Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sind, und bisher noch keine Namenserklärung nach § 94 BVFG abgegeben haben, können ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen, sowie ihren Vatersnamen ablegen.
Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur einmal möglich ist.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen für die Namenserklärung mit:
Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d. h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.
Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem allgemein beeidigten Übersetzer ins Deutsche übertragen sein.
Die Beurkundung der Erklärung nach § 94 BVFG ist gebührenfrei.
Wenn sich beide Partner einig sind, kann für Aussiedlerfamilien auch ein Ehenamenswechsel erfolgen. Bitte erkundigen Sie sich hierüber bei uns.