Umzug
Für Ihren Umzug können Sie bei SÖR das Aufstellen von Haltverboten oder eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren der Fußgängerzone beantragen.
- Aufstellen beweglicher Haltverbote
- Gebühren für das Aufstellen beweglicher Haltverbote
- Ausnahmegenehmigungen
- Antrag und Gebühren für Ausnahmegenehmigungen
- Öffnen von Sperrpfosten
Aufstellen beweglicher Haltverbote
In Gebieten mit hoher Parkdichte stehen für die Anlieferung von Möbeln oder für einen Privatumzug häufig kaum Möglichkeiten zum Be- oder Entladen bereit.
Die beste Möglichkeit, Parkraum zu sichern, ist das Aufstellen beweglicher Haltverbote. Auf Antrag kann die Stadt Nürnberg die Aufstellung beweglicher Haltverbote anordnen. Diese werden vier Tage vor dem Umzug aufgestellt und sind am Tag des Umzugs gültig. Während des auf einem Zusatzschild angegebenen Zeitraums gilt für alle Verkehrsteilnehmer ein absolutes Haltverbot. Das Umzugsfahrzeug oder auch mehrere Fahrzeuge erhalten eine Ausnahmegenehmigung zum Be- und Entladen in diesem Haltverbot. Parken unberechtigte Fahrzeuge im Bereich der Haltverbote, können diese von der Polizei abgeschleppt werden.
Folgende Alternativen bieten sich an:
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Fragen Sie Ihre Nachbarn, ob diese bereit wären, ihren Wagen an anderer Stelle zu parken.
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Stellen Sie Ihren Wagen oder die Fahrzeuge von Bekannten bereits am Abend zuvor auf dem gewünschten Parkplatz ab. Dann kann der Umzugswagen am nächsten Tag den von Ihrem Wagen frei gehaltenen Platz einnehmen.
Das Reservieren von Parkplätzen mit Gegenständen ist nicht gestattet. Dies gilt auch für das Freihalten von Parkplätzen durch Personen, die andere am Einparken hindern.
Gebühren für das Aufstellen beweglicher Haltverbote
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1 Tag 20 Euro
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2 Tage 25 Euro
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3 Tage 30 Euro
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4 Tage 35 Euro
Dazu kommen die Kosten für das Aufstellen der Schilder. Die Aufstellung der Verkehrszeichen muss zwingend durch eine Person erfolgen, welche die erforderliche Sachkunde gemäß RSA 95 und ZTV-SA 97 vorweisen kann. Bei Privatumzügen mit einem Lkw kann mit Kosten zwischen 100 und 150 Euro gerechnet werden.
Zusätzlich muss auch noch eine Ausnahmegenehmigung erstellt werden, damit der Umzugswagen legal im Haltverbot stehen darf. Auch hierfür werden Gebühren erhoben (siehe unten).
Ausnahmegenehmigungen
Bei dringenden Anlieferungen oder Umzügen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden:
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Be- und Entladen im absoluten Haltverbot; die Rettungswege müssen weiterhin frei zugänglich sein
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Be- und Entladen in Fußgängerzonen außerhalb der Lieferzeit
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Parken im Haltverbot, auf Parkplätzen mit Parkschein, Bewohnerparkplätzen oder in Fußgängerzonen bei Umzügen mit Außenaufzug
Ausnahmegenehmigungen werden nicht erteilt, wenn
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eine Lieferung in der Fußgängerzone auch innerhalb der Lieferzeiten abgewickelt werden kann,
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Gründe der Sicherheit und Ordnung dagegen sprechen (zum Beispiel Lieferungen in den Fußgängerzonen außerhalb der Lieferzeiten während des Christkindlesmarktes, Blockierung der Fahrbahn bei Be-und Entladen im Haltverbot),
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in zumutbarer Nähe bereits eine Liefermöglichkeit besteht, zum Beispiel ein eingeschränktes Haltverbot.
Antrag und Gebühren für Ausnahmegenehmigungen
Mit dem gleichen Antrag für das Aufstellen des Haltverbots können Sie auch die Ausnahmegenehmigung beantragen.
Für die Ausnahmegenehmigung fallen Gebühren an. Für einen eintägigen Umzug außerhalb der Fußgängerzone mit einem Fahrzeug betragen sie 18 Euro. Sollte der Umzug mehrere Tage dauern, in einer Fußgängerzone stattfinden oder werden mehrere Fahrzeuge eingesetzt, erhöhen sich die Gebühren.
Öffnen von Sperrpfosten
Schlüssel zum Öffnen von Sperrpfosten ("Dreikantschlüssel") erhalten Sie ebenfalls beim Servicebetrieb Öffentlicher Raum.
Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg
Straßen- und Verkehrsrecht
Sulzbacher Straße 2-6
EG / Zi. 001, Zi. 002
90489 Nürnberg
Telefon 09 11 / 231-14614 oder -8154
Telefax 09 11 / 231-7664
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