Gebrauchtes Fahrzeug an-/ummelden

Wenn Sie

  • von außerhalb nach Nürnberg zugezogen sind,
  • ein Fahrzeug gekauft haben, das bereits zuvor zugelassen war,
  • Ihr Fahrzeug über den Winter oder Sommer abgemeldet (stillgelegt) haben,
  • ein Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland erworben haben,

dann müssen sie das Fahrzeug auf sich als neuen Halter umschreiben lassen.


Zugelassenes Fahrzeug ummelden

Für eine Ummeldung zugelassener Fahrzeuge gibt es mehrere Konstellationen. Nachstehende Unterlagen benötigen Sie immer, Abweichungen davon beschreiben wir weiter unten beim jeweiligen Fall:

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Lichtbildausweis mit Unterschrift im Original oder amtlich beglaubigte Kopie (ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift)
  • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU-Prüfbericht) gemäß § 29 StVZO
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat/Einzugsermächtigung (SEPA- bzw. Kombimandat mit IBAN und BIC). Bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers ist die Vorlage einer EC-Karte ausreichend.
  • Für ein neues Nürnberger Kennzeichen: Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief und alte Kennzeichenschilder
  • Bei Kennzeichenmitnahme: Alter Fahrzeugbrief, wenn noch keine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde. Sofern für Ihr Fahrzeug noch keine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde, ist der Fahrzeugbrief generell vorzulegen.

Gebühren: ab 17,60 Euro


Abgemeldetes Fahrzeug wieder anmelden

Ein abgemeldetes Fahrzeug soll wieder angemeldet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Lichtbildausweis mit Unterschrift im Original oder amtlich beglaubigte Kopie (ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift)
  • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II (bei Wiederzulassung auf den gleichen Halter ohne Kennzeichenwechsel nicht zwingend erforderlich)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU-Prüfbericht) gemäß § 29 StVZO
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat/Einzugsermächtigung (SEPA- bzw. Kombimandat mit IBAN und BIC). Bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers ist die Vorlage einer EC-Karte ausreichend.

Gebühren: ab 27,60 Euro


Zusätzliche Unterlagen in besonderen Fällen

Fahrzeuge, die keine PKWs sind

- falls keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeug-Brief) vorliegt: den Kaufvertrag
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung ein Gutachten (TÜV, DEKRA, usw.) nach § 13 EG-FGV

Fahrzeuge, die im EU-Ausland gekauft wurden

- Zulassungsbescheinigung(en) Teil I und II und – falls vorhanden - COC-Papiere/Datenbestätigung
- Gutachten gem. § 13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO, sofern für Ihr Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung und kein CoC-Papier vorhanden ist

Fahrzeuge, die außerhalb der EU gekauft wurden

- Gutachten gem. § 13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO, sofern für Ihr Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung vorhanden ist
- Bescheinigung des Importeurs oder des Autohauses, dass keine Fahrzeugdokumente ausgestellt wurden
-Kaufvertrag oder Rechnung
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung

Firmenfahrzeuge

- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- Gewerbeanmeldung im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

Vereinsfahrzeuge

- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigter Kopie
- Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

Zulassung durch eine dritte Person

- Formblatt Vollmacht (es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht)
- Personaldokument des Vollmachtgebers im Original
- Personaldokument des Bevollmächtigten im Original

Zulassung auf Minderjährige

- Einwilligung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters
- Personalausweis der Erziehungsberechtigten
- Wenn nur ein Elternteil erziehungsberechtigt ist: Negativbescheinigung zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts (wird vom Jugendamt ausgestellt)


Möglichkeit 1 der Antragstellung: Online

Hinweis

Für den Online-Dienst müssen Sie sich mittels Personalausweis identifizieren können! Bitte informieren Sie sich vorher darüber:

Dieser Dienst ermöglicht Ihnen, Ihre Zulassungsangelegenheiten bequem online zu erledigen.
Bitte beachten Sie, dass Online-Zulassungsangelegenheiten nur von Privatpersonen (natürliche Personen) genutzt werden können.


Möglichkeit 2 der Antragstellung: Persönlich vor Ort

Sollten Sie den Antrag nicht online stellen können oder wollen, stehen wir Ihnen im Ordnungsamt zur Verfügung.

Für die Antragstellung vor Ort ist zwingend eine Terminvereinbarung nötig.

Stadt Nürnberg
Ordnungsamt

Kraftfahrzeugzulassung

Rathenauplatz 18

90489 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31-0

Telefax 09 11 / 2 31-40 69

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:



Ihre Zulassungsangelegenheiten können Sie auch in den Bürgerämtern Ost oder Süd erledigen.


FAQs

Welche Kfz-Zulassungsbehörde ist für mich zuständig?

Es ist immer die Kfz-Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes bzw. eines Betriebssitzes zuständig.

Brauche ich einen Termin, wenn ich persönlich vorbeikommen möchte?

Ja, Sie benötigen aktuell einen Termin, bevor Sie vorbei kommen können.

Kann ich meine Bankbriefauskunft online nachsehen?

Sie möchten in der Zulassungsbehörde einen Vorgang zu Ihrem Fahrzeug bearbeiten lassen, verfügen aber nicht selbst über die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief (z.B. wegen Sicherungsübereignung).
Sobald die Dokumente von der entsprechenden Stelle angefordert wurden, können Sie hier prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief (nicht für CoC-Bescheinigung oder ausländische Dokumente) bereits in der Zulassungsbehörde vorliegt.

Ich habe Kfz-Steuer-Rückstände oder Gebührenschulden bei der Kfz-Zulassung, kann ich trotzdem ein Fahrzeug zulassen?

Nein, bei Steuer- oder Gebührenschulden wird eine Fahrzeugzulassung nach Art. 14 Abs. 4 Kostengesetz abgelehnt.

Ich habe die Bescheinigung über eine gültige Hauptuntersuchung nicht, kann ich mein Fahrzeug trotzdem ummelden?

In der Regel können wir die Hauptuntersuchung aus Datenbanken abrufen und sie ist auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen. Dann können wir Ihr Fahrzeug zulassen. Sollte beides nicht möglich sein, müssen Sie eine gültige Hauptuntersuchung nachweisen, ggf. durch Zweitschrift der Prüforganisation.

Weshalb muss das Fahrzeug in manchen Fällen bei der Zulassungsbehörde vorgefahren werden?

Weil die Zulassungsbehörde die Pflicht hat, ein Fahrzeug vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Zudem wird in vielen Fällen auch die örtliche Zuständigkeit begründet und eine verbotene Fernzulassung im Ausland ausgeschlossen.

Bekomme ich eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) und Kennzeichenschilder bei der Kfz-Zulassung?

Nein, die Kfz-Zulassung unterliegt einem Wettbewerbsverbot. Die eVB bekommen Sie von Versicherungen, Kennzeichenschilder bei einem der Prägebetriebe im Umfeld der Kfz-Zulassung oder im Internet.

Ich habe ein Fahrzeug geerbt, was benötige ich zur An-/Ummeldung?

Die Zulassungsbehörde darf keine privatrechtlichen Entscheidungen zum Eigentum treffen. Liegen Ihnen alle Fahrzeugpapiere und Kennzeichen vor, können Sie das Fahrzeug ummelden. Ansonsten legen Sie bitte eine Verfügungsberechtigung vor, beispielsweise einen Erbschein.

Muss ich für die Kfz-Steuer eine Einzugsermächtigung erteilen?

Die Zulassungsbehörde darf Fahrzeuge nur dann zulassen, wenn eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird.

Bei Zulassung eines Fahrzeuges muss der Antragsteller IBAN, BIC und das Kreditinstitut angeben.

Vollmachten für Zulassung müssen die oben genannten Angaben beinhalten.

Die Zulassungsbehörde muss überprüfen, ob eine Kfz-Steuerschuld besteht. Sind Steuerrückstände vorhanden, kann die Fahrzeugzulassung nur nach Bezahlung der Steuerschuld erfolgen.

Grundlage für diese Maßnahme ist § 13 Abs. 1 und 1a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), das die Zulassungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden zu vollziehen haben.


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