten Einzelimpfung infiziert haben und dies mit einem positiven PCR-Test belegen können. Der Test muss mindestens 28 Tage zurück liegen.

Wer gilt als genesen?

Sie gelten als genesen, wenn Sie über einen Nachweis einer Infektion in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache als schriftliches oder elektronisches Dokument verfügen, der den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts entspricht und folgende Angaben enthält:
a) Art der Testung zum Nachweis der Infektion
b) Zeit, die nach der Testung vergangen sein muss bis der Genesenenstatus greift oder Nachweis über die Aufhebung der Isolation
c) Zeit, die die Testung höchstens für den Genesenenstatus zurückliegen darf.

Sie gelten als genesen, wenn Sie ein positives PCR-Testergebnis vorweisen können, bei dem das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage alt ist und höchstens 90 Tage zurückliegt. Im EU-Ausland gilt der Genesenenstatus 180 Tage.

Genesene können sich in Arztpraxen, Apotheken oder beim Gesundheitsamt ein digitales Genesenenzertifikat ausstellen lassen. Dazu muss ein positives PCR-Testergebnis sowie ein Identitätsnachweis vorgelegt werden. Auch die Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Absonderungsbescheinigung, aus der jeweils das Testdatum und die Testung mittels PCR hervorgeht, können verwendet werden. Ein positiver Schnelltest ist nicht ausreichend für den Genesenenstatus. Eine Infektion gilt als überstanden, wenn ein Genesenennachweis erteilt werden kann.

Genesene, bei denen die Infektion länger als drei Monate zurückliegt und die sich nicht impfen lassen, gelten als ungeimpft. Genesene, bei denen die Infektion länger als drei Monate zurückliegt und die eine Impfdosis erhalten, gelten ab dem Tag der Impfung als vollständig geimpft. Genesene, die anschließend zweifach geimpft wurden oder die zuvor vollständig geimpft wurden, sind geboosterten Personen gleichgestellt.

Wer gilt als geboostert?

Geboostert durch Impfung:

Personen, die nach der Grundimmunisierung eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, gelten als geboostert. Dieser Status gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung und ist aktuell nicht befristet.

Geboostert durch Genesung und Impfung:

Genesene, die anschließend dreifach geimpft wurden, sind Personen mit einer Auffrischungsimpfung gleichgestellt.

Genesene, die grundimmunisiert sind und deren positiver PCR-Test 29 Tage zurück liegt, sind ebenfalls Personen mit Auffrischungsimpfung gleichgestellt. Dieser Status ist aktuell nicht befristet.

Personen, die den Impfstoff von Johnson & Johnson erhalten haben, müssen zwei weitere Impfungen oder zusätzlich eine Infektion und eine Impfung oder zusätzlich zwei Infektionen nachweisen, um als geboostert zu gelten.

Der Booster-Status wird durch alle erhaltenen Nachweise in Kombination ausgewiesen. Also beispielsweise durch das digitale Impfzertifikat 1/3, 2/3 und 3/3 in Kombination mit einem digitalen Genesenenzertifikat. Diese Nachweise können in der Corona Warn App oder in die CoVPass-App hinterlegt werden.

Genesene können sich ein digitales Genesenenzertifikat ausstellen lassen. Dazu muss in der Apotheke ein positives PCR-Testergebnis, ein negativer Test, der die Isolation beendet oder eine Absonderungsbescheinigung, die das Ende der Isolation ausweist sowie ein Identitätsnachweis vorgelegt werden. Eine Infektion gilt als überstanden, wenn ein Genesenennachweis erteilt werden kann.

Reiserückkehrer sind ebenfalls von der Quarantänepflicht befreit, sofern sie nicht aus einem Virusvariantengebiet einreisen.

Wo kann ich mich impfen lassen?

Eine Corona-Impfung erhalten Sie seit Beginn des Jahres 2023 bei den niedergelassenen Hausärzten. Ausführliche Informationen rund um die Corona-Impfung haben wir für Sie auf der Seite "Corona-Impfen" zusammengestellt.


Maskenpflicht

Wo muss ich welche Masken tragen?

In medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Kliniken, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen müssen Sie als Besucher eine FFP2-Maske tragen.

In Bayern müssen Beschäftigte in Arztpraxen, in weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen und Personen in Gemeinschaftsunterkünften keine Masken mehr tragen. Für Patienten und Besucher in Arztpraxen und Dialyseeinrichtungen gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht.

Im öffentlichen Personennahverkehr müssen Sie in Bayern keine Maske mehr tragen. Diese Regelung gilt ebenso in Fernzügen. Allerdings wird das Tragen einer Maske empfohlen.

Gilt die Maskenpflicht auch für Kinder?

Ja, allerdings sind Kinder bis zu ihrem sechsten Geburtstag von der Maskenpflicht befreit. Kinder und Jugendliche bis 13 Jahre können statt einer FFP2-Maske eine OP-Maske tragen.

Gilt die Maskenpflicht auch für Geimpfte und Genesene?

Ja, die Maskenpflicht gilt ausnahmslos auch für Geimpfte und Genesene.

Welche Ausnahmen gelten bei der Maskenpflicht?

Ausnahmen gelten für Personen, die an einer Behinderung, unter Asthma oder an einer Erkrankung leiden, die Ihnen das Tragen einer Maske unzumutbar erschwert oder unmöglich macht. Falls dies auf Sie zutrifft, müssen Sie eine ärztliche Bestätigung mit sich führen, um die für Sie geltende Ausnahme glaubhaft machen zu können. Die Bestätigung muss die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthalten.


Behördengänge

Was gilt in den städtischen Dienststellen?

In den meisten Einrichtungen und Ämtern besteht keine Maskenpflicht. Ausnahme: Im Gesundheitsamt und seinen Standorten müssen Sie eine FFP2-Maske tragen.

Die Stadt appelliert an alle Besucher, eigenverantwortlich zu handeln und weiterhin sich selbst und andere zu schützen.


Öffentliche Verkehrsmittel

Muss ich in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maske tragen?

In öffentlichen Verkehrsmitteln in Bayern und auch in Fernzügen besteht keine Maskenpflicht.


Gesundheit

Wo kann ich mich testen lassen?

Sie können sich mit Symptomen im Rahmen Ihrer Behandlung beim Hausarzt testen lassen, sofern dies im Rahmen der Diagnose geschieht. Auch einige Apotheken führen kostenpflichtige Tests durch. Seit 1. März 2023 sind Corona-Tests kostenpflichtig. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf unserer Infoseite zu Corona-Tests.

Wann und wo kann ich mich impfen lassen?

Eine Corona-Impfung erhalten Sie bei den niedergelassenen Hausärzten, Fachärzten und Kinderärzten. Alle Fragen zum Thema Impfung beantworten wir auf unserer Infoseite.

Was gilt für medizinisch notwendige Behandlungen?

In allen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen, zum Beispiel Arztpraxen, Logopädie oder Physiotherapie, erbracht werden, müssen Sie, soweit es die Art der Behandlung ermöglicht, eine FFP2-Maske tragen.

Was gilt aktuell für Infizierte?

Seit 16. November entfällt die generelle Isolationspflicht für Corona-Erkrankte. Wer in Bayern lebt und positiv auf das Coronavirus getestet wurde, muss sich dann nicht mehr isolieren. Allgemein gilt: Wer sich krank fühlt, sollte zuhause bleiben.

Vulnerable Gruppen sollen weiterhin geschützt werden, und zwar durch Betretungsverbote und Tätigkeitsverbote für Erkrankte in bestimmten Einrichtungen und Massenunterkünften. Dazu zählen unter anderem Krankenhäuser und pflegerische Einrichtungen.

Die Maskenpflicht und das Betretungs- und Tätigkeitsverbot gelten mindestens fünf Tage, nachdem der Erreger erstmals nachgewiesen wurde. Nach Ablauf von fünf Tagen und einer Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden muss die Maske nicht mehr getragen werden. Detaillierte Hinweise finden Sie auf der Seite für Erkrankte.


Schulbetrieb

Raumluftreiniger und Lüften

In Nürnberg ist die Installation der 1.200 Raumluftreiniger abgeschlossen. Zunächst wurden die Klassenzimmer der Jahrgangsstufen 1 bis 6 an den Grund- und Förderschulen ausgestattet, danach folgten die Jahrgangstufen 5 und 6 der weiterführenden Schulen. Der Freistaat förderte diese Maßnahme. Förderfähig sind grundsätzlich nur Unterrichts- und Fachunterrichtsräume. Gemäß Stadtratsbeschluss werden ausschließlich Unterrichts- und Fachunterrichtsräume der Jahrgangsstufen 1 bis 6 ausgestattet.

Studien haben ergeben, dass diese Geräte nur eine unterstützende, flankierende Maßnahme sind. Ein regelmäßiges Lüften ist daher weiterhin notwendig. Hierbei unterstützen CO2-Ampeln, die die Stadt bereits für alle Unterrichtsräume angeschafft hat. Alle 45 Minuten werden die Räume intensiv gelüftet. Alle 20 Minuten findet eine Stoß- oder Querlüftung statt.

Erkältet oder krank? Und jetzt?

Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, bleibt zuhause – unabhängig davon, ob COVID-19-Verdacht besteht oder nicht.

Bei COVID-19-typischen Symptomen (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) sollte ein Arzt aufgesucht werden.

Bei leichten Symptomen, wie Schnupfen oder Halskratzen, empfehlen wir, vor dem Schulbesuch zu Hause einen Selbsttest durchzuführen.

Zusätzlich kann bei leichten Erkältungssymptomen das Tragen einer Maske davor schützen, dass das Coronavirus weitergegeben wird.


Kitabetrieb

Testungen

Bayerische Kindertageseinrichtungen sind im Regelbetrieb geöffnet, der Besuch ist ohne Einschränkungen möglich. Aktuell besteht keine Testnachweispflicht in der Kindertagesbetreuung, weder für die Kinder noch für die Beschäftigten.

Auch sind keine anlasslose Testungen mehr vorgesehen, entsprechend werden auch keine Berechtigungsscheine mehr ausgegeben oder PCR-Pool-Tests gefördert.

Beim Auftreten von Symptomen gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, sich auf eine COVID-19-Infektion zu testen. Grundsätzlich kann der Träger aufgrund seines Hausrechts Regelungen zum Infektionsschutz treffen und das Betreten der Einrichtung an bestimmte Vorgaben knüpfen. Die Stadt Nürnberg hat für die eigenen städtischen Kitas derzeit keine entsprechenden Vorgaben für den Besuch der Kinder festgelegt.

Vorgehen bei Infektionsfällen

Seit 16. November 2022 gelten in Bayern neue Coronaregeln. Die Isolationspflicht für Infizierte wurde aufgehoben.

Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, sollte zuhause bleiben, egal ob es sich um eine Corona-Infektion oder eine andere Erkrankung handelt. Bei leichten Krankheitssymptomen, wie Schnupfen oder Halskratzen wird empfohlen, vor dem Kitabesuch einen Coronatest durchzuführen. Bei leichten Infektionen (kein Corona) kann das Tragen einer Maske andere vor einer Infektion schützen.

Die zusätzlichen Kinderkrankentage können auch 2023 in Anspruch genommen werden.

Erkältet oder krank? Und jetzt?

Für Kinder, die ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle trotz leichter, neu aufgetretener Symptomen, wie zum Beispiel Schnupfen, leichter Husten, aber kein Fieber, besuchen möchten, wird angeraten, dass Eltern vor dem Kita-Besuch zu Hause einen Selbsttest durchführen und das Kind nur dann in die Einrichtung schicken, wenn dieser Test negativ ausgefallen ist.

Bei Schnupfen oder Husten allergischer Ursache (zum Beispiel Heuschnupfen), bei verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), bei gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern ist ein Besuch der Kita möglich.

Kranke Kinder mit Fieber, starkem Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle. War ein Kind schwerer erkrankt, so darf es wieder in die Einrichtung, wenn sich der Allgemeinzustand verbessert hat, es mindestens 48 Stunden symptomfrei war bzw. wenn nur noch leichte Symptome vorhanden sind (ohne Fieber).


Alten- und Pflegeheime und Krankenhäuser

Was gilt für Besuche in Alten- und Pflegeheimen?

Jeder Bewohner in vollstationären Einrichtungen wie Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Altenheimen oder Seniorenresidenzen darf Besucher empfangen. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei den Einrichtungen nach den Maßnahmen vor Ort.

Beschäftigte sowie Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind von der Test- und Maskenpflicht befreit.

Besucher müssen eine FFP2-Maske überall dort tragen, wo eine Maskenpflicht besteht. Nach Möglichkeit ist durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Bei Corona-Ausbrüchen kann es auf einzelnen Stationen möglicherweise zu vorübergehenden Schließungen dieser Bereiche kommen. Sie werden aber baldmöglich wieder geöffnet werden, sobald die Bewohner genesen sind.

Infizierte dürfen Pflege- und Altenheime und weitere Einrichtungen nicht besuchen, es herrscht ein Betretungsverbot. Infizierte Beschäftigte dieser Einrichtungen dürfen diese ebenfalls nicht betreten.

In Bayern müssen Beschäftigte in Arztpraxen, in weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen und Personen in Gemeinschaftsunterkünften keine Maske mehr tragen.

Was gilt für Besuche im Krankenhaus?

In Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sind Besuche erlaubt. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei den Krankenhäusern nach den Maßnahmen vor Ort.

Besucher müssen FFP2-Masken tragen. Nach Möglichkeit ist durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Was gilt für die ambulante und teilstationäre Pflege?

Besucher müssen überall dort FFP2-Masken tragen. Nach Möglichkeit ist durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

In Bayern gilt keine Maskenpflicht mehr für Beschäftigte in Arztpraxen, in weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen und für Personen in Gemeinschaftsunterkünften.


Reisende

Beherbergung in Nürnberg

Für bayerische Beherbergungsbetriebe und in der Gastronomie gibt es aktuell keine Corona-Auflagen.

Reiserückkehrer und Einreisende nach Deutschland

Reiserückkehrer aus Virusvariantengebieten müssen bei der Rückkehr nach Deutschland eine digitale Einreiseanmeldung vorweisen und sich in Quarantäne begeben. Auch für die Testpflicht gelten besondere Regelungen. Eine Liste der aktuellen Virusvariantengebiete können Sie auf den Seiten des Robert Koch-Instituts einsehen. Reisewarnungen finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amts.

Seit 7. Januar 2023 gibt es eine neue Kategorie der Virusvariantengebiete. Eine Region kann demnach auch dann als Virusvariantengebiet ausgewiesen werden, wenn eine besonders besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht. Bislang war der Begriff auf Gebiete beschränkt, in denen bereits eine besonders besorgniserregende Virusvariante bereits aufgetreten ist.

Was ist ein Virusvariantengebiet?

Virusvariantengebiete sind Länder oder Regionen, in denen eine Virusvariante (Mutation) aufgetreten ist oder aufzutreten droht, die in Deutschland noch nicht verbreitet auftritt und bei der nicht sicher ist, ob und in welchem Maße die in der EU zugelassenen Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus gegen diese Variante schützen beziehungsweise bei der aufgrund besorgniserregender Eigenschaften schwere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Sterblichkeit anzunehmen sind.

Was gilt bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet?

Einreisende aus Virusvariantengebieten unterliegen auch seit 1. Juni 2022 den bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis und Quarantäneregelungen. Für Virusvariantengebiete gilt ein Beförderungsverbot. Aus diesen Gebieten dürfen nur deutsche Staatsangehörige oder Personen mit Wohnsitz oder Aufenthaltsrecht in Deutschland sowie deren Ehepartner, im gleichen Haushalt wohnende Lebensgefährten und minderjährige Kinder nach Deutschland einreisen. Ausnahmen gibt es unter anderem für Transitpassagiere und den Warenverkehr.

Wer benötigt eine digitale Einreiseanmeldung?

Die digitale Einreiseanmeldung gilt nur für Einreisende aus Virusvariantengebieten. Wenn Sie sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen Sie, bevor Sie einreisen, eine digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Der Prozess der Einreiseanmeldung für Reiserückkehrer ist bundeseinheitlich geregelt. Alle Informationen finden Sie unter www.einreiseanmeldung.de. Bitte folgen Sie den dortigen Angaben.

Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung, die Sie bei einer Kontrolle, zum Beispiel am Flughafen oder an einem Grenzübergang, vorzeigen müssen. Die Einreiseanmeldung können Sie frühestens drei Tage vor der Einreise ausfüllen. Sollte die digitale Übermittlung nicht möglich sein, können Sie eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen.

Wer benötigt einen Test bei der Einreise?

Einreisende aus Virusvariantengebieten ab zwölf Jahren müssen bei der Einreise nach Deutschland einen PCR-Testnachweis vorlegen, der maximal 48 Stunden alt ist. Die Nachweise müssen Beförderungsunternehmen vor der Reise vorgelegt werden. Dies gilt auch für Personen, die geimpft und genesen sind. Der Nachweis ist außerdem den deutschen Grenzbehörden bei der Einreise auf Anforderung vorzulegen.

Wer benötigt einen Impfnachweis bei Einreise?

Einreisende aus Virusvariantengebieten unterliegen seit 1. Juni 2022 weiterhin den bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis und Quarantäneregelungen. Für den Impfnachweis ist es jedoch ausreichend, wenn man mit einem von der Weltgesundheitsorganisation WHO anerkannten Impfstoffen geimpft ist. Das sind dann auch Impfstoffe wie Sinova, Sinopharm oder Coronavac von chinesischen Herstellern oder Covaxin eines indischen Herstellers.

Für wen gilt die Quarantänepflicht?

Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet besteht Quarantänepflicht. Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen, müssen sich direkt nach der Ankunft für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Sie dürfen die Quarantäne nicht verlassen und keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht Ihrem Hausstand angehören. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich. Die Quarantänepflicht gilt auch für Genesene, vollständig Geimpfte und Kinder unter zwölf Jahren.

Was passiert, wenn ich im Urlaub an Covid erkranke?

Es gelten die Isolationszeiten des Staates oder des Bundeslandes, in dem Sie gerade Urlaub machen. Informationen dazu finden Sie zum Beispiel auf den Seiten des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) und des ADAC (www.adac.de).

Was mache ich, wenn ich in der Quarantäne Symptome bekomme?

Wenn Sie Krankheitssymptome wie zum Beispiel Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust entwickeln oder bereits jetzt haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Hausarzt auf, um einen Besuchstermin zu vereinbaren. Besuchen Sie die Praxis auf keinen Fall ohne zuvor auf Ihre Rückkehr aus einem Risikogebiet hinzuweisen. Außerhalb der Praxiszeiten können Sie in dringenden Fällen bei der Nummer 116 117 anrufen. Bei lebensbedrohlichen Problemen, zum Beispiel Atemnot, rufen Sie bitte unter der Nummer 112 einen Notarzt.

Reise-App „Sicher Reisen“

Das Auswärtige Amt hat alle notwendigen Informationen für eine sichere Auslandsreise in einer App zusammengefasst. Alle Reise- und Sicherheitshinweise sind jeweils auf das betreffende Reiseland zugeschnitten.



Bürgertelefone und Hotlines

Bürgertelefon zum Coronavirus

09 11 / 2 31-1 06 44
Von Montag bis Freitag von 8.30 bis 16 Uhr können Sie sich mit allgemeinen Fragen rund um das Coronavirus an das Bürgertelefon wenden.

Corona-Hotline der Staatsregierung

0 89 / 12 22 20
Von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr sowie am Samstag von 10 bis 15 Uhr können Sie sich mit allen Fragen zum Thema Corona an die Hotline der bayerischen Staatsregierung wenden.

Bürgertelefon zu Corona-Tests für Reiserückkehrer

0 91 31 / 68 08 51 01
Von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr sowie am Samstag von 10 bis 15 Uhr können Sie sich beim Bürgertelefon des bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu Tests für Reiserückkehrer informieren.

Für Pflege-Fragen

09 11 / 2 31-8 78 78
Der Pflegestützpunkt Nürnberg berät in allen Pflege-Fragen und ist am Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr, am Mittwoch von 8.30 bis 18 Uhr und am Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr erreichbar.

Für Kunst- und Kulturschaffende

09 11 / 2 31-3 12 86
Das Bildungszentrum bietet lokalen Kunst- und Kulturschaffenden einen Lotsen-Service zu Corona-Hilfsmöglichkeiten und ist von Montag bis Donnerstag von 9 bis 13 Uhr erreichbar.


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Aktualisiert am 21.03.2023, 16:06 Uhr

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