Mit der Novellierung der „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV“ hat der Gesetzgeber zum 22. März 2010 auf die Forderung zur Reduktion von Feinstäuben reagiert. Diese Verordnung beinhaltet erstmals verbindliche Staubgrenzwerte für die Errichtung und den Betrieb von feststoffbefeuerten Einzelraumfeuerstätten.
Bei neuen Einzelraumfeuerstätten muss die Einhaltung der Grenzwerte durch eine Typbescheinigung des Herstellers nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung ist dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister auf Verlangen vorzulegen. Holzheizungen müssen künftig wiederkehrend messtechnisch überprüft werden. Altanlagen unterliegen einer Übergangsregelung.
Kompetenter Ansprechpartner für Fragen zu Errichtung und Betrieb von häuslichen Feuerungsanlagen ist der für Ihren Kehrbezirk zuständige Bezirkskaminkehrermeister.