Für viele Krankheiten und Erreger besteht eine gesetzliche Meldepflicht laut Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zur Meldung beim Gesundheitsamt sind z. B. Arztpraxen, Labore oder auch Kindertageseinrichtungen und Pflegeheime verpflichtet.
Für Eltern besteht die Verpflichtung, bei bestimmten Erkrankungen ihrer Kinder die Kindertageseinrichtung zu informieren (vgl. § 34 Abs. 5 IfSG). Eine Meldung an das Gesundheitsamt ist wiederum für die Kindertageseinrichtung verpflichtend.
Je nach Krankheit kann es sein, dass sich das Gesundheitsamt bei Ihnen meldet, um beispielsweise nach Kontaktpersonen zu fragen.
Infektionen in Schulen und Kitas
Wenn in einer Einrichtung wie einem Kindergarten oder einer Schule bestimmte Krankheiten auftreten, ist die Einrichtungsleitung zur Meldung ans Gesundheitsamt verpflichtet. Dies betrifft auch Erkrankungshäufungen (z. B. mehrere Kinder mit einer Magen-Darm-Erkrankung).
Bitte nutzen Sie dafür das untenstehende Formular. Sie können dieses am PC ausfüllen und als Anhang über das Kontaktformular ans Gesundheitsamt übermitteln.
Achtung: Meldungen zu Kopfläusen bitten wir über den unten stehenden Link zu erledigen.
Meldungen von Infektionen und Verdachtsfällen durch Ärztinnen und Ärzte
Bitte übermitteln Sie die Befunde zu meldepflichtigen Krankheiten über die DEMIS-Schnittstelle.
Sollte das nicht möglich sein, nutzen Sie bitte die Formulare, die vom LGL bereitgestellt werden. Sie können diese am PC ausfüllen und als Anhang über das Kontaktformular ans Gesundheitsamt übermitteln.
Meldungen durch Pflegeheime
In bestimmten Fällen haben Meldungen durch ambulante, teil- oder vollstationäre Pflegeeinrichtungen zu erfolgen. Dies betrifft z. B. die Meldung von Krankheitshäufungen bei akuter Gastroenteritis oder Meldungen von Skabies. Die Meldung kann über unser Kontaktformular erfolgen.



