Ausnahmegenehmigungen von der Ferienreiseverordnung bzw. Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 Tonnen mit Anhängern gilt ein grundsätzliches Fahrverbot

  • an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 22 Uhr sowie
  • im Zeitraum vom 01.07. bis 31.08. an Samstagen von 7 Uhr bis 20 Uhr auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen.

Von diesem gesetzlichen Verbot können für bestimmte Güter Ausnahmegenehmigungen beantragt werden. Der Antrag kann bei der Straßenverkehrsbehörde gestellt werden,

  • in deren Zuständigkeitsbereich die erforderliche Fahrt beginnt oder
  • in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz der Firma oder der Wohnsitz des Antragstellers befindet.

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SÖR

Ausnahmegenehmigungen, Umzugsanträge, Handwerker- und Sozialdienstausweise, Sonderregelungen

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