Kaiserburg Nürnberg - © Uwe Niklas

Bürgerämter Nord, Ost und Süd

Kirchenaustritt erklären

Beschreibung

Wenn Sie aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft austreten möchten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, dann können Sie das bei ihrem Standesamt erledigen. Sie besitzen danach keine Religionszugehörigkeit mehr.  

Die Erklärungen über den Austritt aus einer Kirche nimmt das
Standesamt des Wohnsitzes entgegen. Haben Sie mehrere Wohnsitze, können Sie wählen, bei welchem Standesamt Sie den Austritt erklären möchten. 

Die Austrittserklärung wird mit dem Tag der Erklärung wirksam.  Die Kirchensteuerpflicht endet immer mit Ablauf des Monats, in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde. 

Eine persönliche Beantragung vor Ort ist erforderlich. Für die Antragstellung vor Ort ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.

Kirchenaustritt von Kindern und Jugendlichen

  • unter 12 Jahren: alle Sorgeberechtigen erklären den Kirchenaustritt
  • zwischen 12 und 14 Jahren: alle Sorgeberechtigen erklären den Kirchenaustritt und das Kind stimmt dem selbst zu
  • ab dem 14. Geburtstag: Jugendliche geben die Erklärung selbst ab. Eine Zustimmung der Sorgeberechtigten ist nicht nötig.

  • amtliche/s Ausweisdokument/e (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)

In wenigen Fällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen (beispielsweise die Geburtsurkunde beim Austritt von Kindern oder ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht) erforderlich sein.

Der Kirchenaustritt ist jederzeit möglich.

  • Haupt- oder Nebenwohnung in Nürnberg

Die Bearbeitung erfolgt unmittelbar vor Ort.

Kirchenaustritt inklusive Bescheinigung35 Euro

Bitte bringen Sie eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können. Diese Person muss Ihre Sprache sowie Deutsch sicher beherrschen, sich durch ein amtliches Ausweisdokument ausweisen und darf nicht selbst beteiligt oder mit Ihnen verwandt sein. 

Ausländische Urkunden sind mit deutscher Übersetzung und der erforderlichen Überbeglaubigung vorzulegen.

Nähere Informationen finden Sie hier: