Umgang mit Lebensmitteln

Lebensmittelhygiene

Personen, die im Lebensmittelgewerbe, in Küchen oder in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Pflegeheime, Altersheime und ähnliches) tätig sind, müssen nachweisen, dass sie vom Gesundheitsamt über die einzuhaltenden Hygienevorschriften und Gesundheitsauflagen informiert wurden. Dies gilt insbesondere für Mitarbeitende, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen.

Erstbelehrung und nachfolgende Aufklärung

Sie benötigen eine Bescheinigung darüber, dass Sie in mündlicher und schriftlicher Form über die Vorschriften und Verpflichtungen nach §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes belehrt wurden. Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.

Alle zwei Jahre ist eine Folgeaufklärung verpflichtend. Diese kann durch den Arbeitgeber selbst durchgeführt werden.

Erklärung über eigene Gesundheit

Sie müssen eine Erklärung unterschreiben, dass bei Ihnen keine Erkrankungen bekannt sind, die ein Tätigkeitsverbot zur Folge haben.

Bei welchen Erkrankungen darf ich nicht mit Lebensmitteln arbeiten?

Bei folgenden Erkrankungen oder dem Verdacht darauf dürfen Sie nicht mit Lebensmitteln arbeiten:
- akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall,
evtl. begleitet von Übelkeit, Erbrechen, Fieber), ausgelöst durch Bakterien oder
Viren
- Typhus oder Paratyphus
- Virushepatitis A oder E (Leberentzündung)
- bei infizierten Wunden oder einer Hautkrankheit (wenn die Möglichkeit besteht, dass Krankheitserreger in Lebensmittel gelangen und damit auf andere Menschen übertragen werden können)

Ebenfalls dürfen Sie nicht mit Lebensmitteln arbeiten, wenn die Untersuchung einer Stuhlprobe bei Ihnen den Nachweis der Krankheitserreger Salmonellen, Shigellen, enterohämorrhagischen Escherichia coli-Bakterien (EHEC) oder Choleravibrionen ergeben hat und zwar auch dann, wenn diese Bakterien ohne Krankheitssymptome ausgeschieden werden (sogenannte „Ausscheider“).

Vor allem folgende Symptome weisen auf die genannten Krankheiten hin (insbesondere nach einem Auslandsaufenthalt):
- Durchfall mit mehr als 2 dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit,
Erbrechen und Fieber
- Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstopfung
(Zeichen für Typhus und Paratyphus)
- Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel (Zeichen für Virushepatitis)
- Wunden und offene Hautstellen, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder
geschwollen sind

Wer ist dazu verpflichtet, sich nach Infektionsschutzgesetz § 42 f. belehren zu lassen?

Personen, die im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit Umgang mit Lebensmitteln haben, benötigen die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz § 42 und 43.

Das betrifft:

a) Personen, die in Küchen von Gaststätten sowie sonstigen Einrichtungen mit/zur Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Kantinen, Heime, Essen auf Rädern, Behindertenwerkstätten) arbeiten - unabhängig von der genauen Tätigkeit.

b) Personen, die in ihrer Tätigkeit mit folgenden Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen, die zur Lebensmittelverarbeitung verwendet werden (z.B. Besteck, Geschirr, Arbeitsmaterialien), Kontakt haben:
- Fleisch, Geflügel und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung bzw. Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
Das gilt insbesondere auch für das Spül- und Reinigungspersonal von Geräten, die bei der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden.

Das Kochen in hauswirtschaftlichen oder nahrungsgewerblichen Schulklassen gilt nicht als gewerbsmäßige Tätigkeit, sofern die Speisen nicht zur Gemeinschaftsverpflegung außerhalb dieser Klassen dienen.

Auch bei privaten Veranstaltungen und Vereinsfesten gilt die Belehrungspflicht nicht.
Ausnahme: Bei Vereinsfesten gilt die gewerbliche Regelung, wenn es sich um gaststättenrechtlich anzeige- oder erlaubnispflichtige Veranstaltungen handelt.

Wo und von wem werden Erstbelehrungen angeboten?

Erstbelehrungen werden vom Gesundheitsamt angeboten.

Auch verschiedene Ärzte wurden vom Gesundheitsamt beauftragt, Erstbelehrungen durchzuführen. Sie können bei uns auf Wunsch die Liste der beauftragten Ärzte einsehen.

Wann finden die Erstbelehrungen statt?

Um eine Erstbelehrung im Gesundheitsamt zu bekommen, benötigen Sie keinen Termin. Kommen Sie zu folgenden Öffnungszeiten vorbei:

Montag, Dienstag, Donnerstag 8 Uhr bis 12 Uhr durchgehend
Mittwoch und Freitag 8 Uhr bis 11 Uhr durchgehend

Die genaue Adresse finden Sie in den Kontaktdaten unten auf der Seite.

Was kostet die Erstbelehrung?

Für die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das Gesundheitsamt fällt eine Gebühr von 20 Euro an.

Welche Unterlagen muss ich zur Erstbelehrung mitbringen?

Bitte bringen Sie zu Ihrem Belehrungstermin ein Ausweisdokument mit Lichtbild mit - beispielsweise Ihren Personalausweis, Reisepass oder Führerschein.

Wie oft müssen die Belehrungen wiederholt werden?

Nach der Erstbelehrung benötigen Sie alle zwei Jahre eine Folgeaufklärung. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Belehrungen für Ihre Beschäftigten bei Arbeitsaufnahme durchzuführen, diese zweijährlich zu wiederholen und deren Durchführung zu dokumentieren.

Wer kann die Folgeaufklärungen durchführen?

Anders als die Erstbelehrungen können die Folgeaufklärungen durch den Arbeitgeber selbst erledigt werden.

Ich helfe ab und zu ehrenamtlich bei Vereinsfesten an der Kuchentheke, brauche ich auch eine Belehrung?

Gelegentliche ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen sind nicht "gewerbsmäßig" im Sinn der Vorschrift tätig. Sie unterliegen deshalb nicht der gesetzlichen infektionshygienischen Belehrungspflicht. Dennoch müssen Sie diesen Personenkreis informieren. Dazu können Sie ein Merkblatt herunterladen. Es wird in verschiedenen Sprachen zur Verfügung gestellt:

Ich habe bereits ein Gesundheitszeugnis nach § 18 Bundes-Seuchengesetz, brauche ich auch eine Belehrung?

Ja. Sie benötigen trotzdem sowohl die Erstbelehrung als auch die Folgeaufklärungen, wenn Ihre Bescheinigung älter als drei Monate ist.

Ich bin jünger als 16 Jahre, kann ich die Belehrung schon erhalten?

Jugendliche unter 16 Jahren erhalten die Aufklärung nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person. Der/Die Erziehungsberechtigte ist verpflichtet, die Erklärung zu unterschreiben.

Ich verstehe nicht gut Deutsch, gibt es die Belehrung auch in anderen Sprachen?

Ja, wir belehren auf Wunsch auch auf Englisch. Für andere Sprachen gibt es Merkblätter mit allen wichtigen Informationen.

Stadt Nürnberg
Gesundheitsamt

Burgstraße 4

1. OG, Zimmer 102

90403 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31-31 42, -29 82, -21 60, -22 89, -81 00

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:


Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 Uhr
Mittwoch und Freitag: 8 bis 11 Uhr



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