Stadtfinanzen Nürnberg

Logo Stadt Nürnberg
Titelbild Stadtfinanzen Nürnberg
 
Suche:
 
Sie sind hier: 
 

Hundesteuer   

Die Hundesteuer zählt zu den traditionellen kommunalen Aufwandsteuern. Besteuert wird das Halten von Hunden im Stadtgebiet, soweit das Tier älter als vier Monate ist. In bestimmten Sonderfällen wie beispielsweise bei Blinden- oder Rettungshunden kann auf Antrag eine Steuerbefreiung erfolgen. Eine Anmeldung ist allerdings auch hierbei notwendig. Steuerschuldner ist immer der jeweilige Hundehalter bzw. die Hundehalterin.

Zweck der Hundesteuer

Diese Art der Abgabe verfolgt neben fiskalischen auch ordnungspolitische Zwecke. Ihr Nebenzweck liegt darin, einen statistischen Überblick über Anzahl und Rasse der im Stadtgebiet gehaltenen Hunde zu liefern.

Höhe der Hundesteuer

In Nürnberg wird das Halten eines Hundes aktuell mit einem Betrag von jährlich 132 Euro besteuert. Für Kampfhunde gilt derzeit ein erhöhter Steuersatz in Höhe von 1 056 Euro pro Jahr und Tier. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist bei bestimmten Hunderassen und Mischlingsarten möglich, für die ein so genanntes Negativzeugnis erstellt werden kann. Diese Bescheinigung erteilt in Nürnberg das Umweltamt, wenn anhand eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen ist, dass das betreffende Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven oder gefährlichen Kampfhundes trägt. In diesem Fall wird vom Halter der normale Steuersatz in Höhe von 132 Euro erhoben.

Erhebung der Hundesteuer

Zur Erhebung der Hundesteuer sind die Gemeinden durch ihre Satzungen und dem Kommunalabgabengesetz als Rechtsgrundlage berechtigt. Die Höhe der Steuer wird dem Halter per Bescheid mitgeteilt. Dieser gilt so lange bis er aufgehoben oder geändert wird. Die Hundesteuer wird am 1. Februar jeden Jahres fällig. Meldepflichtig sind alle Hunde im Stadtgebiet, die über vier Monate alt sind.

Senkung der Hundesteuer in Ausnahmen

Für spezielle Sonderfälle sieht die Hundesteuersatzung der Stadt Nürnberg geringere Sätze vor. Betroffen davon sind Hunde von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins. Geringer besteuert wird zudem die Zucht von Hunden sowie die Hundehaltung in Einöden oder Weilern. Für Hunde, die seit dem 1. Januar 2001 aus den Tierheimen Nürnberg und Feucht übernommen werden, wird nach einer Haltungsdauer von zwei Jahren auf Antrag eine nachträgliche Steuerbefreiung für zwölf Monate gewährt.Hundehalter, die einen von ihnen auf Grund der Richtlinien des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) nach dem 1. Januar 2005 erworbenen Hundeführerschein vorlegen, erhalten eine einmalige Steuerermäßigung in Höhe von 50 Euro.

Meldepflicht, Fristen, Formulare und Zahlungen

Die Anmeldung eines über vier Monaten alten Hundes muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Kassen- und Steueramt erfolgen. Auch die Abmeldung oder eine Adressänderung des Hundehalters sind innerhalb von 14 Tagen dem Kassen- und Steueramt mitzuteilen. Hierfür können die entsprechenden PDF-Formulare genutzt werden. Alternativ steht eine Online-Anwendung zur Verfügung. Bei Zahlungen bitte das im Steuerbescheid angegebene Kassenzeichen verwenden.

Die Haltung von Kampfhunden bedarf zusätzlich einer Genehmigung des Umweltamts. Dies gilt sowohl für reinrassige Tiere wie auch für Kreuzungen dieser Rassen. Im Zweifelsfall ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Hundemarke

Für jeden angemeldeten Hund erhalten die Besitzer eine Hundemarke. Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes befestigt werden. Sie dient zum Nachweis bei Kontrollen. Außerdem erleichtert die Marke das Auffinden des Besitzers, wenn ein Tier entlaufen sein sollte. Auf Antrag werden verlorene oder beschädigte Hundemarken durch das Kassen- und Steueramt, Bereich Steuern kostenlos ersetzt. Das Nichtanlegen der Hundemarke kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Verwandte Links:

skip

  •  
Hilfe|Datenschutz|Zugangseröffnung

URL zu dieser Seite:
<http://www.nuernberg.de/internet/referat2/hundesteuer.html>

 
  • Bildquellen:
  •  Titelbild: © Rainer Sturm / pixelio.de