Standesamt

Logo Stadt Nürnberg
Titelbild Standesamt
 
Suche:
 
Sie sind hier: 
  • Startseite
  • > Erklärung zur Angleichung von Namen
 

Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB   

Link zum Thema weiter unten

Erforderliche Unterlagen für die Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB

Link zum Thema weiter unten

Gebühren

Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet (z. B. durch Einbürgerung), können durch eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen und dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile ablegen. Führen Sie bisher nur Eigennamen, können diese in Vor- und Familienname angeglichen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur einmal möglich ist.

Erforderliche Unterlagen für die Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen für die Namenserklärung mit:

  1. Ihren Personalausweis oder Reisepass
  2. Den Nachweis über die Anwendbarkeit deutschen Rechts, z. B. Einbürgerungsurkunde oder Reiseausweis, jeweils im Original
  3. Ihre Geburtsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Ihrer Eltern im Original
  4. Falls Sie verheiratet sind, zusätzlich Ihre Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, jeweils im Original
  5. Falls Sie geschieden sind und kein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch mit dem Eintrag der Scheidung existiert, zusätzlich das ausführliche Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Gerichts (falls eine Verhandlung statt fand) und die Scheidungsurkunde vom Standesamt, falls vorhanden (bei Scheidung im Ausland)
  6. Falls Sie Kinder haben und getrennt leben, den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die beabsichtigte Namenserklärung
  7. Falls Ihr Ehegatte verstorben ist, die Sterbeurkunde des Ehegatten.

Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d. h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.

Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem allgemein beeidigten Übersetzer ins Deutsche übertragen sein und müssen je nach Ausstellungsland mit einer Legalisation bzw. Apostille versehen sein.

Gebühren

Die Beurkundung der Erklärung nach Art. 47 EGBGB ist gebührenfrei.
Weitere mögliche Gebühren finden Sie hier:

Standesamt Nürnberg

Hauptmarkt 18

4. Stock, Zi. 417 - 419

90403 Nürnberg

Telefon: 0911 / 231 - 8515

Telefax: 0911 / 231 - 5711

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:

skip

  •  
Hilfe|Datenschutz|Zugangseröffnung

URL zu dieser Seite:
<http://www.nuernberg.de/internet/standesamt/47egbgb.html>

 
  • Bildquellen:
  •  Titelbild: © Stadt Nürnberg