Corona: Informationen für Erkrankte

Wenn Sie an sich Symptome, wie Fieber, Husten, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust feststellen und sich sorgen, am Coronavirus erkrankt zu sein, sollten Sie sich telefonisch an einen Arzt wenden oder den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst (116 117) anrufen.

Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin beim Arzt. Schildern Sie Ihre Symptome. Wenn Sie in den letzten zehn Tagen Kontakt zu einem bestätigten Fall hatten, sollten Sie das mitteilen. Gehen Sie nicht ohne die Absprache mit der Praxis in ein Wartezimmer. Die Praxis muss sich auf eventuell Infizierte einstellen können. Sollte der Arzt bei Ihnen einen PCR- oder Schnelltest durchführen, geben Sie, sofern vorhanden, Ihre Mobilfunknummer mit an.

Gehen Sie nicht einfach in eine Notaufnahme. Diese versorgen Patienten mit lebensbedrohlichen Erkrankungen. Suchen Sie die Notaufnahme nur dann auf, falls Sie lebensbedrohlich erkrankt sind und Sie zum Beispiel an Luftnot leiden. Bitte rufen Sie auch den Notruf (112) nur dann an, wenn Sie lebensbedrohlich erkrankt sind.


Das müssen Sie bei einem positiven Testergebnis beachten:

Keine Isolation bei positivem Testergebnis

Die Pflicht zur Isolation ist in Bayern aufgehoben.

Verhaltensempfehlungen für positiv Getestete

Allgemein gilt: Positiv getesteten Personen wird für den Zeitraum von mindestens fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben und Kontakte zu anderen Menschen so gut wie möglich vermeiden. Sofern es möglich ist, sollten Infizierte ihrem Beruf von der eigenen Wohnung aus nachgehen. Infizierte Personen sollten unnötige Kontakte zu anderen Personen vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen und der Gastronomie verzichten.

Ansteckungszeitraum

Sie können andere Personen bereits 48 Stunden vor dem Beginn Ihrer Symptome angesteckt haben. Sollten Sie bisher keine Symptome haben, liegt der Beginn Ihrer Ansteckungsfähigkeit sehr wahrscheinlich 48 Stunden vor der Abnahme des Tests.

Empfehlungen bei positivem Selbsttest

Positive Selbsttests sind nicht meldepflichtig und haben somit keine offizielle Gültigkeit. Ein positiver Selbsttest sollte deshalb durch einen PCR- oder Schnelltest von hierfür geschultem Personal bestätigt werden, damit die rechtlichen Voraussetzungen für das Erstellen einer Bescheinigung bestehen. Positive Fälle werden an das Gesundheitsamt gemeldet.

Zudem benötigen Sie ein PCR-Testergebnis, wenn Sie sich nach überstandener Erkrankung einen Genesenen-Nachweis ausstellen lassen möchten. Ein Selbsttest oder ein Antigen-Schnelltest reicht zur Ausstellung eines Genesenenzertifikats nicht aus. Sie gelten als genesen, wenn Sie ein positives PCR-Testergebnis vorweisen können, bei dem das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage alt ist und höchstens 90 Tage zurückliegt. Im EU-Ausland gilt der Genesenenstatus 180 Tage. Ein digitales Genesenen-Zertifikat erhalten Sie bei Vorlage des positiven PCR-Testergebnisses beispielsweise in der Apotheke oder in Arztpraxen.

Wenn Sie Symptome haben, erfolgt der PCR-Test grundsätzlich durch den Hausarzt. In diesem Fall sollte Ihnen Ihr Hausarzt eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit zur Vorlage beim Arbeitgeber ausstellen.


Häufig gestellte Fragen

Wie wird geklärt, ob ich infiziert bin?

Sie können sich mit Symptomen im Rahmen Ihrer Behandlung beim Hausarzt testen lassen, sofern dies im Rahmen der Diagnose geschieht. Auch einige Apotheken führen kostenpflichtige Tests durch. Seit 1. März 2023 sind Corona-Tests kostenpflichtig.

Was passiert bei einem positiven Testergebnis?

Positive Antigen-Schnelltest -und PCR-Testergebnisse werden von den Laboren beziehungsweise den durchführenden Ärzten an Sie und an das Gesundheitsamt gemeldet. Je nachdem, wo Sie sich testen lassen, werden Sie aufgefordert, beim Test Ihre Mobilfunknummer anzugeben. Die Labore informieren Sie dann mittels dieser Kontaktdaten über Ihr Testergebnis. SARS-CoV-2 bleibt weiterhin eine meldepflichtige Infektion laut Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Wie erhalte ich eine Krankschreibung?

Wenn Sie an Corona erkrankt sind, kann der Arzt Sie aufgrund Ihrer Symptome krankschreiben. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Arzt.

Wie erhalte ich einen Genesenen-Nachweis?

Sie gelten als genesen, wenn Sie ein positives PCR-Testergebnis vorweisen können, bei dem das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage alt ist und höchstens 90 Tage zurückliegt. Im EU-Ausland gilt der Genesenenstatus 180 Tage.

Genesene können sich in Apotheken oder Arztpraxen ein digitales Genesenenzertifikat ausstellen lassen. Dazu muss ein positives PCR-Testergebnis sowie ein Identitätsnachweis vorgelegt werden. Auch die Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Absonderungsbescheinigung, aus der jeweils das Testdatum und die Testung mittels PCR hervorgeht, können verwendet werden. Ein positiver Schnelltest ist nicht ausreichend für den Genesenenstatus.

Welche Aufgaben übernimmt das Gesundheitsamt?

Das Gesundheitsamt betreut weiterhin sensible Einrichtungen wie Heime, Kliniken und Gemeinschaftsunterkünfte. Auch die Hilfe für Erntehelfer bleibt erhalten. Zudem meldet das Gesundheitsamt die Corona-Fälle an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).

Soll ich Kontaktpersonen informieren?

Erkrankte werden gebeten, alle Personen, zu denen Sie seit dem Beginn Ihrer Ansteckungsfähigkeit einen engen Kontakt hatten, über Ihre Corona-Infektion zu informieren. Für enge Kontaktpersonen besteht keine Verpflichtung zur Quarantäne, unabhängig davon ob sie genesen, geimpft oder ungeimpft sind.

Wann besteht Ansteckungsgefahr?

Ansteckungsgefahr besteht, wenn Sie engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten, insbesondere

> bereits innerhalb von zwei Tagen vor dem Symptombeginn der infizierten Person

> während der gesamten Zeit, in der die infizierte Person Krankheitszeichen zeigt

> innerhalb von zwei Tagen vor Abnahme des positiven Tests bei der infizierten Person, falls diese keine Krankheitszeichen zeigt.

Ein „enger Kontakt“ besteht beispielsweise, wenn der Abstand zwischen zwei Personen über mehr als zehn Minuten weniger als 1,5 Meter betrug und weder die infizierte Person noch ihre Kontaktpersonen durchgehend und korrekt eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske getragen haben. Eine Gesprächsssituation zwischen Infiziertem und Kontaktperson gilt immer als „enger Kontakt“, unabhängig davon, wie lang es dauert, wenn nicht beide eine Maske getragen haben.

Benötige ich eine Bescheinigung zur Isolation?

Eine Bescheinigung zur Isolation ist seit 16. November 2022 nicht mehr notwendig, da zu diesem Zeitpunkt die Isolationspflicht beendet wurde. Lediglich für Isolationszeiträume bis zum 15. November 2022 erstellt das Gesundheitsamt auf Wunsch und Anfrage über das Online-Formular eine Isolationsbescheinigung für eine Isolation aus, die aus heutiger Sicht in der Vergangenheit liegt und es zum damaligen Zeitpunkt eine Rechtsgrundlage bezüglich einer Isolation gab.



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Aktualisiert am 31.01.2024, 13:54 Uhr

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