Außergerichtlicher Sühneversuch bei Privatklagedelikten
Das Sühneverfahren nach § 380 Strafprozessordnung (StPO) ist ein vorgerichtliches Verfahren bei "Privatklagedelikten" (§ 374 StPO). Hierbei findet beim Rechtsamt der Stadt Nürnberg als Vergleichsbehörde der Versuch einer gütlichen Einigung ("Sühneversuch") statt.
Bei Privatklagedelikten erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Tut sie dies nicht, können Bürgerinnen und Bürger dann vor dem Amtsgericht mit dem Ziel der Bestrafung des Kontrahenten klagen. Zuvor müssen sie beim gemeindlichen Vermittlungsamt den "Sühneversuch" absolvieren. Bleibt er erfolglos, wird darüber ein "Sühneversuchszeugnis" erteilt. Dieses muss gemeinsam mit der dann zulässigen "Privatklage" eingereicht werden.

