Für Angehörige der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist, besteht eine Anzeigepflicht. Diese gilt nur bei selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit.
Welche Berufe gehören zu den nicht-ärztlichen Heilberufen?
- Diätassistenten und Diätassistentinnen - Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen - Hebammen - Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen - Logopäden und Logopädinnen - Masseure und Masseurinnen - Medizinische Bademeister und Bademeisterinnen - Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen - Podologen und Podologinnen - Sektorale Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen (in den Bereichen Physiotherapie, Podologie oder Psychotherapie)
Wann muss ich mich anmelden?
Unverzüglich bei Beginn der Tätigkeit unter Angabe des Namens und Anschrift der Niederlassung.
Wie kann ich mich anmelden?
Persönlich im Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg. Bitte vereinbaren Sie zuvor einen Termin.
- Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung (im Original oder als beglaubigte Kopie) - Nachweis über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung - Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz (wenn Sie nach dem 31.12.1970 geboren sind) - das ausgefüllte Anzeigeformular
Wer vorbehaltene Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gegen Entgelt erbringt oder anbietet, ist dazu verpflichtet, dies unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Wer eine o.g. Tätigkeit erbringt oder anbietet und hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Was sind vorbehaltene Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG)?
Die pflegerischen Aufgaben umfassen: - die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs (nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a) - die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses (nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) - die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege (nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d)
Wann muss ich mich anmelden?
Unverzüglich bei Beginn der Tätigkeit unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung.
Wie kann ich mich anmelden?
Persönlich im Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg. Bitte vereinbaren Sie zuvor einen Termin.
- das ausgefüllte Anzeigeformular für Pflegedienste - Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 Pflegeberufegesetz (PflBG) im Original oder als beglaubigte Kopie
Zusätzliche Unterlagen, wenn Sie Pflegepersonal beschäftigen: - Angabe der leitenden Pflegefachperson - ein ausgefülltes Anzeigeformular für jede beschäftigte Person - bei Pflegefachkräften: Kopie der Berufsurkunde - bei Personen ohne Berufsurkunde: Beschreibung der beruflichen Ausbildung
Muss ich meine Tätigkeit auch anzeigen, wenn ich bei einem Pflegedienst angestellt bin?
Nein. Nur freiberuflich oder selbstständig in der Pflege Tätige müssen sich selbst anzeigen.
Gibt es Ausnahmen von der Anzeigepflicht?
Ja, und zwar folgende: - Pflegeeinrichtungen, die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind - Krankenhäuser im Sinn des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - Entbindungsheime und Einrichtungen im Sinn des § 30 der Gewerbeordnung - Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, des Kurwesens und der Heilquelle - Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist - Pflegetätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Person - Pflegetätigkeiten aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe