Willkommen an der B6!

Anmeldung

Die Anmeldung von Auszubildenden kann nur über das Online-Formular erfolgen. Anmeldeformulare für die Berufsvorbereitung (BVJ) und Weiterbildung (Fachakademie, Fachschule, Berufsschule Plus) finden Sie im Formular-Center

Unterlagen am ersten Berufsschultag

Am ersten Berufsschultag mitbringen

+ Kopie des Ausbildungsvertrag (falls noch nicht übermittelt)
+ Kopie des Zeugnisses der zuletzt besuchten Schule (falls noch nicht übermittelt)
+ folgende Dokumente (bereits ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben)

Bei verspätetem Eintritt beachten

Auszubildende, die nicht zu Beginn des Schuljahres die Ausbildung aufnehmen, sondern im laufenden Schuljahr an der Berufsschule angemeldet werden, melden sich mit den vollständigen Unterlagen an ihrem ersten Schultag im Sekretariat.

Regeln des Zusammenlebens

Mit dem Besuch der Beruflichen Schule 6 verpflichten Sie sich die Regelungen einzuhalten.

Krankmeldung

Im Krankheitsfall müssen die Auszubildenden dies sowohl dem Ausbildungsbetrieb als auch der Schule mitteilen. Die Mitteilung an die Schule ist nur über den personalisierten Zugang per WebUntis möglich. Die Auszubildenden sind selbst verantwortlich für die Mitteilung an den Betrieb.

Bei mehrtägigen Erkrankungen bringen die Auszubildenden eine ärztliche Krankmeldung. Die Krankmeldung ist mit dem handschriftlichen Zusatz der Klassenbezeichnung, gegebenenfalls auch den Namen der Klassenlehrkraft, an die Schule zu übermitteln.

Falls Sie noch keinen WebUntis-Zugang von der Schule erhalten haben, kann ausnahmsweise eine Krankmeldung auch über die Online-Krankmeldung erfolgen.

Ihre Verantwortung bei Krankmeldungen

Für die Mitteilung der Erkrankung / des Fehltages bei Ihrem Ausbildungsbetrieb sind Sie alleine verantwortlich. Die Berufsschule informiert in regelmäßigen Abständen die Ausbildungsbetriebe über die Fehlzeiten (Fehltage, Verspätungen, vorzeitige Befreiungen vom Unterricht). Von Ihnen an den Ausbildungsbetrieb nicht mitgeteilte Fehlzeiten werden somit immer dem Betrieb bekannt. informieren Sie daher im eigenen Interesse umgehend den Ausbildungsbetrieb, falls Sie aufgrund einer Erkrankung nicht am Berufsschulunterricht teilnehmen können.

Beurlaubung

Hier finden Sie den Antrag auf Beurlaubung. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und mit zwei Wochen Vorlaufzeit schriftlich im Sekretariat abgegeben werden. Ein wichtiger Grund, wie etwa ein Seminar des Betriebs (siehe §11BSO), muss vorliegen und ein entsprechender Nachweis beigefügt werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Voraussetzungen müssen Auszubildende nach dem Unterricht noch in den Betrieb?

Die wesentlichen Regelungen zum Thema Freistellung für die Berufsschule und für Prüfungen sind in den §§ 9 und 10 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), dem Art. 77 des Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) und dem § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu finden. Durch Tarifverträge und gegebenenfalls Betriebsvereinbarungen kann in bestimmten Grenzen von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden.

Im Folgenden sind die wesentlichen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes dargestellt. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für Berufsschulberechtigte, soweit sie nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde.

Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz:

Wer berufsschulpflichtig ist, muss vom Arbeitgeber für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden, ohne dass ein Entgeltausfall eintritt.

Auszubildende brauchen in zwei Fällen am Tag des Berufsschulbesuches nicht mehr in den Betrieb:
a) Wenn der Unterricht in der Berufsschule mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten dauert (allerdings nur einmal in der Woche) und
b) wenn die Berufsschule in Form von Blockunterricht durchgeführt wird und laut Stundenplan mindestens 25 Unterrichtsstunden (in der Regel 45 Minuten) an mindestens 5 Tagen in der Woche vorgesehen sind.

Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, darf der bzw. die Jugendliche (auch über 18-Jährige) vor der Schule nicht beschäftigt werden.

Veranstaltungen, die von der Schule durchgeführt werden, sind Berufsschulunterricht. Nicht zum Berufsschulunterricht gehören die Verrichtung von Hausaufgaben und die freiwillige Teilnahme an Schulveranstaltungen.

In welchem Umfang sind die Auszubildenden für Prüfungen freizustellen?

Finden Prüfungen statt, so muss der Arbeitgeber den Jugendlichen bzw. die Jugendliche dafür entsprechend der Regelung an Berufsschultagen (§ 10 JArbSchG) freistellen. Das gilt für Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, für Prüfungen aufgrund der Schulgesetze für die Berufsschule und sonstige Prüfungen, die im Ausbildungsvertrag oder sonstigen Verträgen festgelegt sind sowie alle sonstigen Ausbildungsmaßnahmen – auch öffentlich-rechtlicher Art – der Verwaltungen und Unternehmen.

Vor der schriftlichen Abschlussprüfung und einer eventuellen Wiederholung hat der Arbeitgeber den Jugendlichen bzw. die Jugendliche am vorhergehenden Arbeitstag freizustellen. Eine Befreiung vom Berufsschulunterricht ist ausgeschlossen.

Auch bei einer Freistellung für Prüfungen darf kein Entgeltausfall eintreten.

Die Freistellung für Prüfungen gilt auch für über 18-Jährige, wenn sie berufsschulpflichtig sind.

Für weitergehende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Wie viele Schultage sind in den einzelnen Berufsbereichen und Jahrgangsstufen einzuplanen?

Die Anzahl der Schultage richtet sich sowohl nach dem Ausbildungsberuf als auch nach der Jahrgangsstufe, die ein Auszubildender gerade besucht. Nähere Angaben sind unter den einzelnen Ausbildungsberufen zu finden.

Gibt es eine besondere Anmeldefrist für "Späteinsteiger"?

Späteinsteigerinnen und Späteinsteiger = Ausbildungsbeginn nach Schuljahresbeginn

An der Berufsschule gibt es im rechtlichen Sinne keine Anmeldefrist. Das heißt, wenn ein Auszubildender bzw. eine Auszubildende oder ein Umschüler bzw. eine Umschülerin bei uns angemeldet wird, wird er auch aufgenommen. Oftmals sind in solchen Fällen allerdings pädagogische Fragen vorab zu klären. Wir beraten Sie gerne.

Was ist bei der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zu beachten?

Wenn doch einmal ein Ausbildungsvertrag aufgelöst werden muss, ist dies bitte umgehend an die Schule zu melden. Ein Fax oder eine E-Mail mit dem Datum der Auflösung genügt.

!! Bitte beachten !!

Die gekündigten Schülerinnen und Schüler müssen sich umgehend mit der Schule in Verbindung setzten. Es muss geklärt werden, ob die Schülerin oder der Schüler noch berufsschulpflichtig ist und die Schule auch ohne Ausbildungsvertrag weiter besuchen muss. Wir beraten die betroffenen Schülerinnen und Schüler gern! Es gibt viele andere Möglichkeiten, um einen erfolgreichen Start in das Berufsleben zu ermöglichen.

WICHTIG: Bei unentschuldigten Fehlzeiten wird durch die Schule ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Um dieses zu vermeiden, daher umgehend sich von uns beraten lassen.

Kontakt

Sekretariat (Tel.: 231 -8783, -8780, -8777)

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