Sühneversuch

Versöhnung

Außergerichtlicher Sühneversuch bei Privatklagedelikten

Das Sühneverfahren nach § 380 Strafprozessordnung (StPO) ist ein vorgerichtliches Verfahren bei "Privatklagedelikten" (§ 374 StPO). Hierbei findet beim Rechtsamt der Stadt Nürnberg als Vergleichsbehörde der Versuch einer gütlichen Einigung ("Sühneversuch") statt.

Bei Privatklagedelikten erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Tut sie dies nicht, können Bürgerinnen und Bürger dann vor dem Amtsgericht mit dem Ziel der Bestrafung des Kontrahenten klagen. Zuvor müssen sie beim gemeindlichen Vermittlungsamt den "Sühneversuch" absolvieren. Bleibt er erfolglos, wird darüber ein "Sühneversuchszeugnis" erteilt. Dieses muss gemeinsam mit der dann zulässigen "Privatklage" eingereicht werden.

Anwendungsbereiche

Das Sühneverfahren findet bei folgenden Privatklagedelikten statt:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuchs)
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung

Voraussetzungen und Hinweise

Die meisten Privatklagedelikte sind sogenannte Antragsdelikte (Ausnahme: Bedrohung). Handelt es sich um ein Antragsdelikt, so setzt die Befugnis des Verletzten voraus, dass rechtzeitig (innerhalb einer Frist von drei Monaten) ein Strafantrag gestellt wurde. In der Erhebung der Privatklage innerhalb der Dreimonatsfrist liegt gleichzeitig die Antragstellung.

Der Sühneversuch ist nur durchzuführen, wenn beide Parteien in Nürnberg wohnen. Trifft dies nicht zu, kann direkt Privatklage erhoben werden.

Die Anberaumung eines Sühnetermins wird von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die antragstellende Partei abhängig gemacht.

Das Vermittlungsamt berät und informiert zu folgenden Punkten:

  • Antragstellung
  • Kosten (130 Euro)
  • Terminierung
  • Sühneprotokoll

Rechtsamt der Stadt Nürnberg
Gemeindliches Vermittlungsamt

Ansprechpartner/innen für die Abwicklung des Sühneverfahrens

Hauptmarkt 16

1. OG, Zimmer 104, 118

90403 Nürnberg

Telefon 0911 / 231 - 31 58

Telefax 0911 / 231 - 53 07


Antragstellung, Terminvereinbarung, Entrichtung der Gebühren, Sühneprotokoll

Verwaltungsstelle


Telefon 0911 / 231 - 73 67

Telefax 0911 / 231 - 53 07

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr
sowie nach Vereinbarung


Mitnahme von Hunden

Der Zutritt von Hunden zum Gebäude des Rechtsamts ist nicht gestattet. Assistenzhunde sind von dieser Regelung ausgenommen.

URL dieser Seite
<http://www.nuernberg.de/internet/rechtsamt/suehne.html>