Neue Kinderspielplatzsatzung zum 01.08.2021

Im Amtsblatt Nr. 14 der Stadt Nürnberg vom 07.07.2021 wurde auf S. 362-363 die vom Stadtrat einstimmig beschlossene Satzung über Kinderspielplätze (Kinderspielplatzsatzung – KSpS) vom 29.06.2021 öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.08.2021 in Kraft.

Wesentliche Inhalte der Satzung:

In § 1 Abs. 2 wurde noch einmal der Vorrang von Kinderspielplätzen vor der Herstellung von Kfz-Stellplätzen geregelt (s. a. § 2 Abs. 5 Stellplatzsatzung).

In § 2 wurden die allgemeinen Anforderungen aktualisiert. Kinderspielplätze sollen jetzt von Bäumen beschattet, windgeschützt und insbesondere von öffentlichen Verkehrsflächen abgeschirmt werden. Problematische Bepflanzungen werden untersagt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Außenanlagen eine gute Aufenthaltsraumqualität bekommen sollen, die für die Hausbewohner auch dann einen Gewinn darstellt, wenn Kinder „nur“ zu Besuch kommen oder zeitweise keine Kinder in der Anlage wohnen sollten.

In § 3 Abs. 1 steht der Vorrang der tatsächlichen Herstellung auf dem Baugrundstück, in Abs. 3 die Forderung nach einer dinglichen Sicherung, also einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt, wenn der Kinderspielplatz auf einem Grundstück in der Nähe nachgewiesen werden soll, um einen privatrechtlichen Verkauf und damit unter Umständen den „Untergang“ des Spielplatzes verhindern zu können.

In § 4 wurde die Berechnung der notwendigen Fläche des Kinderspielplatzes etwas vereinfacht und geringfügig „nach oben“ angepasst. In Abs. 2 wurden die nicht anzurechnenden Nutzungen etwas verschärft (Microappartements mit maximal 30 m² statt bisher 50 m² Fläche). Nicht angerechnet werden sollen nur noch Erdgeschosswohnungen mit Gartenflächen von mindestens 30 m²; damit entfällt die Abzugsmöglichkeit von Wohnungen mit ebenerdigen Terrassen, Dachterrassen und Balkonen.

In § 7 Ablösung wurde zur Vereinfachung auf einen pauschalierten Ablösebetrag pro m² Spielplatzfläche und auf eine Differenzierung nach Zonen umgestellt. Diese wurden analog der Stellplatzsatzung gebildet werden, also Zone 1 innerhalb und Zone 2 außerhalb des Rings der B4. Der Ablösebetrag pro m² Kinderspielplatzfläche wurde in der Zone 1 auf 1.800 Euro, in der Zone 2 auf 1.000 Euro festgesetzt. Die Höhe des Ablösebetrags orientiert sich wie bisher nicht nur an den Herstellungs- und Unterhaltskosten, sondern auch an den Grundstückswerten, die in der Zone 2 niedriger sind als in der Zone 1.

In § 8 Abs. 2 KSpS soll die Wohnraumversorgung der Bevölkerung durch nachträglichen Dachgeschossausbau gefördert werden, indem in diesen Fällen auf den Nachweis eines Kinderspielplatzes und damit unter Umständen auch auf die Ablösung verzichtet wird. Diese Regelung kann auch die Genehmigungsfreistellungen nach Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 BayBO 2021, also im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB als auch neu im § 34 BauGB-Bereich, sowie im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO den Umgang mit der Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 BayBO erleichtern.

Nachfolgend finden Sie den Text der Satzung in einem Amtsblatt-Auszug:

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