Gesetzlicher Auftrag

Abbild des Bundeswappens mit Adler

Im Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes wird die Gleichberechtigung von Frauen und Männern konstatiert. Trotz dieser formalen Gleichberechtigung sind in der sozialen Wirklichkeit noch erhebliche Benachteiligungen von Frauen vorhanden. Seit Beginn der 80er Jahre wurden deshalb bundesweit auf kommunaler Ebene Gleichstellungsstellen oder Frauenbüros eingerichtet.


bayerisches Wappen mit Löwen

Mittlerweile wurden zur weiteren rechtlichen Absicherung der Arbeit in fast allen Bundesländern Landesgleichstellungsgesetze verabschiedet. Mit Wirkung vom 30. Juni 2006 hat der Bayerische Landtag das Bayerische Gleichstellungsgesetz vom 24. Mai 1996 verbessert und unbefristet verlängert.

Die Stadt Nürnberg hat die Bestimmungen dieses Gesetzes konkretisiert und am 12.12.1997 eine Satzung für die Arbeit der Frauenbeauftragten verabschiedet (FbS).

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